Die Klägerin war mit
Brückenbauarbeiten beauftragt; dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde. Im Januar
und Februar 2010 kam es zu einer langen Periode mit Frost, Eis und Schnee
oberhalb der Durchschnittswerte der letzten 30 Jahre. Bereits mit Schreiben vom
04.01.2010 zeigte die Klägerin die witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten
an. Von der Beklagten wurde die Ausführungsfrist um den Zeitraum der
witterungsbedingten Arbeitseinstellung zuzüglich einer Anlaufphase für die
Wiederaufnahme der Bauarbeiten verlängert. Ein Nachtragsangebot der Klägerin mit
dem sie Kosten für Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung,
Baustellengemeinkosten, Verkehrssicherung, Personal sowie wegen Unterdeckung
der Allgemeinen Geschäftskosten in Höhe von € 95.438,67 aufgrund der witterungsbedingten Verzögerung der Bauausführung geltend machte,
lehnte die Beklagte ab.
Die Klage war in allen Instanzen
erfolglos.
Der BGH verweist zunächst darauf, dass
zwar die VOB/B eine Verlängerung der Bauausführungsfristen bei
witterungsbedingter Baueinstellung vorsähen, nicht aber eine darauf beruhende
Erhöhung des Baupreises. Anderes sei auch zwischen den Parteien nicht
vereinbart worden. Da die Beklagte auch keine Anordnung zur Baueinstellung gab,
ergäbe sich auch aus § 6 Nr. 5 oder 6 VOB/B kein Zahlungsanspruch der Klägerin.
Insbesondere ergäbe sich auch kein
Anspruch aus §§ 6 Nr. 6 S. 2 VOB/B iVm. 642 BGB. § 642 BGB verlange, dass der
Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt. Entscheidend
sei, dass ohne die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers die Leistung durch den
Auftragnehmer nicht erbracht werden kann. Art und Umfang der notwendigen
Mitwirkungshandlung des Auftraggebers sei durch Auslegung der vertraglichen
Vereinbarung festzustellen. Zwar ergäbe sich hier, dass die Beklagte als
Auftraggeberin verpflichtet sei, das Baugrundstück in einer Weise zur Verfügung
zu stellen, dass die Klägerin die geschuldeten Leistungen erbringen kann.
Allerdings bedeute dies nicht, dass die Beklagte hätte Vorkehrungen treffen
müssen, dass auch bei äußeren Einwirkungen wie Schnee, Eis und Frost die Arbeiten
durchgeführt werden können. Anderweitiges sei im Vertrag selbst auch nicht vereinbart
worden. Bei den benannten
Witterungseinflüssen handele es sich um Umstände, die von keiner Partei zu
vertreten wären.
Auch käme keine ergänzende
Vertragsauslegung in Betracht, da der Vertrag keine planwidrige Regelungslücke
enthalte. Weder haben die Parteien diese Witterungseinflüsse übersehen noch
bewusst, in der Annahme nicht notwendiger Regelung, offengehalten. Witterungseinflüsse
sind berücksichtigt, wie die Einbeziehung der VOB/B zeige, die in § 6 Nr. 2 eine
Verlängerung der Ausführungsfrist vorsähen. Auch sähe § 6 Nr. 7 VOB/B vor, dass
bei einer Behinderung von mehr als drei Monaten beide Vertragsparteien kündigen
und abrechnen könnten. Monetäre
Auswirkungen, wie hier gefordert, wurden allerdings nicht geregelt.
BGH,
Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13 -