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Freitag, 12. April 2019

Zwangssicherungshypothek: Zu den Voraussetzungen zur Wahrung der bezifferten (kapitalisierten) Verzugszinsen


Das OLG wies das Grundbuchamt unter Abänderung von dessen Entscheidung an, den von den Beteiligten zu 1. gestellten Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht aus den Gründen in den angefochtenen Beschlüssen zurückzuweisen. Dem lag zugrunde, dass der Beteiligte zu 1. Teileigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2. veräußert hatte. Seitens des Beteiligten zu 1. Wurde unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde geltend gemacht, dass der Kaufpreis verspätet gezahlt worden sei und von daher ihm Verzugszinsen in Höhe von € 59.676,15 zustehen würden, wegen der er die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den verkauften Teileigentumseinheiten beantragte. Im Rahmen der Beschwerde begehrte der Beteiligte zu 1. In erster Linie die Eintragung der Zinsen als Forderung, hilfsweise die nicht kapitalisierten Zinsen in Höhe von 8% aus dem zugrundeliegenden Betrag für einen bestimmten angegebenen Zeitraum einzutragen.

Das OLG setzte sich mit dem Hilfsantrag nicht auseinander, da es den Hauptantrag als zulässig ansah. Zwar soll nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Zwangssicherungshypothek nicht zulässig sein, wenn dem Gläubiger nur eine im Verhältnis zur Bedeutung der vorzubereitenden Vollstreckung nur maginale Hauptforderung (für die Wahrung einer Zwangssicherungshypothek muss die Hauptforderung mindestens € 750,00 betragen) zustünde, mögen als Nebenforderungen Zinsen in welcher Höhe auch immer gefordert werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - 15 Wx 291/08 -). Dies wäre am Vollstreckungstitel zu prüfen. Vorliegend allerdings würde ein solcher Fall nicht vorliegen, da die ursprüngliche Hauptforderung, aus der sich die Zinsen errechneten, gezahlt worden sei und von daher entfallen sei. Es stelle sich die Frage, ob die Zinsen dann weiterhin nur als Nebenforderung angesehen werden könnten oder als Hauptforderung. Mit dem Entfall der Hauptforderung würde die Zinsforderung zur (neuen) Hauptforderung, wenn die ursprüngliche Hauptforderung nur zum Teil entfallen würde würden die darauf beruhenden Zinsen zur neuen (weiteren) Hauptforderung . (hM., so u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14 -).  Umstritten sei lediglich, ob dies auch dann gelten würde, wenn die ursprüngliche Hauptforderung noch bestünde, nur nicht geltend gemacht werde.

Die Nebenforderung setze eine Hauptforderung voraus. Gibt es diese nicht mehr, wird aus der Nebenforderung ohne weiteres zur Hauptforderung. Das habe der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2004 - III ZR 325/03 – zur Frage der Bemessung von Streitwerten festgestellt; die Erwägungen hätten allerdings allgemeine Gültigkeit, denen Besonderheiten des Immobiliarsachenrechts nicht entgegen stünden. Die Vornahme der Kapitalisierung der Zinsen sei insoweit bedeutungslos (auch wenn durch Eintragung einer isolierten Zinszwangshypothek für mehr als zwei Jahre rückständige Zinsen ein Aufrücken von Rangklasse 8 (evtl.5) in Rangklasse 4 erreicht würde (§ 10 Abs. 1 ZVG). Entscheidend sei, dass hier (anders als in den von OLG München im Beschluss vom 30.09.2011 - 34 Wx 356/11 - behandelten Fällen) die Zinsforderung durch die Kapitalisierung nicht künstlich zur Hauptforderung gemacht wurde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Wx 250/18 -