In vielen AGB von Fitnessstudios
war früher die Klausel enthalten, dass bei Vorlage eines (aussagekräftigen)
Attestes eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich sei. Dagegen hatte
sich ein Nutzer erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dies würde seine
Privatsphäre tangieren. Der BGH gab ihm Recht. Er sah die Klausel als
unzulässig an, verwies aber darauf, dass der Nutzer spätestens im Prozess seine
Erkrankung darlegen und im Bestreitensfall nachweisen müsse (Urteil vom
08.02.2012 - XII ZR 42/10 -).
Im vorliegenden Fall kündigte die
Nutzerin (die Beklagte) ebenfalls wegen einer von ihm behaupteten, die Nutzung
der Einrichtung des Fitnessstudios ausschließenden Erkrankung und legte die
Kopie eines Attestes vor. Das Fitnessstudio erhob gleichwohl Zahlungsklage, der
das Amtsgericht (mit Ausnahmen von Nebenforderungen) stattgab. Gegen das Urteil
legte die Beklagte Berufung ein. Sie vertrat die Ansicht, dass das (in Kopie
vorgelegte) Attest mit der Diagnose „rez. Lumbalgie“ ausreichend sei, den
Nachweis der Unzumutbarkeit am Festhalten am Vertrag zu belegen. Weitergehende
Auskünfte könne die Klägerin nicht fordern und im Übrigen stelle sich das
Attest auch nicht als ergänzender Parteivortrag dar, sondern als Beweismittel.
Dem folgte das Landgericht nicht.
Es erhob durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis
und wies danach die Berufung als unbegründet zurück. Die Beklagte habe den Beweis einer von ihr
behaupteten, die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung nicht erbracht.
Das Attest sei schon deshalb
nicht als Beweismittel in Betracht gekommen, da es nur als Kopie und nicht als
Original (Urkunde, § 420 ZPO) vorgelegt worden wäre und die Klägerin die
Echtheit bestritten habe. Unabhängig davon könne mit Attesten als Privaturkunde
iSv. § 416 ZPO auch lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest beurkundeten
Erklärungen des behandelnden Arztes, nicht aber das Bestehen der beurkundeten
Beschwerden bewiesen werden. Für das Bestehen könne allenfalls eine Vernutung
bestehen. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 (s.o.) ließe sich
entgegen der Annahme der Beklagten nicht herleiten, dass ein Attest zum Beweis
genügen würde. Im Gegenteil ließe sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bei
Zweifeln über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung dies in einem
gerichtlichen Verfahren zu klären wäre, was aber gerade bedeuten würde, dass
die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht
als ausreichend angesehen werden könne.
Vorliegend habe zwar das von der
Kammer eingeholte Gutachten eine Erkrankung an rez. Lumbalgien bei der Klägerin
bestätigt, nicht jedoch, dass die Beklagte nicht mehr die Geräte im
Fitnessstudio nutzen könne. Rezidivierende Lumbalgien würden zwar wohl vorliegen
können, aber ohne klinischen Befund, da die Beklagte, ihren Angaben gegenüber
dem medizinischen Sachverständigen zufolge, wieder ein Fitness-Training
absolviere. Bei Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit wäre zwar eine
Trainingsunterbrechung möglich, doch könne das Training ggf. mit gewissen
Modifikationen durchgeführt werden. Nach den Angaben des Sachverständigen,
denen sich die Kammer anschloss, ist damit ein Gerätetraining für die Beklagte
möglich. Alleine mögliche Phasen der Einschränkung der Trainingsmöglichkeit
würden keinen Gründen für eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens
am Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB begründen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -