Der Kläger rechnete nach einem Verkehrsunfall
gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug
auf Basis der Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Vor
seinem Erwerb des Fahrzeuges in 2013 als Gebrauchtwagen sei dieses in 2011,
2012 und 2013 bei einer Markenwerkstatt gewartet worden und habe er selbst in
2015 und 2016 bei einer Markenwerkstatt Servicearbeiten durchführen lassen.
Klage und Berufung blieben
erfolglos.
Grundsätzlich habe zwar der
Geschädigte einen Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt
(BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -). Allerdings könne der Geschädigte
den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht mach § 254
BGB auf eine freie und preislich günstigere Werkstatt verweisen, wenn er
darlegt und nachweist, dass diese qualitativ gleichwertige Arbeiten erbringt
und ggf. vom Geschädigten vorgebrachte Umstände widerlegt, die gegen eine
Zumutbarkeit der Nutzung einer freien Werkstatt sprechen. Vorliegend hatte die
beklagte Versicherung den Kläger auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, die
qualitativ gleichwertig und für den Kläger auch ohne weiteres zu erreichen sei.
Vorliegend würde dem Verweis auch
nicht entgegenstehen, dass der Kläger nach seiner Behauptung bisher sein
Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren lassen. Dies
würde zwar auch bei älteren Fahrzeugen (bei diesem schon in Ansehung auf einen
möglichen Weiterverkauf) bedeutsam sein und zu einer Unzumutbarkeit des
Verweises führen. Auch sei der geschädigte grundsätzlich im Rahmen des § 254
BGB darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings treffe vorliegend den
Geschädigten die sekundäre Darlegungslast, innerhalb der der Geschädigte
darlegen müsse, dass ihm der Verweis auf eine freie Werkstatt nicht zuzumuten
sei (BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -). Die Darlegungen des Klägers ließen
aber einen Rückschluss auf eine regelmäßige vorrausgehende Wartung in einer
markengebundenen Werkstatt nicht zu. Erstinstanzlich wären nur zwei
Inspektionen (Juli 2015 und August 2016) behauptet worden, wobei der Kläger nur
pauschal behauptete, dass weitere Inspektionen nicht erforderlich gewesen
seien, ohne die Inspektionsintervalle darzulegen. Selbst der zweitinstanzliche
Vortrag würde nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger würde sein Fahrzeug
stets in einer Markenwerkstatt warten lassen. Der BGH würde in Ansehung einer „Scheckheftpflege“
verlangen, dass das Fahrzeug regelmäßig gewartet würde (BGH, Urteil vom
07.02.2017 - VI ZR 182/16 -). Dies aber sei hier nicht der Fall gewesen, wie
schon der Umstand verdeutliche, dass in 2014 keine Wartung stattfand und danach
über 410 Tage das Fahrzeug ohne Wartung gewesen sei, obwohl eine jährliche
Wartung vorgesehen sei. Damit aber sei es dem Kläger auch zumutbar eine Reparatur
in einer freien Werkstatt durchzuführen.
LG Freiburg, Urteil vom 09.05.2017 - 9 S 6/17 -