Die Beklagte ließ fünf
Dachflächenfenster einbauen; ihr nachtäglicher Antrag auf Genehmigung wurde auf
einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG)
zurückgewiesen. Nunmehr klagten einige Wohnungseigentümer auf Beseitigung
dieser Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Mit Beschluss vom 25.07.2017
(nach Zustellung der Klage) fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss,
dass die Gemeinschaft den Rückbauanspruch der übrigen Eigentümer gegen die
Beklagte an sich ziehe; unberührt bleiben sollte ein eventueller
Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen des Einbaus. Gegen diesen Beschluss
erhob der dortige Kläger Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgab; auf
die Berufung hob das Landgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Über die
(zugelassene) Revision war noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH in dem vorliegenden
ursprünglichen Rechtsstreit nicht entschieden.
In dem vorliegenden Rechtstreit
hatte das Amtsgericht der Klage auch stattgegeben. Auch hier hob das Landgericht
das Urteil auf und wies die Klage zurück. Auf die zugelassene Revision der
Kläger hob der BGH das Urteil auf verwies den Rechtsstreit an das Landgericht
zurück.
Das Landgericht hatte eine
Prozessführungsbefugnis der Kläger verneint. Zwar handele es sich bei dem
Einbau der Fenster um eine optische Änderung des Gesamteindrucks des Gebäudes
und stelle daher eine unzulässige Maßnahme nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Den
auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB könne
aber nur die teilrechtsfähige WEG geltend machen, was auch für den
konkurrierenden Anspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und
Wiederverschließung des Daches gelte. Zwar könnten Wohnungseigentümer selbst
Ansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB selbst geltend machen; im Falle
einer Anspruchskonkurrenz sei aber eine einheitliche Betrachtungsweise geboten,
weshalb zur Verhinderung der Vereitelung eines Anspruchs der WEG die Ansprüche insgesamt
durch die WEG geltend gemacht werden müssten.
Dem folgte der BGH nicht. Für das
geltend gemachte Recht bestünde keine geborene Ausübungsbefugnis der WEG.
Nur soweit Wiederherstellung
begehrt würde, habe der entscheidende Senat des BGH eine geborene
Ausübungsbefugnis der WEG angenommen (Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13 -). Daran
halte er nicht mehr fest. Es läge bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung
des Gemeinschaftseigentums ausnahmsweise keine geborene Ausübungsbefugnis (§ 10
Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 WEG), sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG
(§ 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 2 WEG) vor, wenn und soweit (wie hier vom Landgericht
angenommen) sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen aus dem
Miteigentum am Grundstück gem. § 1004 BGB stünden, was auch gelte, wenn damit
auch der Wiederherstellungsanspruch umfasst würde.
Die vom Landgericht zutreffend
angesprochene Anspruchskonkurrenz, die mangels einer Vergemeinschaftung bestünde.
Da aber ein gleichzeitig von der WEG ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB
geltend gemacht werden könnte und damit für den Anspruch des Eigentümers nach §
1004 BGB und dem der WEG nach § 823 BGB derselbe Streitgegenstand bestünde. Könne
die Rechtsverfolgung nur gebündelt von der WEG oder durch die einzelnen
Wohnungseigentümer erfolgen. Bei wertender Betrachtung müsse die
Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers betreffend den
Beseitigungsanspruch aus dem Miteigentum am Grundstück gem. § 1004 BGB
insgesamt umfassen, also auch, soweit er auf die Wiederherstellung gerichtet
ist, weshalb hier ausnahmsweise nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des
Verbandes (der WEG) bestünde. Bei der gekorenen Ausübungsbefugnis sei ausreichend,
dass die Tätigkeit des Verbandes förderlich ist, bei der geborenen
Ausübungsbefugnis müsse sie hingegen nach der Interessenslage erforderlich
sein. Man könne hier auch nicht von dem nach § 1004 BGB klagenden Eigentümer
verlangen, dass er sich nur mit der Beseitigung zufrieden gibt und darauf
hofft, dass die Gemeinschaft die Wiederherstellung beschließt bzw. er einen
entsprechenden Beschluss einklagen müsse, zumal einige Eigentümer von der
baulichen Veränderungen mehr, andere weniger betroffen seien, weshalb es weder
erforderlich noch wünschenswert sei, den Verband von vornherein mit der
Durchsetzung und dem damit zusammenhängenden Kostenrisiko zu belasten.
Dagegen spräche auch nicht, dass
damit das Wahlrecht des Verbandes zwischen Naturalrestitution und Geldersatz
vereitelt würde. Für § 1004 BGB bestünde ein solches Wahlrecht nicht. In
Ansehung der konkurrierenden Schadensersatzansprüche sei es hinnehmbar, dass
der Verband nicht ohne weiteres Geldersatz verlangen könne, unabhängig davon,
ob sich dies mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung iSv. § 22 Abs. 1
WEG überhaupt vereinbaren ließe.
Der BGH wies ergänzend darauf
hin, dass das Landgericht nach Zurückverweisung prüfen müsse, ob der Beschluss
nichtig sei, mit dem die WEG die Ansprüche an sich gezogen habe (- gekorene - Vergemeinschaftung).
Die Nichtigkeit könne und müsse unabhängig von der Anfechtungsklage geprüft
werden, da die Nichtigkeit für und gegen alle wirkt und keiner Geltendmachung
bedürfe, unabhängig von der entsprechenden Möglichkeit gem. § 43 Nr. 4 WEG. Würde
es die Nichtigkeit nicht feststellen, müsste es das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in dem Anfechtungsprozess entsprechend § 148 ZPO aussetzen.
Die entsprechende entsprechende Anwendung des § 148 ZPO sei geboten, da eine
Entscheidung in der Sache mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht
vereinbar sei.
BGH, Urteil vom
26.10.2018 - V ZR 328/17 -