Der BGH bestätigte auf eine
Rechtsbeschwerde hin die Löschung des Beschwerdeführers (BF) als
Geschäftsführers der GmbH, deren Mitgesellschafter und -geschäftsführer er seit
Januar 2017 war. Die Löschung erfolgte von Amts wegen mit der Begründung einer
Ungeeignetheit des BF. Vorangegangen war dem ein Strafverfahren gegen den BF,
in dessen Rahmen der (rechtskräftige) Strafbefehl gegen den BF u.a. wegen Insolvenzstraftat (Beihilfe zum
Bankrott, §§ 283 Abs. 1 S. 1, 27 StGB) in 2015/16 (benannt im Strafbefehl als
Einzelstrafe mit 60 Tagessätzen) im April 2019 erging.
Ausschlaggebend sei, dass der BF
rechtskräftig wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt worden sei, da er damit nicht
mehr Geschäftsführer der G. GmbH sein könne. Ein Geschäftsführer verliere seine
Organstellung, wenn eine Voraussetzung in seiner Person nach § 6 Abs. 2 GmbHG
entfalle (BGH, Urteil vom 01.07.1991 - II ZR 202/90 -). In einem solchen Fall
sei die Eintragung vom Registergericht von Amts wegen vorzunehmen (§ 395 Abs. 1
S. 1 FamFG).
Allerdings sei streitig, ob der
Geschäftsführer selbst Täter sein müsse (§ 25 StGB) oder nur eine Teilnahme (§§
26, 27 StGB) ausreiche. Dies war vom BGH zu entscheiden, da der BF nur Teilnehmer
(§ 26 StGB) des Bankrotts war. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass bei
vorsätzlich begangenen Straftaten nach § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht
zwischen Täterschaft und Teilnahme zu unterscheiden sei und mithin die
Begehungsformen gleich behandelt werden müssten.
So spreche dafür bereits der
Wortlaut („wegen … Straftaten … verurteilt worden ist“) dafür, der sich an die
strafgerichtliche Verurteilung in § 3 Nr. 1m § 4 Nr. 1 BZRG anlehne und beide
Begehungsformen erfasse. Die Bezugnahme auf das BZRG würde auch im
Anmeldeverfahren deutlich, da der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG iVm- §
53 Abs. 2 BZRG bei der Anmeldung unumschränkt auskunftspflichtig sei. Soweit in
§ 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GmbHG von „Täter“ die Rede sei, läge darin keine Einschränkung, da „Täter“
auch als Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme verwandt würde, wobei die Bestimmung
auch nur einen Sonderfall der Berechnung der fünfjährigen Ausschlussfrist
enthalte.
Auch der Schutzweck, der durch
die Einbeziehung bestimmter Delikte wegen Teilnahmehandlungen in § 6 Abs. 2 S.
2 2. HS Nr. 3 GmbHG bestimmt werde und die dem Schutz fremder Vermögen dienen, lasse
erkennen, dass sich die Norm auf das Erfolgs- und nicht das Handlungsunrecht
beziehe und damit eine Beschränkung auf eine Verurteilung als Täter nicht
zuließe.
BGH, Beschluss vom 03.12.2019 - II ZB 18/19 -