Der Beklagte kündigte unter
Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der
Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung
ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das
gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.
Das Amtsgericht hat der Klage nach
Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben.
Dabei geht das Amtsgericht davon
aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings
gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst
danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung
führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur
Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss
bekannt ist.
Auch könne der Beklagte nicht
damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten
ihres Arztes erfolgt. Denn der Beklagte
habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild
ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige
Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.
Die Vorfälligkeitsklausel sei
auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht
auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich
auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine
schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.
AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -