Der Betroffene soll an einer
maniformen Psychose leiden, weshalb das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Regelung des Postverkehrs, Vertretung
gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie (hier mit
Einwilligungsvorbehalt) Vermögensangelegenheiten anordnete und die Beteiligte
zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmte. Die Beschwerde des Betroffenen wies das
Landgericht zurück. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hob der BGH den
Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht
(Beschwerdegericht) zurückverwiesen.
Der BGH stützte seine Entscheidung
auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamG. Zwar könne danach das Beschwerdegericht von einer
erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, so wenn die erstinstanzliche Anhörung
des Betroffenen nur kurze Zeit zurückläge, sich nach dem Akteninhalt keine
neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte
ergäben, das Beschwerdegericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung
nicht abweichend werten wolle und es auf
den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht ankäme. Zöge aber das
Beschwerdegericht eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der
erstinstanzlichen Entscheidung läge, wäre eine neue Anhörung des Betroffenen
erforderlich. Auch dürfe das Beschwerdegericht nicht von einer Wiederholung solcher
Verfahrenshandlungen absehen, bei denen das erstinstanzliche Gericht zwingende
Verfahrensvorschriften verletzt habe. Vorbehaltlich der Möglichkeit der
Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht gem. § 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG
müsse das Beschwerdegericht in diesen Fällen den betreffenden Teil des Verfahrens
nachholen (BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - XII ZB 10/18 -).
Danach habe vorliegend das
Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach §
68 Abs. 3 S. 2 FamFG absehen dürfen. Die Anhörung des Betroffenen durch das
Amtsgericht leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da ihm das vom Amtsgericht
eingeholte Sachverständigengutachten nicht vor dem Anhörungstermin überlassen
worden sei. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer
Entscheidung setze nach § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Das Gutachten sei mit seinem
vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275
FamFG) grundsätzlich auch diesem persönlich zur Verfügung zu stellen. Nur unter
den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG könne davon abgesehen werden (BGH
aaO.). Der Betroffene müsse vor seiner Anhörung nicht nur im Besitz des
Gutachtens sein, sondern auch ausreichend Zeit bekommen, von dessen Inhalt
Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Würde das Gutachten nicht
rechtzeitig vor dem Termin zur Anhörung überlassen, leide das Verfahren an
einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Vorliegend sei das Gutachten im
vollen Wortlaut dem Betroffenen erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
des Amtsgerichts überlassen worden. Dieser Mangel hätte vom Landgericht im
Rahmen einer erneuten Anhörung behoben werden müssen, zumal der Betroffene im
dem Beschwerdeverfahren zuzurechnenden Abhilfeverfahren schriftliche Einwendungen
gegen das Gutachten erhoben habe.
BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 504/18 -