Die Parteien waren Mieter in
einem Mehrfamilienhaus. Der Kläger machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche
geltend, nachdem im Mai 2015 nach seiner Behauptung Wasser nach einer
unsachgemäßen Reparatur unkontrolliert aus einem Wasserhahn in der Wohnung des
Beklagten auf den Boden gelaufen sei und von dort über Decken und Wände in die
Wohnung des Klägers eingedrungen sei. Dadurch seien Schäden an den Tapeten
verursacht worden, wofür der Kläger Schadensersatz begehrte.
Das Landgericht hatte die Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Unabhängig von dem
bestrittenen tatsächlichen Vortrag des Klägers und der Frage, wer überhaupt
Eigentümer der Tapete sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten.
Der Mietvertrag zwischen dem
Vermieter und dem Beklagten würde sich nicht als Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter (hier des Klägers) darstellen. Selbst ein Untermieter wäre nach anerkannter Rechtsprechung
nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen und könne von
daher nicht daraus Ansprüche wegen vom Vermieter verursachter Schäden gegen
diesen erheben. Der Untermieter sei auch nicht schutzbedürftig, da ihm
Ansprüche gegen den Hauptmieter zustünden (BGH, Urteil vom 15.02.1978 - VIII ZR
47/77 -). Das müsse dann auch im Verhältnis mehrerer Mieter im selben Gebäude
untereinander gelten; der Kläger habe eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis
gegenüber dem Vermieter und sei dadurch ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom
12.12.2003 - V ZR 180/03 -).
Auch sei kein Anspruch aus einer
entsprechenden Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906
Abs. 2 S. 2 BGB anzuerkennen (BGH, Urteil vom 12.12.2003 aaO.). Dieser habe
seine Grundlage in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Teil des
Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im
nachbarlichen Raum unerlässlich sei. § 906 BGB knüpfe an die Beschränkung des
Eigentumsrechts nach § 903 BGB an, welches im Mietrecht nicht greife; dies
stelle auch keine planwidrige Regelungslücke dar, da nicht davon ausgegangen
werden könne, dem Gesetzgeber sei die Möglichkeit des Streits von Mietern über
beeinträchtigende Immissionen verborgen geblieben, zumal es hier keiner
spezifischen Regelung bedürfe, da jeder Mieter vom Vermieter eine von
Mitmietern ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen könne (BGH, Urteil vom
12.12.2003 – V ZR 180/03 -).
Der Kläger habe sich in erster
Linie gegen die landgerichtliche Entscheidung gesandt, da dieses einen
deliktischen Anspruch des Mieters deshalb verneinte, dieser habe das Eigentum
an der Tapete nicht dargetan. Ist aber (wovon hier auszugehen sei) eine Tapete ohne
Zerstörung nicht von der Wand zu trennen und damit nicht Gegenstand besonderer
Rechte, § 93 BGB, würde sie nach § 94 Abs. 2 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen
zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehören und im Eigentum des Grundstückseigentümers.
Auch ein Anspruch nach § 823 Abs.
1 BGB wegen Störung des Besitzes sei nicht gegeben. Grundsätzlich sei zwar ein
Haftungsschaden des Besitzers ersatzfähig, wenn dieser wegen der Beschädigung
der Mietsache durch Dritte selbst Ansprüchen ausgesetzt sei (BGH, Urteil vom
09.04.1984 - III ZR 234/83 -). Derartige Ansprüche würden sich aber aus der
Beschädigung der Tapete hier nicht ergeben, da der Vermieter insoweit gegen den
geschädigten Mieter keinen Anspruch habe.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018 - 10 U 8/18 -