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Freitag, 24. April 2020

Datenschutz: Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 DSGVO


Die Schuldnerin  wurde zur Auskunft nach § 15 Abs. 1 Buchst. a – h DSGVO verurteilt (27.05.2019). Der Gläubiger beantragte zur Durchsetzung der Verpflichtung  im Anschluss die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft (10.07.2019). Mit Schreiben vom 16.07.2019 erfüllte die Schuldnerin ihre Pflichten auf Auskunftserteilung nach Buchstaben a – f und h. Mit Beschluss vom 12.12.2019 gab das Amtsgericht dem Antrag des Gläubigers vollumfänglich statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abweisung des Antrags.


Die Beschwerde war danach erfolgreich, soweit das Amtsgericht dem Antrag trotz zwischenzeitlicher Erfüllung stattgegeben hatte. Dies sei rechtswidrig, weshalb insoweit der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben sei.

Allerdings bestünde der Auskunftsanspruch nach §  15 Abs. 1 g DSGVO weiterhin. Die Schuldnerin habe nicht „in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hiernach nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war“. § 14 Abs. 1 g DSGVO weiche insoweit von §§ 19, 34 BDSG a.F. ab und verlange stets Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben worden wären. Zu den damit notwendigen Angaben zur Quelle der Information würde auch die Benennung der Mittel gehören, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben worden seien. Die einzige (zumal erst im Beschwerdeverfahren erfolgte) Angabe der Schuldnerin, die Daten aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben worden seien, sei nicht ausreichend, und die Verweigerung mit Hinweis darauf, es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) fehlerhaft. Dass es sich nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden, dass diese möglicherweise von einem Dritten rechtsmissbräuchlich verwandt worden seien. Soweit die Schuldnerin im Weiteren zum Tätigwerden mit ihr verbundener Unternehmen vortrage, ergäbe sich daraus nicht, wann, in welcher Form und von wem sie die persönlichen Daten des Gläubigers erhalten habe.

Das Beschwerdegericht schloss sich auch nicht der Auffassung der Schuldnerin an, der Gläubiger könne seine Ansprüche nicht aus § 888 ZPO (Antrag auf Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft) sondern nur aus § 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) geltend machen, wenn er mit der Auskunft nicht einverstanden sei. Anders als bei § 2314 BGB (Auskunftspflicht von Erben) könne bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft nicht nur eine nächste Stufe (dort eidesstattliche Versicherung) geltend gemacht werden, da § 16 DSGVO sich nicht als „nächste Stufe“ bei einem Anspruch nach § 15 DSGVO darstelle sondern separat mit anderem Inhalt neben diesen trete. Es sei mithin dem Gläubiger hier möglich, den titulierten Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO geltend zu machen, ohne eine Berichtigung nach 3 16 DSGVO zu verlangen.   

Die Entscheidung weist auf, dass derjenige, der datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht auf die leichte Schulteer nehmen sollte. Immerhin sind in dem Fall, dass der Berechtigte wegen unvollständiger oder falscher Angaben im Rahmen der nach § 15 DSGVO titulierten Auskunft nach § 888 ZPO vorgeht, die Verhängung eines Zwangsgeld von bis € 25.000,00, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft bis 6 Monaten, möglich.


LG Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 T 4/20 -