Die Beklagte schloss mit der
Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines von der Klägerin betriebenen
Fitness-Studios. Der Vertrag vom 03.03.2014 sollte auf 24 Monate laufen. Mit
Schreiben vom 13.08.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos. Sie
behauptete eine (dauerhafte) Sportunfähigkeit und legte ein Attest vor,
demzufolge die Sportunfähigkeit seit dem 11.06.2016 bestehen soll. Die Klägerin
widersprach der Kündigung und klagte das vertraglich vereinbarte
Nutzungsentgelt bis zum Zeitpunkt des möglichen Vertragsendes ein. Die Klage
war erfolgreich.
Das Amtsgericht hat auf sich
beruhen lassen, ob die behauptete Erkrankung als solche eine fristlose
Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio rechtfertigen könne. Denn auch
wenn dies unterstellt würde, wäre die darauf gestützte Kündigung nicht
beachtlich. Entscheidend sei, dass nach § 314 Abs. 3 BGB der Berechtigte eine
fristlose Kündigung nur in angemessener Frist erklären kann, die hier nach §
626 Abs. 2 BGB zwei Wochen betrage und mit Kenntniserlangung der für die
Kündigung maßgeblichen Umstände beginne. Da in dem Attest vom 31.07.2014 die
angebliche Sportunfähigkeit der Beklagten ab dem 11.06.2014 bescheinigt wurde,
ist auch davon auszugehen, dass dies der Beklagten bekannt gewesen wäre. Damit
wäre die Kündigung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung erfolgt und mithin
wegen Versäumung der Frist unwirksam. Die Beklagte wäre auch beweisfällig für
ihre Behauptung geblieben, erst seit dem 31.07.2014 die ausreichende Kenntnis
gehabt zu haben.
AG Langen, Urteil vom 30.05.2016 – 55 C 172/15 (11) -