Der Beklagte kündigte unter
Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der
Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung
ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das
gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.
Das Amtsgericht hat der Klage nach
Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben.
Dabei geht das Amtsgericht davon
aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings
gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst
danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung
führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur
Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss
bekannt ist.
Auch könne der Beklagte nicht
damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten
ihres Arztes erfolgt. Denn der Beklagte
habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild
ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige
Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.
Die Vorfälligkeitsklausel sei
auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht
auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich
auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine
schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.
AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -
Aus den Gründen:
Tatbestand
Die Klägerin
begehrt von dem Beklagten Zahlung von Nutzungsbeiträgen aus einem Vertrag zur
Nutzung ihrer (Fitness-)Einrichtung.
Die Klägerin betreibt ein
Fitness-Studio in Heusenstamm. Ende Mai schlossen die Parteien einen zum 10.06.2013 beginnenden Vertrag
zur Nutzung der Einrichtung der Klägerin über eine Gesamtlaufzeit von 24
Monaten (BI. 9 d.A.). Das Nutzungsentgelt war für die gesamte Vertragslaufzeit
im Voraus zu entrichten, wobei eine wöchentliche
Teilzahlung in Höhe von 14,22 Euro vereinbart wurde,
welche jeweils im Voraus fällig sein sollte. Für den Fall, dass der Beklagte
mit mehr als vier Zahlungen in Verzug ge raten sollte, wurden die für die gesamte Vertragslaufzeit
ausstehenden Beträge kom plett zur Zahlung fällig .
Mit Schreiben vom 04.06.2013, zugegangen am 04.06.2013, kündigte der Beklagte den
Nutzungsvertrag gegenüber der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen (BI. 35 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.06.2013
erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass eine außerordentliche
Kündigung auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Beschei nigung (BI. 33
d.A.) nicht in Betracht komme und bestätigte das Ende der Vertrags laufzeit
zum 09.06.2015 (BI. 37 d.A.).
Daraufhin erklärte der
Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben
vom 02.07.2013 vorsorglich erneut die
außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages
unter Einreichung weiterer ärztlicher Unterlagen (BI. 34 d.A.) und stellte die Zahlungen ab der 27. Kalenderwoche 2013
ein (BI. 38 d.A.). Die Klägerin bestätigte
den Erhalt der Unterlagen zum
02.07.2013 sowie zum 09.07.2013.
Vorgerichtlich hat die Klägerin selbst und schließlich auch mit
anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2013 den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Beträge unter
Fristset zung bis zum 24.10.2013 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet,
weder durch das Schreiben vom 04.06.2013 noch durch das Schreiben vom 08.06.2013 sei der Nutzungsvertrag durch den Beklagten wirksam außerordentlich
gekündigt worden. Durch die Zahlungseinstellung ab 01.07.2013 sei der Beklagte mit mehr als
vier Zahlungen in Verzug gewesen, sodass jedenfalls zum 26.08.2013 auch die
restlichen bis zum Ende der Vertragslaufzeit ausstehenden Be träge zur Zahlung
fällig geworden seien.
Die Klägerin ist der
Ansicht, die behauptete Erkrankung des Beklagten könne eine außerordentliche
Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen, da der Be klagte schon
vor Vertragsschluss Kenntnis von seinen Beschwerden hatte und trotz dem einen
langfristigen Vertrag mit der Klägerin abschloss. Darüber hinaus lägen die Vo.raussetzungen
einer
außerordentlichen Kündigung auch deshalb nicht vor, weil die Beschwerden nicht absehbar für die restliche
Vertragslaufzeit fortbestanden hätten.
Insoweit hätte für eine
wirksame außerordentliche Kündigung aber bereits zum Zeit punkt der
Kündigungserklärung feststehen müssen, dass der Beklagte auf
Dauer nicht mehr zur Nutzung der
Einrichtung in der Lage sein würde.
Die Klägerin beantragt ,
den Beklagten zu verurteilen , an
die Klägerin 1.440,28 Euro zzgl. Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 14,22
Euro seit dem 01.07.2013, 08.07.2013 ,
15.07..2013 , 22.07.2013 , 29.07.2013,
05.08.2013, 12.08.2013 ,19.08.2013 sowie aus 1.326,52 Euro seit dem 26.08.2013 sowie 169,50 Euro vorgerichtliche Kosten zu
zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 18.03.2014.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass während
des zweiwöchigen kostenlosen Probetrainings in der Zeit
vor dem 10.06.2013 gesundheitliche Beschwerden an seinem am 04.02.2013
operier ten rechten Knie auftraten. Er habe den
Nutzungsvertrag auf Anraten seiner behan delnden Ärzte vor dem Hintergrund der Knieoperation zum Muskelaufbau abgeschlos sen, um das operierte Knie zu
entlasten . Als er sich auf ärztlichen
Rat hin dazu ent schlossen
habe, das Fitness-Studio der
Klägerin aufzusuchen , habe
er keinerlei Beschwerden gehabt und
auch die ersten Tage des Probe. trainings seien ohne. Komplikationen verlaufen, weshalb er sich zum Abschluss
des Vertrages entschied.
Daraufhin sei jedoch noch während
der weiteren kostenlosen Trainingsphase plötzlich und unerwartet das Knie dick geworden und es habe zu schmerzen
begonnen, woraufhin er zunächst
seinen Hausarzt und schließlich
einen Facharzt aufgesucht habe, welche ·
ihm bescheinigt hätten, bis
auf weiteres keinen Sport mehr ausüben zu können.
Der Beklagte
ist der Ansicht
,..die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung würden auf Grund der auf
unbestimmte Zeit ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung
vorliegen, sodass das Vertragsverhältnis spätestens zum 02.07.2013 wirksam beendet worden sei.
Auf Grund des Umstandes, dass der Hei lungsprozess
ohne Komplikationen verlaufen sei und er zum Zeitpunkt der Trainings aufnahme wieder soweit hergestellt gewesen sei, dass. eine Trainingsaufnahme mög lich
und ärztlich empfohlen worden sei, wäre die Verschlechterung des Krankheitsbil
des für ihn unvorhersehbar gewesen. Ferner verstoße die vertragliche Vorfälligkeits klausel gegen AGB-Recht und sei
somit unwirksam.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 04.06.2014 (BI. 51 d.A.) verwiesen ..
Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugen Dr. med. XXXXX
.und Dr. med. XXXXX. Hinsichtlich des Beweisthemas und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 31.03.2015
(BI. 108 d.A.)
sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen vom 01.06 .2015 (BI. 124 f.
d.A.) und vom 16.05.2015 (BI. 158 f. d.A) nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin
hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.436,22 Euro (§ 535 II BGB i.V.m. der Vorfälligkeitsklausel
aus dem Nutzungsvertrag der Parteien). Dies steht auf Grund der durchgeführten
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts
fest.
Der Beklagte verpflichtete sich durch
Abschluss eines zum 10.06.2013 beginnenden . 24 monatigen
Nutzungsvertrages über die Einrichtung der Klägerin, d.h. über die Nut- zung des Fitness-Studios “XXXXXXXXXXXXXXX" in Heusenstamm, zur Zahlung eines jeweils im Voraus zu entrichtenden
wöchentlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 14,22 Euro, gemäß § 535 II BGB.
Der Beklagte
war nicht dazu
berechtigt die Zahlungen zum 01.07.2013
einzustellen. Der Vertrag ist von dem Beklagten weder durch Schreiben
vom 04.06.2013 noch durch Schreiberi vom 02.07.2013 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Es fehlt an einem hierzu erforderlichen außerordentlichen Kündigungsgrund .
Obgleich vorlie gend die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht
und daher grund sätzlich die Vorschriften des Mietrechts Anwendung finden (vgl. Palandt-
Weidenkaff, 68. Aufl., Einf.
v. § 535 Rn. 36; BGH Urt. v. 08.02.2012 - XII ZR 42/10)
entspricht es in vergleichbaren Fällen
gängiger Praxis, hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung auf die allgemeine Vorschrift des § 314
BGB abzustellen und nicht auf die Spezialvor schrift des § 543 ,- BGB (vgl. etwa BGH aaO mwN).
Ein wichtiger
Grund zur Kündigung liegt demnach vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei
derseitigen Interessen ·die Fortsetzung des Vertragsverhältni sses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum
Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 1 BGB).
In der Regel liegen die
Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes
vor, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwor tungsbereich liegen,
eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspart ners nicht mehr
zumutbar sind (vgl. BGH, aaO mwN). Bei einem Vertrag über die Nut zung eines
Fitness-Studios kann ein solcher Umstand zwar auch in einer Erkrankung des Kunden liegen (Vgl. BGH
aaO). Entscheidend ist jedoch, ob der Kunde aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf
Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios .nicht
nutzen kann.
Dies ist im hier zu entscheidenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
der Fall.
Zwar steht zur
Überzeugung des Gerichtes fest, dass beim Beklagten noch
während des kostenlosen Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten
Knie auftra ten, auf Grund derer er vorübergehend sportlichen Betätigungen
nicht nachgehen konnte.Jedoch
stellte sich der Beklagte nach schriftlicher Aussage des Zeugen Dr. med. XXXX bereits am 23.05-2013 wegen Schwellung und Schmerzen des
rechten Kniegelenks
vor. Nach unbestrittenem Beklagtenvortrag schlossen die Parteien den
streitgegenständlichen Vertrag jedoch zwei Wochen vor Beginn der vertraglich
fixier ten Vertragslaufzeit zum 10.06.2013
und damit am 27.05 .2013. Hieraus folgt, dass der Beklagte bereits während der
Trainingsphase in der Zeit vor Vertragsabschluss Kenntnis von den aufgetretenen
Beschwerden hatte und dies beim Vertragsabschluss und der Wahl der Vertragslaufzeit hätte berücksichtigen müssen.
Demjenigen, der von einer Vorerkrankung weiß und dennoch ein Fitnessvertrag
abschließt , steht kein Kün
digungsrecht zu (Vgl. AG München, Urt. v. 13.10.2011
- 213 C 22567/11 ; AG
Frank furt, Urt. v. 11.03.2013 - 385 C 10/13 sowie Urt. v. 19.05.2015 - 30 C 2986/14). Diese Wertung
ist Ausprägung des Grundsatzes, dass Störungen die aus dem eigenen Risi kobereich stammen, kein Kündigungsrecht begründen können (Vgl. Palandt
Grüneberg ,
aaO, § 314 Rn.
9).
Etwas anderes
folgt vorliegend auch nicht aus der Einlassung des Beklagte, die Auf nahme des Fitnesstrainings sei auf ausdrückliches ärztliches Anraten erfolgt bzw. die bekannte Vorerkrankung sei bei Abschluss des Vertrages
vollständig ausgeheilt und mit erneut auftretenden Beschwerden nicht zu rechnen
gewesen (für diese Fälle das Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechtes bejahend LG Kiel, Urt. v. 30.01.2009 - 8 S 54/08). Den Erhalt eines entsprechend Rates der behandelnden Ärz te konnte der insoweit beweispflichtige Beklagte nicht. beweisen.
Gegen die Annahme einer
vollständigen Ausheilung der Vorerkrankung sprechen hin gegen schon die Behauptung des Beklagten, die Aufnahme
des Trainings habe dem Zweck des Muskelaufbaus gedient, um das operierte Knie
zu entlasten, sowie der Umstand, dass die Schmerzen
offenbar bereits vor Vertragsschluss auftauchten .
Selbst wenn aber
davon ausgegangen wird, dass
sich der Beklagte über den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses irrt und jedenfalls der Vertragsabschluss vor erstmaligem Auftreten der Beschwerden erfolgte, Hegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen ·Kündigung nicht vor.
Weder aus der ärztlichen Bescheinigung vom 04.06 .2013 noch aus dem der Zeugen
aussage beigefügten radiologischen Befund vom 03.06.2013 (BI. 127 d.A.) geht hervor, dass die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten ihn auf Dauer an der Ausübung
von sportlichen Aktivitäten oder jedenfalls an der Inanspruchnahme der Nutzung der Einrichtung der Klägerin hindern
werde.
Aus
der Zeugenaussage des Dr. med. XXXX geht vielmehr hervor, dass der Beklagte ausschließlich in der Zeit vom 27.06.2013 bis zum 30.09
.2013 nicht in der Lage war
, im Fitness-Studio zu trainieren. Auch dem ärztlichen Attest des Zeugen
Dr. med. XXXX vom 09.07.2013 lässt sich
nicht entnehmen, dass
der Beklagte und
die Klä gerin zum Zeitpunkt der Kündigung hätten
davon ausgehen können, dass
ein Festhal ten am Vertrag für den Beklagten wegen einer auf Dauer anhaltenden Sportunfähig keit unzumutbar sei. Naheliegender und unter Abwägung beiderseitiger
Interessen für den Beklagten vorliegend auch zumutbar wäre zu diesem
Zeitpunkt eine Vereinba rung zwischen den Parteien
gewesen, wonach der Vertrag bis
auf weiteres ausgesetzt und der weitere
Krankheitsverlauf abgewartet wird.
Die für die
gesamte Vertragslaufzeit ausstehenden Beträge sind auch zur Zahlung fällig . Dies folgt
aus der grundsätzlich unbedenklichen vertraglichen Vorfälligkeitsklau sel (Vgl. Palandt-Weidenkaff , aaO, § 556b
Rn. 3). Hiernach
wurde dem Beklagten eingeräumt , dass Nutzungsentgelt für die gesamte
Vertragslaufzeit in wöchentlich jeweils im Voraus zu entrichtenden Teilbeträgen in Höhe von 14,22 Euro zu zahlen, so lange er sich nicht
mit der Zahlung von mehr als vier Abbuchungen im Verzug befindet. Dies war
jedoch der Fall. Indem der Beklagte vorliegend ab der 27. KW die Zah lungen
einstellte, verletzte er seine vertraglichen Zahlungspflichten . Er trägt auch nichts vor, wonach er die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten habe, sodass ein Ver schulden nach § 280 1 2 BGB vermutet wird. Letztlich war für die Leistung jeweils
eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, sodass es für den Verzugseintritt gemäß § 286 11 Nr.
1 BGB einer Mahnung nicht bedurfte und der Verzug sofort
eingetreten ist. Ab der 31. KW befand sich der Beklagte
demnach mit mehr als vier Abbuchungen in Verzug , sodass der gesamte
ausstehende Betrag zur Zahlung
fällig wurde.
Die Klausel ist vorliegend auch nicht nach § 307 1 BGB unwirksam. Die Klausel
stellt - entgegen des
Beklagtenvortrages - nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrück stand ab, vielmehr wird ausdrücklich auf das
Vorliegen eines Zahlungsverzuges ab gestellt
, was ein Verschulden voraussetzt (Vgl. Palandt-Grüneberg , aaO, § 286 Rn. 2) und eine
schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt. Beides ist für die Wirksamkeit der
Klausel grundsätzlich ausreichend (vgl. Palandt-Grüneberg ,
aaO, § 307 Rn. 165).
Die Höhe der Forderung
ergibt sich aus 101 offenen
Wochenbeiträgen in Höhe von
14,22 Euro, folglich insgesamt 1.436,22 Euro. Soweit die Klägerin die Zahlung von
1.440,28 Euro begehrt, ist
der Klageantrag nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus
kann die Klägerin von dem Beklagten
Zahlung von Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus je 14,22 Euro seit dem 01.07.2013, 08.07.2013, 15.07.2013 , 22.07 .2013 , 29.07.2013
, 05.08.2013, 12.08.2013 , 19.08.2013 sowie aus 1.322,46 Euro seit dem 26.08.2013
verlangen ( §§ 286 1 , 288
1 BGB
).
Der Beklagte ist
mit der Zahlung der geltend gemachten Ansprüche im Verzug. Einer Mahnung bedurfte
es für den Verzugseintritt gemäß § 286 II Nr. 1 BGB nicht. Nach § 288 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges
zu verzinsen .
Die Klägerin hat gegen den Beklagten außerdem
Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in
Höhe von 169,50 Euro (§§ 280 1, II, 286 1 BGB).
Der Beklagte
zahlte seit dem 01.07.2013 trotz Verpflichtung die ausstehenden Nut
zungsentgelte nicht. Dies stellt eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den
Parteien bestehendem Nutzungsvertrag im Sinne des § 280 1 BGB dar (vgl. § 535 II BGB). Mit der Leistung befand sich
der Beklagte zum Zeitpunkt der Heranziehung des Rechts beistandes auch in Verzug
, sodass die Klägerin
die entstandenen Kosten
vom Beklag ten als
Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.
Auch hinsichtlich
der Erstattung der
vorgerichtlichen Kosten kann
die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit dem 18.03.2014 verlangen ( §§ 286 1 2, 288 1 BGB).
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92 II Nr. 1 ZPO.
Die Zuvielforderung der Klägein in Höhe von 4,06 Euro ist nur geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
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