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Samstag, 5. Dezember 2015

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Erkrankung bei Probetraining und vor Abschluss des Vertrages rechtfertigt später keine fristlose Kündigung

Der Beklagte kündigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben. 

Dabei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist.

Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten ihres Arztes erfolgt.  Denn der Beklagte habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.

Die Vorfälligkeitsklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.

AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -