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Mittwoch, 29. Juni 2022

Selbständiges Beweisverfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, § 485 Abs. 2 ZPO

Das Landgericht hatte die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren negiert, welches der Antragsteller zur Vorbereitung eines Prozesses nach einem Verkehrsunfall beantragt hatte. Die sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss wies das OLG zurück, welches sich dem Landgericht anschloss.

Das OLG führte aus, ein selbständiges Beweisverfahren könne auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. Das sei aber dann nicht der Fall, wenn von vornherein zu erwarten sei, dass das Unfallgeschehen und damit die Verantwortlichkeit für die Schäden nur durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Parteien als Grundlage für ein Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden könne.  In diesem Fall würde es am erforderlichen rechtlichen Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ermangeln, welches nur durch Einholung eines (schriftlichen) Sachverständigengutachtens geführt werden kann.

Vorliegend würde es an objektiven Anhaltspunkten (wie Spuren auf der Fahrbahn) fehlen, um den exakten Unfallort feststellen zu können. Da vorliegend darüber gestritten würde, wer seine Fahrspur verlassen habe, käme es darauf aber an. Zeugen und Parteien könnten in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht angehört bzw. vernommen werden. Da die Einlassung des Antragsgegners, der Streit um das Verlassen der Fahrspur, deutlich erkennen lasse, dass zumindest eine ergänzende Begutachtung gem. § 412 ZPO im streitigen Verfahren (Hauptsacheverfahren) erforderlich werden würde, wobei zuvor die Zeugen und Parteien zu vernehmen bzw. anzuhören wären (zweckmäßig in Gegenwart des Sachverständigen), würde ein jetzt eingeholtes Sachverständigengutachten weder zur Beschleunigung noch zur Kostenreduzierung führen. Ein anderweitiges rechtliches Interesse des Antragstellers sei aber nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2022 - 9 W 5/22 -

Sonntag, 14. März 2021

Wegeunfall als Arbeitsunfall abgelehnt bei Gehen nach Unfall um 100m entgegen Fahrtrichtung

Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrrad auf der Fahrt zu seiner Arbeit. Als er verkehrsbedingt auf dem Radweg anhielt, bog unversehens ein seitlich links von ihm stehender PKW nach rechts in eine Straße ein und streifte dabei das Vorderrad des Fahrrads. Der Kläger kam nicht zu Fall und wurde nicht verletzt. Der PKW hielt verkehrsbedingt an einer ca. 100m entfernten Kreuzung, weshalb sich der Kläger entschloss ihm nachzufahren um zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche ein Foto von dem Kennzeichen zu machen. Er lief die etwa 100m zurück. Der Fahrer und die Beifahrerin stiegen aus dem PPKW aus und der Fahrer schlug den Kläger, nach einer verbalen Auseinandersetzung, mit der Faust in das Gesicht. Der Kläger war daraufhin mehrere Wochen arbeitsunfähig. Die beklagte Sozialversicherung negierte einen Arbeitsunfall. 

Das Sozialgericht gab der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klag abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) bejahte zwar 8wie auch die Beklagte), dass der Kläger zum Zeitpunkt, als der PKW das Fahrrad touchierte, als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert war, da er sich auf dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte befand. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keinen Gesundheitsschaden erlitten. Der Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII (Arbeitsunfall) in Form des Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII würde sich lediglich auf den unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsstelle) und die Wohnung beziehen. Hier aber habe der Kläger diesen verlassen, indem er die Straße ca. 100m zurückgelaufen sei (und damit entgegen der Fahrtrichtung zur Arbeitsstelle lief).

Das LSG stellte auf die Handlungstendenz ab. Diese sei maßgeblich für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung (zur Arbeitsstelle bzw. zur Wohnung) diene, wobei das Handeln subjektiv (zumindest auch) auf Erfüllung dieses Tatbestandes ausgerichtet sein müsse. Die subjektive Handlungstendenz müsse sich in objektiven Umständen widerspiegeln. Diese Voraussetzungen seien bei dem Zurücklaufen nicht gegeben.

Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei nur ca. 25m zurückgelaufen und habe sich damit noch in einem räumlich zusammenhängenden Unfallbereich befunden, folgte dem das LSG nicht, da der PKW an einer Kreuzung ca. 100m entfernt angehalten habe und die Auseinandersetzung im unmittelbaren Bereich des PKW stattgefunden habe. Es läge damit kein Unfallversicherungsschutz eine Versicherten vor, der bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall einen (eventuell weiteren) Schaden erleide, da sich für ihn eine Gefahr realisierte, der er im Wesentliche infolge des Zurücklegens des versicherten Weges ausgesetzt gewesen sei.

Zudem sei die Handlungstendenz des Klägers ersichtlich von dem Willen geprägt gewesen, das Nummernschild des PKW zu fotografieren. Ob auch die Absicht bestand, den Fahrer des PKW zur Rede zu stellen, könne auf sich beruhen, da auch dies lediglich von dem persönlichen Motiv der Anspruchssicherung geprägt gewesen wäre, es also dem Kläger jedenfalls nicht darum gegangen sei, seinen Arbeitsweg zügig fortzusetzen, da dies einem Nachstellen bis zum PKW nicht bedurft hätte.

Ein Versicherungsschutz sei nicht bereits deshalb gegeben, wenn ein Versicherter bei üblichen Regulierungsgesprächen einen (weiteren) Unfall erleide, da er einer Gefahr erlegen sei, der er wesentlich infolge des Zurücklegens des versicherten Weges ausgesetzt sei. Der Schutzzweck der Norm schütze vor Risiken eines Unfalls bei der Ausübung einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Verrichtung, wozu Auseinandersetzungen aus Anlass einer Verkehrsgefährdung nicht gehören würden.

Würde der Arbeitsweg aus Gründen wie hier unterbrochen, entfalle der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Nur bei einer geringfügigen Unterbrechung des Arbeitsweges würde der Versicherungsschutz fortbestehen, die dann vorliege, wenn der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg noch bestünde. Das setze voraus, dass keine erhebliche Zäsur in der Richtung auf das Ziel vorläge, da sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Das läge bei dem Absteigen vom Fahrrad und entfernen in entgegengesetzter Richtung von 100m nicht vor.

Auch eine Verkehrssicherungspflicht nach § 34 StVO käme hier nicht zugunsten des Klägers zum Tragen. § 34 StVO belehre die Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem Verkehrsunfall und schütze das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallgeschehens sowie die Anspruchssicherung. Dies ei dem privaten Bereich zuzurechnen, womit nicht mehr die Fortsetzung des Zurücklegens des Arbeitsweges verbunden sei.

Auch ein Anspruch gegen die beigeladene nach § 1 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII käme nicht in Betracht. Hier würden Personen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer einer Straftat verdächtigen Person persönlich einsetzen. Der Einsatz müsste von der Handlungstendenz getragen sein, für das Gemeinwohl und die Rechtsordnung tätig zu werden. Das war nicht der Fall, da der Kläger nur seine persönlichen Ansprüche auf Schadensersatz habe sichern wollen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020 - L 3 U 134/19 -