Das Fitnessstudio hatte seine
Räumlichkeiten um 150m verlegt. Der Nutzer kündigte daraufhin fristlos seinen
Vertrag und führte u.a. diesen Umzug in Verbindung damit zur Begründung an,
dass sich der Charakter des Studios geändert habe und eine Dusche nicht mehr
vorhanden sei. Der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des Nutzungsentgeltes
wurde stattgegeben.
Vom Amtsgericht wurde darauf
hingewiesen, dass ein Umzug nicht per se ein Kündigungsrecht begründe. Es bezog
sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.1991 - 17 U 109/91 -, wonach
eine Klausel, die die Kündigung für den Fall des Umzugs des Studios ausgeschlossen
wurde, unzulässig sei. In dieser Entscheidung hatte das OLG drauf hingewiesen,
dass der Umzug für den Nutzer „zumutbar“ sein könne oder nicht. Damit wurde auf
den Einzelfall abgestellt. Da hier lediglich eine Distanz von 150m zwischen
altem und neuem Studio bestünde, würde der Umzug als solcher keinen Kündigungsgrund
darstellen.
Der Nutzer hatte zum Charakter
geltend gemacht, es würde sich jetzt nicht mehr um ein Fitnessstudio handeln,
sondern eher um ein Reha-Zentrum. Unabhängig davon, dass er selbst einen
Reha-Kombi-Tarif gebucht hatte, sah das Amtsgericht darin allerdings keine
Beeinträchtigung der Nutzung. Etwas anderes könnte nach dem Urteil wohl dann
gelten, wenn der Nutzer nunmehr nicht mehr seine Übungen machte könnte, dies
wurde aber vom Amtsgericht nicht festgestellt.
Das Amtsgericht hielt es für
heute allgemein üblich, dass in Fitnessstudios Duschen vorhanden sind, so dass
der Kunde nicht nach schweißtreibender Aktivität einen womöglich auch weiten
Heimweg ungeduscht zurücklegen müsste. Die Duschmöglichkeit hatte es unstreitig
im alten Gebäude gebeten (und wurde hier erst später wieder geschaffen).
Allerdings könne der Umstand nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen
werden, da seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen wurde, dass der
beklagte Nutzer die Dusche nie genutzt habe. Unabhängig von der Frage, ob hier
dem Nutzer eine Überbrückung für einige Monate zumutbar gewesen wäre, habe er
auch nicht konkret behauptet, die Dusche genutzt zu haben. In Ansehung einer
Entfernung von 2,5km zwischen Studio und Wohnung des Nutzers sei die Angabe der
Klägerin zudem glaubhaft, dass er nicht geduscht habe.
AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 – 1 C 171/16 -