Die Beklagte zu 1. (eine
Wohnungseigentümergemeinschaft, nachfolgend WEG) hatte eine Gebäudeversicherung
gegen die Risiken Feuer, Sturm und Leitungswasser abgeschlossen. Der Kläger wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung
durch Zuschlagsbeschluss am 17.06.2013 Mitglied derselben. Voreigentümer des
durch Zuschlagsbeschluss auf den Kläger übergegangenen Sondereigentums war zunächst
die A & F KG, die nach einem Brand in ihrem Teileigentum (26.0ß6.2002)
dieses an die W KG (Eigentumsübergang im Grundbuch am 05.08.2002) ohne
Abtretung der Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer veräußerte. In der Folge
erfolgte die Zwangsversteigerung des im Eigentum der W KG befindlichen
Sondereigentums. Zum Zeitpunkt des Zuschlags hatte der Gebäudeversicherer noch
nicht den Brandschaden reguliert. Dies erfolgte erst am 16.08.2013 durch Zahlung
der Schäden an die Beklagte zu 1. Von dieser und der mitverklagten Verwalterin
verlangte der Kläger die Auszahlung des vom Versicherer gezahlten Betrages an
sich. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Es handele es sich bei der von
der WEG für das ganze Gebäude abgeschlossenen Gebäudeversicherung um eine
Versicherung um eine Versicherung auf fremde Rechnung, weshalb, so der
BGH, die WEG verpflichtet sei eine
hieraus erhaltene Versicherungsleistung an denjenigen auszuzahlen sei, dessen
Sonder- oder Teileigentum betroffen sei und dem danach die Leistung zustehe. Nach
§ 95 Abs. 1 VVG würde der Leistungsanspruch, der vor dem Eigentumsübergang
entstanden sei, nicht auf den Erwerber übergehen (BGH, Urteil vom 16.09.2016 -
V ZR 29/16 -). Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung käme
es nicht an.
Etwas anderes würde sich hier
auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger das Eigentum durch Zuschlag
in der Zwangsversteigerung erwarb. Zwar könne ein solcher Anspruch im Rahmen
der Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergehen (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 20
Abs. 2 ZVG). Durch den Zuschlag erwerbe der Ersteher mit dem Grundstück zugleich
die Gegenstände, auf welche sich die Zwangsversteigerung erstreckt habe (§ 90
Abs. 2 ZVG). Dies seien alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam
seien (§ 55 Abs. 1 ZVG). Abgesehen von
den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 21 ZVG erstrecke sich die
Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG auf die Gegenstände, auf die sich bei einem
Grundstück eine Hypothek erstrecke. Dies sei nach § 1127 Abs. 1 BGB bei einer
Forderung gegen einen Versicherer dann der Fall, wenn die der Hypothek
unterliegenden Gegenstände für den Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks
versichert worden wären, weshalb grundsätzlich (mit Ausnahme eines Vorgehens
nach § 65 ZVG) auch der Anspruch gegen den Gebäudeversicherer der Beschlagnahme
unterläge. Deshalb würde in Ermangelung anderweitiger Regelungen in den
Versicherungsbedingungen auch die Forderung gegen den Versicherer auf den Ersteher
übergehen. Der Ersteher erhalte das Geld für die Beseitigung der Schäden, die
Mitversteigerung der Versicherungsleistung erhöhe den Erlös für den
Grundpfandgläubiger.
Allerdings sei Voraussetzung,
dass sich das Grundpfandrecht noch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Beschlagnahme auf die Versicherungsforderung
erstreckt (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 ZVG). Das setze voraus, dass die
Versicherungsforderung in den Haftungsverband der Hypothek fällt, was bedeutet,
dass der versicherte Gegenstand bei Eintritt des Schadens zum Haftungsverband
gehört habe und Begünstigter der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks
gewesen wäre. Das wäre nicht der der Fall, wenn das Grundstück ohne die
Forderung veräußert würde. Während bei einer anderen als Gebäudeversicherung
der Eigentümer bis zur Beschlagnahme verfügungsbefugt bleibe, sei er bei einer
Gebäudeversicherung auch vor einer Beschlagnahme gehindert, zum Nachteil des
Hypothekengläubigers darüber zu verfügen (§ 1128 Abs. 3 BGB). Allerdings sei
der Eigentümer nicht gehindert, das Grundstück bei bestehenbleibender Hypothek
an einen Dritten ohne Übertragung der Forderung gegen den Versicherer zu
veräußern. Das führe dazu, dass die Forderung entsprechend § 1124 Abs. 3 BGB
aus dem Haftungsverbund des Grundpfandgläubigers fällt, unter Fortbestand der
durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers. Ohne die
Auflösung des Haftungsverbundes würde
der Eigentümer, der sein Grundstück unter Fortbestand der eingetragenen Grundpfandrechte
veräußern will, bei verbliebener
Inhaberschaft die Gefahr eingehen, diese
Forderung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in das nunmehr fremde Grundstück
zu verlieren.
Es gäbe keinen sachlichen Grund,
dass die Forderung aus einer Gebäudeversicherung dauerhaft mit dem
Grundpfandrecht verbunden bliebe. Die Trennung des Haftungsverbundes schmälere
nicht des Schutz des Hypothekengläubigers gem. § 1128 BGB, der auch auf eine
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG nicht angewiesen sei, da die Forderung
aus der Versicherung ohnehin als an ihn verpfändet gilt. §§ 1127 und 1128 BGB würden nicht die
Interessen des Erstehers schützen.
Daraus folge, dass im Rahmen der
Zwangsversteigerung eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht von der
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst wurde. Die A & F KG habe
ihre Versicherungsforderung bei Übertragung des Eigentums an die W KG nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an diese abgetreten.
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 132/18 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Beklagte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte zu 2 ist deren Verwalterin. Für die Gemeinschaft besteht eine Gebäudeversicherung, die die Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden umfasst. Der Kläger ist seit 2013 Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1. Dieser Einheit ist als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zugeordnet, die zur Herstellung von fünf Wohnungen berechtigt. Die fünf Wohnungen wurden errichtet und sind in die Gebäudeversicherung der Beklagten zu 1 einbezogen.
- Am 26. Juni 2002 war es in einer der fünf Wohnungen zu einem Brand gekommen. Eigentümerin der mit einer Grundschuld belasteten Teileigentumseinheit Nr. 1 war zu diesem Zeitpunkt die A. & F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A & F KG). Sie übertrug die Einheit an die W. Grundbesitz GmbH & Co. KG (im Folgenden: W KG), die am 5. August 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Aus der weiterhin bestehenden Grundschuld betrieb die Gläubigerin nachfolgend die Zwangsversteigerung der Teileigentumseinheit. Am 17. Juni 2013 wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gebäudeversicherer die Brandschäden noch nicht reguliert. Er zahlte am 16. August 2013 zum Ausgleich der Schäden einen Betrag von 20.039,14 € an die Beklagte zu 1.
- Der Kläger verlangt von den Beklagten die Auszahlung dieses Betrages an sich. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Versicherungssumme nicht beanspruchen, weil er im Zeitpunkt des Brandes nicht Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 gewesen sei. Bei einer Veräußerung der Immobilie nach Eintritt des Versicherungsfalls stehe der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zu. Der Kläger habe die Versicherungsforderung auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Zwar erstrecke sich der Haftungsverband von Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, §§ 1127, 1128 BGB auf Versicherungsforderungen. Das habe aber nicht zur Folge, dass die der A & F KG zustehende Forderung automatisch mit der Grundschuld auf die Erwerberin, die W KG, übergegangen sei. Es habe der A & F KG freigestanden, die Teileigentumseinheit ohne Übertragung der Versicherungsforderung zu veräußern. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung an die W KG werde von keiner Partei behauptet. Folglich sei die Versicherungsforderung bei der Verkäuferin geblieben.
- II.
- Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, eine hieraus erhaltene Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Es sieht weiter, dass dies, wenn das Wohnungseigentum, wie hier, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wurde, gemäß § 95 VVG grundsätzlich der Veräußerer und nicht der Erwerber ist. In der Person des Veräußerers einmal entstandene Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (vgl. zum Ganzen näher Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, ZWE 2017, 30 Rn. 6 ff. mwN). Folglich kann der Kläger die Versicherungsleistung nicht deshalb beanspruchen, weil die von dem Brand betroffene Teileigentumseinheit im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung in seinem Eigentum stand.
- 2. Anders als der Kläger meint, ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht infolge des Zuschlags in der Zwangsversteigerung auf ihn übergegangen.
- a) Allerdings kann ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer nach § 90 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung übergehen. Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG). Dies sind nach § 55 Abs. 1 ZVG alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Nach § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung, abgesehen von den in § 21 ZVG bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das Grundstück und diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dies ist nach § 1127 Abs. 1 BGB bei einer Forderung gegen den Versicherer dann der Fall, wenn Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht sind. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung wird daher - vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 65 ZVG - grundsätzlich auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer beschlagnahmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12; Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672). Bei einem ungestörten Versicherungsverhältnis geht durch den Zuschlag, wenn nichts Anderes in den Versteigerungsbestimmungen festgesetzt ist, die Forderung auf die Versicherungsleistung lastenfrei auf den Ersteher über (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672 mwN). Damit erhält der Ersteher Geld für die Wiederherstellung des Gebäudes; außerdem erhöht die Mitversteigerung der Versicherungsleistung den Erlös für den Grundpfandgläubiger (vgl. Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 107 Rn. 3 f.).
- b) Ein solcher Erwerb setzt aber voraus, dass die Versicherungsforderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme noch zu den Gegenständen zählt, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt (§ 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ZVG). Dies bestimmt sich nach den - auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526 zu §§ 1127, 1128 BGB) - materiell-rechtlichen Vorschriften über den Hypothekenverband (§§ 1120 ff. BGB).
- aa) Nach § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek, wie dargelegt, auf Forderungen gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks versichert sind. Daraus folgt zunächst, dass die sich aus einem Schadensereignis ergebende Versicherungsforderung in den Haftungsverband der Hypothek fällt, wenn der versicherte Gegenstand bei Eintritt des Schadens zum Haftungsverband gehörte und Begünstigter der Versicherung der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks war.
- bb) Die Zugehörigkeit der Versicherungsforderung zum Haftungsverband entfällt jedoch, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird. Für Versicherungen von anderen Gegenständen als einem Gebäude ergibt sich dies unmittelbar aus der in § 1129 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1124 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB. Entsprechendes gilt für eine Forderung aus einer Gebäudeversicherung; dabei entfällt jedoch nicht die Haftung der Forderung, sondern nur die weitere Zugehörigkeit zum Haftungsverband.
- (1) Erstreckt sich eine Hypothek gemäß § 1127 BGB auf eine Versicherungsforderung, differenziert das Gesetz hinsichtlich der Rechtsfolgen allerdings danach, ob ein Gebäude oder ein anderer Gegenstand versichert ist.
- (a) Bei anderen Versicherungen als der Gebäudeversicherung bestimmt sich nach § 1127 und § 1129 BGB, wie die Erstreckung der Hypothek auf eine Forderung gegen den Versicherer wirkt. Danach bleibt der Versicherte in Bezug auf die Forderung grundsätzlich verfügungsbefugt; erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verliert er die Verfügungsbefugnis (vgl. MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1127 Rn. 13 und § 1129 Rn. 5; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1127 Rn. 6). Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei den anderen versicherten Gegenständen im Sinne von § 1129 BGB um Zubehörstücke und Früchte handelt; über sie kann der Grundstückseigentümer ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Hypothekenverband (§ 1120 BGB) bis zu einer Beschlagnahme des Grundstücks frei verfügen und sie dadurch dem Haftungsverband der Hypothek entziehen (§ 1121 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Versicherungsforderung, die eine Beschädigung oder Zerstörung von Zubehörstücken oder Früchten ausgleicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12), setzt sich diese Befugnis fort. Der Eigentümer ist daher durch das bloße Bestehen einer Hypothek nicht gehindert, über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. § 1129 i.V.m. § 1124 Abs. 1 BGB sowie Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1127 Anm. 3).
- (b) Anders liegt es dagegen bei der Gebäudeversicherung. Nach § 1128 Abs. 3 BGB hat der Hypothekengläubiger in Bezug auf die Versicherungsforderung von Anfang an die Stellung eines Pfandgläubigers; auf eine Beschlagnahme kommt es nicht an (vgl. RGZ 122, 131, 133; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1128 Rn. 15; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1128 Rn. 1). Der versicherte Grundstückseigentümer ist deshalb von vornherein gehindert, zum Nachteil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., aaO; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., aaO).
- (2) Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Folgen der in § 1127 BGB bestimmten Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung bei der Gebäudeversicherung einerseits und anderen Versicherungen andererseits betrifft aber nur die Befugnis des Grundstückseigentümers, zum Nachteil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen. Nicht eingeschränkt wird seine Befugnis, das Grundstück zu veräußern; insbesondere ist er nicht gehindert, es einem Dritten bei bestehenbleibender Hypothek ohne die Versicherungsforderung zu übertragen. Denn eine Verfügung über die Forderung liegt nicht vor; die Verfügungsbefugnis über das Grundstück wird durch § 1128 BGB nicht eingeschränkt. Die danach mögliche Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
- a) Ohne eine solche Auflösung des Haftungsverbands wäre der Eigentümer, der sein Grundstück unter Fortbestand eingetragener Grundpfandrechte veräußern möchte, faktisch gezwungen, auch die Versicherungsforderung auf den Erwerber zu übertragen. Bliebe er Inhaber der Forderung, diese aber weiterhin im Haftungsverband der Hypothek, liefe er nämlich Gefahr, die Forderung bei einer Zwangsvollstreckung in das (nunmehr fremde) Grundstück zu verlieren. Erstreckte sich die Haftung des Grundpfandrechts trotz der Veräußerung des Grundstücks weiterhin auf die Versicherungsforderung, würde diese nach § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst und unterfiele damit der Zwangsversteigerung (siehe oben II. 2. a), obwohl es sich bei ihr um schuldnerfremdes Vermögen handelte. Der frühere Eigentümer verlöre damit die Versicherungsforderung unabhängig davon, ob der Gläubiger auf ihre Verwertung angewiesen war, also auch dann, wenn schon der Erlös für das Grundstück in beschädigtem Zustand ausgereicht hätte, um den Hypothekengläubiger zu befriedigen.
- b) Ein sachlicher Grund dafür, dass die Forderung aus einer Gebäudeversicherung dauerhaft mit dem Grundpfandrecht verbunden bleiben und auch künftig dessen rechtliches Schicksal teilen muss, besteht nicht. Insbesondere wird der durch § 1128 BGB erstrebte Schutz des Hypothekengläubigers nicht geschmälert, wenn die Forderung aus einer Gebäudeversicherung mit der Veräußerung des Grundstücks aus dem Haftungsverband herausfällt. Seine durch § 1128 Abs. 3 BGB begründete Rechtsstellung eines Pfandgläubigers bleibt hiervon unberührt. Auf die - bei einer späteren Verwertung der Hypothek eintretende - Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG ist der Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung nicht angewiesen, weil die Versicherungsforderung ohnehin als ihm verpfändet gilt und von ihm daher unabhängig von der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verwertet werden kann; dabei richten sich die Folgen des Pfandrechts weiterhin nach der Fälligkeit der Hypothek (vgl. §§ 1281, 1282 BGB sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526). Die Interessen eines Erstehers des Grundstücks in der Zwangsversteigerung schützen die §§ 1127, 1128 BGB dagegen nicht.
- c) Für das Zwangsversteigerungsverfahren bedeutet dies, dass eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst wird und nicht auf den Ersteher übergeht, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.
- Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die W KG demnach nicht beschlagnahmt und nicht mitversteigert worden, da dieser bei der ursprünglichen Eigentümerin des Teileigentums Nr. 1, der A & F KG, verblieben war. Eine Abtretung des Anspruchs durch die A & F KG an die Erwerberin W KG ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt.
- III.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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