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Dienstag, 18. Februar 2025

Haftung des auf falscher Straßenseite und Gehweg fahrenden Radfahrers

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen Gehweg auf der linken Seite der Sch-Straße. Dabei fuhr sie Richtung Stegeweg, der auf die Sch-Straße mündet; der Verkehr auf der Sch-Straße ist bevorrechtigt; im Stegeweg ist ein Stoppschild. Der Beklagte fuhr den Stegweg und kollidierte im Einmündungsbereich zur Sch-Straße mit der Klägerin, die sich verletzte und deren Fahrrad beschädigt wurde. Da der Beklagte (und sein Versicherer) nicht den Schaden regulierten, erhob die Klägern Klage, die abgewiesen wurde. Dabei ging das Landgericht nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin den Verkehrsunfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten selbst und allein verschuldet habe.

Die Klägerin hätte den Gehweg als Erwachsene nicht befahren dürfen, § 2 Abs. 5 StVO, weshalb sie hier schon grob verkehrswidrig gehandelt habe. Zudem sei sie auf der Sch-Straße links statt rechts gefahren, was ebenfalls grob verkehrswidrig gewesen sei.

Verfehlt sei zudem die Annahme der Klägerin, sie sei gegenüber dem Kraftfahrer, der aus der Straße Stegeweg kam, vorfahrtsberechtigt gewesen. Zwar sei der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn der Sch-Straße gegenüber dem Verkehr auf dem Stegeweg vorfahrtsberechtigt. Dieses Vorfahrtsrecht habe aber die Klägerin, die verbotswidrig und in falscher Richtung auf dem Gehweg der Sch-Straße fuhr, nicht für sich beanspruchen können. Durch die Nutzung des Gehweges habe für sie § 10 StVO (Einfahren und Anfahren) gegolten. Sie gelte hie als in die Fahrbahn Einfahrende und habe sich mithin so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Weiterhin habe sie als Nutzerin des Gehweges § 25 StVO (Fußgänger) halten und dürfe die Straße danach letztlich nur überqueren, wenn kein Verkehr käme, denn dieser habe gegenüber einem Fußgänger Vorrang. Nach eigene Angaben habe die Klägerin den Pkw am Stoppschild des Stegeweg stehen gesehen; sie habe nicht gewartet, bis das Beklagtenfahrzug abgefahren sei, sondern sei einfach auf den Stegeweg aufgefahren und fuhr dort ungebremst gegen den Pkw, der dabei gewesen sei, sich in die Sch-Straße, aufgrund schlechter Einsehbarkeit, hineinzutasten.  

Damit habe die Klägerin massiv gegen bestehende Verkehrsregeln verstoßen, weshalb die Betriebsgefahr des Pkw völlig zurücktreten würde. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin sich verkehrsgerecht verhalten würde und von dem Gehweg nur auf die Fahrbahn auffährt, wenn sie den Fahrzeugverkehr nicht behindert.

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.07.2024 - 12 O 23/23 -

Dienstag, 13. September 2016

Keine Vorfahrt des einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung ("links) nutzenden Radfahrers

Die Klägerin fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, allerdings auf der linken Fahrbahnseite, obwohl in dieser Fahrtrichtung der Weg zum Befahren mit Rädern nicht freigegeben war. Sie wollte dann im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße diese überqueren, um auf der anderen Seite weiterzufahren; auf der anderen Seite war kein Radweg ausgewiesen. Beim überqueren  der Einmündung kam es zu einer Kollision mit einem aus der untergeordneten Straße auf die Vorfahrtsstraße auffahrenden Verkehrsteilnehmer. Die Klage gegen diesen wurde mit einer Quote von 75% vom OLG München abgewiesen.

Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 15.07.1986 – 4 StR 192/86 – entschieden, dass ein Radfahrer auf einer Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden bzw. einbiegenden Verkehrsteilnehmern  behalte, wenn er den linken von zwei vorhandenen  Radwegen benutze, der nicht nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist. Dies begründete der BGH mit der notwendigen Klarheit von Verkehrsregeln.

Das OLG führte aus, dass mangels eines Radweges auf der Fahrbahn vorliegend die benannten Entscheidung des BGH nicht einschlägig sei. Die Klägerin wäre wie ein Fußgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr wartepflichtig gewesen, da weder § 9 Abs. 3 S. 2 noch § 26 StVO einschlägig wären (also deren Voraussetzungen nicht vorlagen) und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber fahrzeugen und nicht gegenüber Fußgängern gelten würden.

Da darüber hinaus die Klägerin mit 18km/h sehr schnell gefahren wäre und für den Kraftfahrer – wenn überhaupt – kaum noch eine Reaktionsmöglichkeit bestanden habe, sah das OLG eine Haftung auf Beklagtenseite lediglich in Höhe von 25% als gegeben an.

Anmerkung: Soweit ersichtlich, hat das OLG die Revision nicht zugelassen. Dies wäre aber m.E. erforderlich gewesen, da mit dieser Entscheidung entgegen den Ausführungen im Urteil des OLG  von der rechtlichen Würdigung des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 1986 abgewichen wurde. In beiden Fällen wurde ein „Weg“ entgegen der Fahrtrichtung genutzt, im Fall des BGH ein ausgewiesener Radweg, im Fall des OLG ein ausgewiesener gemeinsamer Geh- und Radweg. Auch im Falle des BGH ergibt sich nicht, dass der Radweg auf der Straße fortgesetzt wurde.  Alleine der Umstand, dass es sich hier im Fall des OLG um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg handelte lässt sich nicht schlussfolgern, dass für diesen nicht auch die Regelungen zur Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen wie bei alleine zur Radbenutzung freigegebenen Bereichen gelten sollte; dies unabhängig von der wechselseitigen Rücksichtnahme auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Denn die Gemeinsamkeit der Nutzung hat nichts mit der Widmung auch zu Zwecken des Radverkehrs zu tun.


OLG München, Urteil vom 05.08.2016 – 10 U 4616/16 -