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Im Mai 2014 zeigte der Kläger der
beklagten Versicherung einen Schaden an einem Heizungsrohr an. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit der Begründung
ab, der Schaden sei vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Das
Landgericht lehnte die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage
keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Auf die Beschwerde bewilligte das OLG
Hamm die Prozesskostenhilfe.
Das OLG Hamm führt aus, dass es
sich um einen Nässeschaden handelt, der sich durch ständig nachkommendes Wasser
vergrößere. Der hier vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall dauere so
lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte
Sachen zerstört oder beschädigt. Da dem Versicherungsnehmer nach § 27 Z. 2 VGB
nur die Verpflichtung zur Mitteilung von Schäden trifft, die er kennt, gehe der
durchschnittliche Versicherungsnehmer von einem durchgängigen Versicherungsschutz
aus, die er nach Abschluss der neuen Versicherung entdeckt. Damit ist nicht
entscheidend, ob der Schaden bereits vor Versicherungsbeginn entstand, sondern
lediglich, ob noch bei Versicherungsbeginn Wasser bestimmungswidrig austrat.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 – 20 W 19/15 -