Das OLG wies das Grundbuchamt
unter Abänderung von dessen Entscheidung an, den von den Beteiligten zu 1. gestellten
Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht aus den Gründen in
den angefochtenen Beschlüssen zurückzuweisen. Dem lag zugrunde, dass der
Beteiligte zu 1. Teileigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2. veräußert hatte.
Seitens des Beteiligten zu 1. Wurde unter Vorlage der vollstreckbaren
Ausfertigung der Urkunde geltend gemacht, dass der Kaufpreis verspätet gezahlt
worden sei und von daher ihm Verzugszinsen in Höhe von € 59.676,15 zustehen
würden, wegen der er die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den
verkauften Teileigentumseinheiten beantragte. Im Rahmen der Beschwerde begehrte
der Beteiligte zu 1. In erster Linie die Eintragung der Zinsen als Forderung,
hilfsweise die nicht kapitalisierten Zinsen in Höhe von 8% aus dem zugrundeliegenden
Betrag für einen bestimmten angegebenen Zeitraum einzutragen.
Das OLG setzte sich mit dem Hilfsantrag
nicht auseinander, da es den Hauptantrag als zulässig ansah. Zwar soll nach §
866 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Zwangssicherungshypothek nicht zulässig sein, wenn dem
Gläubiger nur eine im Verhältnis zur Bedeutung der vorzubereitenden
Vollstreckung nur maginale Hauptforderung (für die Wahrung einer Zwangssicherungshypothek
muss die Hauptforderung mindestens € 750,00 betragen) zustünde, mögen als
Nebenforderungen Zinsen in welcher Höhe auch immer gefordert werden können (OLG
Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - 15 Wx 291/08 -). Dies wäre am
Vollstreckungstitel zu prüfen. Vorliegend allerdings würde ein solcher Fall
nicht vorliegen, da die ursprüngliche Hauptforderung, aus der sich die Zinsen
errechneten, gezahlt worden sei und von daher entfallen sei. Es stelle sich die
Frage, ob die Zinsen dann weiterhin nur als Nebenforderung angesehen werden
könnten oder als Hauptforderung. Mit dem Entfall der Hauptforderung würde die
Zinsforderung zur (neuen) Hauptforderung, wenn die ursprüngliche Hauptforderung
nur zum Teil entfallen würde würden die darauf beruhenden Zinsen zur neuen
(weiteren) Hauptforderung . (hM., so u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom
10.04.2014 - 15 W 665/14 -). Umstritten
sei lediglich, ob dies auch dann gelten würde, wenn die ursprüngliche
Hauptforderung noch bestünde, nur nicht geltend gemacht werde.
Die Nebenforderung setze eine
Hauptforderung voraus. Gibt es diese nicht mehr, wird aus der Nebenforderung
ohne weiteres zur Hauptforderung. Das habe der BGH in seinem Beschluss vom
25.11.2004 - III ZR 325/03 – zur Frage der Bemessung von Streitwerten
festgestellt; die Erwägungen hätten allerdings allgemeine Gültigkeit, denen
Besonderheiten des Immobiliarsachenrechts nicht entgegen stünden. Die Vornahme
der Kapitalisierung der Zinsen sei insoweit bedeutungslos (auch wenn durch
Eintragung einer isolierten Zinszwangshypothek für mehr als zwei Jahre
rückständige Zinsen ein Aufrücken von Rangklasse 8 (evtl.5) in Rangklasse 4
erreicht würde (§ 10 Abs. 1 ZVG). Entscheidend sei, dass hier (anders als in
den von OLG München im Beschluss vom 30.09.2011 - 34 Wx 356/11 - behandelten Fällen)
die Zinsforderung durch die Kapitalisierung nicht künstlich zur Hauptforderung
gemacht wurde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Wx 250/18 -