Für Pflasterarbeiten war im
Leistungsverzeichnis ein Kies der Körnung 0/5 vorgesehen, verwandt wurde vom
Beklagten ein solcher der Körnung 2/5, also eine Kies ohne besonders
feinkörnige Anteile. Es zeigten sich später Mangelsymptome in Form loser
Pflastersteine. Eine Mängelbeseitigung wurde abgelehnt; die Klägerin begehrt
ihre Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.
Der BGH folgt der Auffassung der
Vorinstanzen, dass es sich hier um einen Sachmangel handelt, der Gwährleistungsansprüche
begründet. Die Abweichung der Körnung stelle sich als eine Abweichung der Ist-
von der Sollbeschaffenheit dar und somit als Sachmangel. Es käme nicht darauf
an, ob die Abweichung technisch und/oder wirtschaftlich besser als die vereinbarte
Leistung wäre. Ob die Abweichung zu einer Beeinträchtigung des Wertes oder der
Gebrauchstauglickeit führe sei nicht von Belang. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB
enthalte (anders als früher § 633 Abs. 1 letzter Halbsatz keinen
einschränkenden Fehlerbegriff. Wirkt sich die Abweichung nicht oder nur
geringfügig aus, wäre allenfalls zu prüfen, ob Mängelansprüchen des Bestellers
der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht.
Auch die Vorinstanzen sind davon
ausgegangen, haben aber hier einen bedeutsamen Mangel in Ansehung der losen
Pflastersteine angenommen. Insoweit griff hier die Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs durch den Beklagten, der geltend gemacht hatte, Ursache dafür sei
alleine das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden späteren Sandung.
Von daher wurde das Urteil des OLG aufgehoben und der Rechtstreit an das OLG
zur anderweitigen Verhandlung zurück verwiesen.
BGH, Urteil vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14 -