Ein zwischenzeitlich der
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht mehr angehörender Eigentümer hatte
in drei Beschlussanfechtungsverfahren vom ehemaligen Verwalter (der Beklagten)
erstellte Jahresabrechnungen erfolgreich angefochten, wodurch der WEG Kosten in
Höhe von über € 45.000,00 entstanden, die auf die einzelnen Mitglieder der WEG
gem. Teilungserklärung umgelegt und von ihnen gezahlt wurden. In 2016 fasste
die WEG einen Beschluss, demzufolge die Beklagte in Regress genommen werden
sollte und die neue Verwalterin den Vermögensschaden, ggf. auch gerichtlich,
geltend machen sollte. Die darauf erhobene Klage wurde vom Amtsgericht
abgewiesen. Das Landgericht gab ihr (mit Ausnahme eines Betrages von rund €
300,00) statt und ließ zur Frage der umstrittenen Aktivlegitimation der WEG die
Revision zu. Die von der Beklagten daraufhin eingelegte Revision wurde vom BGH als
unbegründet zurückgewiesen.
Würde die Klägerin einen eigenen
Anspruch geltend machen, der ihr als teilrechtsfähigen Verband gem. § 10 Abs. 5
S. 2 WEG zustehen kann, bedürfte die Prozessführungsbefugnis der Klägerin
keiner Erörterung, weshalb der BGB prüfte, ob eigene Ansprüche geltend gemacht
wurden.
Die Klägerin habe nach Auffassung
des BGH die von den einzelnen Wohnungseigentümern getragenen Kosten geltend gemacht. Auch wenn der
Verwaltervertrag mit dem Verband geschlossen worden war, kämen eigene
Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzung im
Hinblick auf die Schutzwirkung des Vertrages gegen den Verwalter in Betracht
(BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14 -); um solche würde es sich
vorliegend handeln und einzig darüber habe das Landgericht befunden. Mit der
erstmals klägerseits im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung zu einem
unberechtigten Zugriff auf das Verbandsvermögen zur Deckung der Prozesskosten
für die Beschlussanfechtungsverfahren habe das Landgericht offengelassen (und
erscheine unwahrscheinlich, da sich die Kosten schließlich umlegen ließen).
Mache die Klägerin deshalb ein
fremdes Recht im eigenen Namen geltend, bedürfe sie einer besonderen
Ermächtigung, § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Zu unterscheiden sei zwischen der so
genannten geborenen Ausübungskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 1. Halbs. WEG und
der gekorenen Wahrnehmungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 2, Halbs. WEG.
Die Ausübungskompetenz betreffe gemeinschaftsbezogene
Rechte, also solche Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus
Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern
würden (BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14 -). Vorliegend würde es
bereits deshalb daran ermangeln, da eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit
für die geschädigten Wohnungseigentümer nicht gegeben sei. Es handele sich um
Individualansprüche. Damit läge der Fall anders als jener, bei dem es um die
Schädigung von Gemeinschaftseigentum, gehen würde.
Bei der gekorenen
Ausübungsbefugnis übe der Verband die sonstigen Rechte der Wohnungseigentümer
aus, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Dies sei der
Fall, wenn die Rechtsausführung für den Verband förderlich sei. Wird dies
bejaht, könne die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte der Eigentümer (im Rahmen
einer gesetzlichen Prozessstandschaft) ausüben, wenn sie die Rechtsverfolgung
durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss ans sich gezogen habe (BGH, Urteil
vom 24.07.2015 - V ZR 167/14 -). Der Beschluss der WEG habe vorliegend zu
dieser Vergemeinschaftung der Ansprüche geführt.
Allerdings scheide die
Vergemeinschaftung insoweit aus, als hier nicht der Verwalter die Beauftragung
eines Rechtsanwalts koordiniert hätte, sondern ein Eigentümer - was ihm
freistehe -einen eigenen Anwalt mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschlussanfechtungsverfahren beauftragt
habe. Diese Kosten könnte die Gemeinschaft nicht an sich ziehen. Im übrigen
würde aber der Vergemeinschaftung nicht der Umstand im Wege stehen, dass evtl.
ein Eigentümer kein Interesse daran habe, dass der von ihm im Rahmen der Umlage
gezahlte Betrag geltend gemacht wird.
BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 153/18 -