Der Eheleute wenden sich gegen
einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) für 2013. In diesem Jahr
hatte der klagende Ehemann zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis eine Abfindung in Höhe von € 36.250,00 erhalten. Im Vertrag
über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war u.a. geregelt, dass mit dem Ausscheiden am 31.03.2013 alle
gegenseitigen Ansprüche erlöschen und der Kläger keine rechtlichen Schritte in
Bezug auf Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren unternehmen werde. Im
Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung der klagenden Eheleute beantragte der
Kläger den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1, Abs 2
EStG zu unterwerfen. Dem folgte das beklagte FA nicht. Der Einspruch der Kläger
wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) unterwarf die Abfindung
antragsgemäß dem ermäßigten Steuersatz nach §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm 24 Nr. 1a
EStG. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde betreffend dem Kläger
zurückgewiesen und führte hinsichtlich der Klägerin (kostenmäßig) zu einer
Abänderung zu deren Lasten.
Der BFH folgt der Annahme des FG,
dass die Abfindung eine außerordentliche Einkunft des Klägers nach § 24 Abs. 1a
EStG darstelle, die nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern
sie. Entscheidend sei, dass es sich um eine Leistung handele, die als Ersatz
für entgangenen oder entgehende Einnahmen gewährt würde und mithin unmittelbar
durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sei und dazu bestimmt sei,
diesen Schaden auszugleichen. Ferner sei Voraussetzung, dass dieser Ausfall von
dritter Seite veranlasst sei oder aber der Steuerpflichtige unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck steht und deshalb zustimmt; der
Steuerpflichtige dürfe jedenfalls das Ereignis selbst nicht aus eigenen Antrieb
herbeiführen. Diese Entschädigung gehöre dann zu den tarifbegünstigten
Einkünften, wenn eine Zusammenballung von Einkünften bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses dazu führe, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum
mehr erhalte als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Die Voraussetzungen seien vorliegend
gegeben. So sollte nach nicht zu beanstandender Würdigung durch das FG der
Kläger einen Ausgleichsanspruch für den durch den Verdienstausfall entstehenden
Schaden erhalten, und dafür mit dem Vertrag eine neue Rechtsgrundlage geschaffen
werden. Im Übrigen habe der Kläger bei Abschluss des Vertrages auch unter Druck
gestanden, wobei der BFH offen lässt, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung
zur Drucksituation festhalten werde. Wenn, wie hier, der Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer im Zuge einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfindung zahle, sei regelmäßig
davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer
die Auflösung nicht alleine aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe, da dann der
Arbeitgeber keinen Anlass habe, eine Abfindung zu zahlen.
Die Revision des FA hatte
betreffend der Klägerin Erfolg. Der Einspruch wurde nur von dem klagenden
Ehemann eingelegt, der nicht deutlich gemacht habe, dass er auch für seine
Ehefrau den Einspruch erhebe.
BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17 -