Die Parteien stritten um Baumängel.
Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, für
welches die Klägerin die Kosten der notwendigen Bauteilöffnung trug. Im
Anschluss verglichen sich die Parteien und vereinbarten eine Kostenaufhebung.
In deren Rahmen beantragte die Klägerin auch die von ihr aufgewandten Kosten
für die Bauteilöffnung auszugleichen, also gegen die Beklagte festzusetzen.
Dies lehnte der Rechtspfleger ab. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde
der Klägerin half das Landgericht nicht ab; die Beschwerde wurde vom OLG
zurückgewiesen.
Entscheidend stellte das OLG
dabei zutreffend darauf ab, dass es sich bei den der Klägerin entstandenen
Kosten für die Bauteilöffnung nicht um Gerichtskosten handele, die im Rahmen
der Vergleichsregelung zwischen den Parteien auszugleichen waren, sondern um
eigene Kosten der Klägerin, die mithin nach dem Vergleich jede Partei für sich
zu tragen hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass in
Literatur und Rechtsprechung streitig sei, ob notwendige vorbereitende
Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erstattung des Gutachtens
vom Gericht dem von diesem beauftragten Sachverständigen aufgegeben werden
können (dazu; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17 -), wobei
in Abrede gestellt würde, dass dem Sachverständigen das Verschließen der
Bauteilöffnung durch das Gericht auch übertragen werden könne (OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16 -.).
Darauf kam es hier nach
zutreffender Ansicht des OLG nicht an, da das Landgericht dem Sachverständigen
nicht aufgegeben hatte, die Voraussetzungen für seine Gutachtenerstattung durch
Bauteilöffnung selbst zu veranlassen. Die Arbeiten wurden von der Klägerin
(einschließlich des Verschließens nach Begutachtung durch den Sachverständigen)
beauftragt und bezahlt, weshalb auch der Sachverständige insoweit keine
Entlohnung nach §§ 413 ZPO, 8ff JVEG erhalten habe. Auslagen des Gerichts iSv.
KV-GKG Nr. 9005 seien deshalb nicht entstanden, die auszugleichen wären.
Ausdrücklich dahingestellt ließ
das OLG die Frage, ob in entsprechender Anwendung der §§ 667, 683, 670 BGB hier
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gerichtskosten gewertet werden
könnten. Dem habe Punkt IV. des Beweisbeschlusses entgegengestanden, nach dem eine
notwendige Bauteilöffnung der Klägerin „auf ihre Kosten“ auferlegt worden sei.
Anmerkung: Der Fall verdeutlicht, dass die Partei versuchen
sollte, derartige Kosten von vornherein als Gerichtskosten zu postulieren, indem
der Sachverständige mit der Bauteilöffnung beauftragt wird. Kann die Partei damit nicht durchdringen, sollte
jedenfalls im Falle eines Vergleichsschlusses, bei dem die Kosten gegeneinander
aufgehoben werden, bezüglich der von der Partei getragenen Kosten für
Bauteilöffnung aber auch -schließung geregelt werden, dass diese hälftig von
der gegnerischen Partei getragen werden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 W 1128/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
- 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 20.02.2020, Az. 6 O 506/14 (2), wird zurückgewiesen.
- 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- I. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2020 hat in der Sache keinen Erfolg.
- 1. Die im Vergleich vom 20.11.2019 vereinbarte Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Daneben fallen ihr die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) zur Hälfte zur Last. Da hiernach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt, kommt eine Kostenfestsetzung - sieht man von einer solchen des Prozessbevollmächtigten gegen die eigene Partei ab - nur wegen verauslagter Gerichtskosten in Betracht. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
- 2. Die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen gemäß der Rechnung vom 04.12.2018 für die Öffnung und Verschließung des Fundaments entstanden sind, sind keine Gerichtskosten.
- a. Ob einem gerichtlichen Sachverständigen durch das Gericht aufgegeben werden kann, notwendige vorbereitende Arbeiten zur Schaffung der Voraussetzungen für seine Gutachtenserstattung auszuführen bzw. durch beauftragte Hilfskräfte ausführen zu lassen, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Streitstand vgl.: OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17 -, juris Rn. 11 ff.). Darüber hinaus wird die Verpflichtung eines Sachverständigen in Abrede gestellt, geöffnete Bauteile wieder zu verschließen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16 -, juris Rn. 7).
- b. Unabhängig davon hat der Sachverständige im vorliegenden Fall weder eine gerichtliche Weisung zur Bauteilöffnung erhalten noch hat der Senat ihn zur Folgenbeseitigung angehalten. Der Sachverständige hat entsprechende Arbeiten auch nicht von sich aus ausgeführt oder Hilfskräfte damit beauftragt. Die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen wurden vielmehr im Auftrag der Klägerin auf deren Kosten durchgeführt und in der Folge die Fundamentöffnung wieder verschlossen. Demgemäß ist der Sachverständige von der Staatskasse nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Öffnung und Verschließung des Fundaments gemäß § 413 ZPO, §§ 8 ff. JVEG entlohnt worden; es sind insoweit keine Auslagen des Gerichts im Sinne von Nr. 9005 KV-GKG entstanden. Dies wird von der Kommentarstelle, auf die sich die Klägerin beruft (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 402 Rn. 19), aber gerade vorausgesetzt.
- c. Ob eine Behandlung von (außergerichtlichen) Kosten einer Partei als Gerichtskosten - in entsprechender Anwendung von §§ 677, 683, 670 BGB - in Betracht kommt, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn dem steht hier jedenfalls der Punkt IV. des Beweisbeschlusses des Senats vom 18.07.2018 (Bl. 308 d. A.) entgegen. So heißt es dort ausdrücklich: „Soweit Bauteilöffnungen durchzuführen sind, sind diese - nach Anweisung und unter Aufsicht des Sachverständigen - von der Klägerin auf ihre Kosten vorzunehmen (...).“
- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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