Die Parteien stritten um Baumängel.
Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, für
welches die Klägerin die Kosten der notwendigen Bauteilöffnung trug. Im
Anschluss verglichen sich die Parteien und vereinbarten eine Kostenaufhebung.
In deren Rahmen beantragte die Klägerin auch die von ihr aufgewandten Kosten
für die Bauteilöffnung auszugleichen, also gegen die Beklagte festzusetzen.
Dies lehnte der Rechtspfleger ab. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde
der Klägerin half das Landgericht nicht ab; die Beschwerde wurde vom OLG
zurückgewiesen.
Entscheidend stellte das OLG
dabei zutreffend darauf ab, dass es sich bei den der Klägerin entstandenen
Kosten für die Bauteilöffnung nicht um Gerichtskosten handele, die im Rahmen
der Vergleichsregelung zwischen den Parteien auszugleichen waren, sondern um
eigene Kosten der Klägerin, die mithin nach dem Vergleich jede Partei für sich
zu tragen hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass in
Literatur und Rechtsprechung streitig sei, ob notwendige vorbereitende
Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erstattung des Gutachtens
vom Gericht dem von diesem beauftragten Sachverständigen aufgegeben werden
können (dazu; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17 -), wobei
in Abrede gestellt würde, dass dem Sachverständigen das Verschließen der
Bauteilöffnung durch das Gericht auch übertragen werden könne (OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16 -.).
Darauf kam es hier nach
zutreffender Ansicht des OLG nicht an, da das Landgericht dem Sachverständigen
nicht aufgegeben hatte, die Voraussetzungen für seine Gutachtenerstattung durch
Bauteilöffnung selbst zu veranlassen. Die Arbeiten wurden von der Klägerin
(einschließlich des Verschließens nach Begutachtung durch den Sachverständigen)
beauftragt und bezahlt, weshalb auch der Sachverständige insoweit keine
Entlohnung nach §§ 413 ZPO, 8ff JVEG erhalten habe. Auslagen des Gerichts iSv.
KV-GKG Nr. 9005 seien deshalb nicht entstanden, die auszugleichen wären.
Ausdrücklich dahingestellt ließ
das OLG die Frage, ob in entsprechender Anwendung der §§ 667, 683, 670 BGB hier
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gerichtskosten gewertet werden
könnten. Dem habe Punkt IV. des Beweisbeschlusses entgegengestanden, nach dem eine
notwendige Bauteilöffnung der Klägerin „auf ihre Kosten“ auferlegt worden sei.
Anmerkung: Der Fall verdeutlicht, dass die Partei versuchen
sollte, derartige Kosten von vornherein als Gerichtskosten zu postulieren, indem
der Sachverständige mit der Bauteilöffnung beauftragt wird. Kann die Partei damit nicht durchdringen, sollte
jedenfalls im Falle eines Vergleichsschlusses, bei dem die Kosten gegeneinander
aufgehoben werden, bezüglich der von der Partei getragenen Kosten für
Bauteilöffnung aber auch -schließung geregelt werden, dass diese hälftig von
der gegnerischen Partei getragen werden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 W 1128/20 -