
Der BFH folgt der Annahme des FG,
dass die Abfindung eine außerordentliche Einkunft des Klägers nach § 24 Abs. 1a
EStG darstelle, die nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern
sie. Entscheidend sei, dass es sich um eine Leistung handele, die als Ersatz
für entgangenen oder entgehende Einnahmen gewährt würde und mithin unmittelbar
durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sei und dazu bestimmt sei,
diesen Schaden auszugleichen. Ferner sei Voraussetzung, dass dieser Ausfall von
dritter Seite veranlasst sei oder aber der Steuerpflichtige unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck steht und deshalb zustimmt; der
Steuerpflichtige dürfe jedenfalls das Ereignis selbst nicht aus eigenen Antrieb
herbeiführen. Diese Entschädigung gehöre dann zu den tarifbegünstigten
Einkünften, wenn eine Zusammenballung von Einkünften bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses dazu führe, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum
mehr erhalte als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Die Voraussetzungen seien vorliegend
gegeben. So sollte nach nicht zu beanstandender Würdigung durch das FG der
Kläger einen Ausgleichsanspruch für den durch den Verdienstausfall entstehenden
Schaden erhalten, und dafür mit dem Vertrag eine neue Rechtsgrundlage geschaffen
werden. Im Übrigen habe der Kläger bei Abschluss des Vertrages auch unter Druck
gestanden, wobei der BFH offen lässt, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung
zur Drucksituation festhalten werde. Wenn, wie hier, der Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer im Zuge einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfindung zahle, sei regelmäßig
davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer
die Auflösung nicht alleine aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe, da dann der
Arbeitgeber keinen Anlass habe, eine Abfindung zu zahlen.
Die Revision des FA hatte
betreffend der Klägerin Erfolg. Der Einspruch wurde nur von dem klagenden
Ehemann eingelegt, der nicht deutlich gemacht habe, dass er auch für seine
Ehefrau den Einspruch erhebe.
BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17 -