Die Schuldnerin wurde zur Auskunft nach § 15 Abs. 1 Buchst. a
– h DSGVO verurteilt (27.05.2019). Der Gläubiger beantragte zur Durchsetzung
der Verpflichtung im Anschluss die Festsetzung
eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft (10.07.2019). Mit
Schreiben vom 16.07.2019 erfüllte die Schuldnerin ihre Pflichten auf
Auskunftserteilung nach Buchstaben a – f und h. Mit Beschluss vom 12.12.2019 gab
das Amtsgericht dem Antrag des Gläubigers vollumfänglich statt. Die dagegen
eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abweisung des Antrags.
Die Beschwerde war danach
erfolgreich, soweit das Amtsgericht dem Antrag trotz zwischenzeitlicher
Erfüllung stattgegeben hatte. Dies sei rechtswidrig, weshalb insoweit der
amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben sei.
Allerdings bestünde der
Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g
DSGVO weiterhin. Die Schuldnerin habe nicht „in genügender Tiefe mitgeteilt,
woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hiernach nach dem Urteil,
welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet
war“. § 14 Abs. 1 g DSGVO weiche insoweit von §§ 19, 34 BDSG a.F. ab und verlange
stets Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der
Daten, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben worden wären. Zu den
damit notwendigen Angaben zur Quelle der Information würde auch die Benennung
der Mittel gehören, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben worden seien.
Die einzige (zumal erst im Beschwerdeverfahren erfolgte) Angabe der
Schuldnerin, die Daten aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben
worden seien, sei nicht ausreichend, und die Verweigerung mit Hinweis darauf,
es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) fehlerhaft. Dass es sich
nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden,
dass diese möglicherweise von einem Dritten rechtsmissbräuchlich verwandt
worden seien. Soweit die Schuldnerin im Weiteren zum Tätigwerden mit ihr
verbundener Unternehmen vortrage, ergäbe sich daraus nicht, wann, in welcher
Form und von wem sie die persönlichen Daten des Gläubigers erhalten habe.
Das Beschwerdegericht schloss sich
auch nicht der Auffassung der Schuldnerin an, der Gläubiger könne seine Ansprüche
nicht aus § 888 ZPO (Antrag auf Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft) sondern nur
aus § 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) geltend machen, wenn er mit der
Auskunft nicht einverstanden sei. Anders als bei § 2314 BGB (Auskunftspflicht
von Erben) könne bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft nicht nur eine nächste
Stufe (dort eidesstattliche Versicherung) geltend gemacht werden, da § 16 DSGVO
sich nicht als „nächste Stufe“ bei einem Anspruch nach § 15 DSGVO darstelle
sondern separat mit anderem Inhalt neben diesen trete. Es sei mithin dem
Gläubiger hier möglich, den titulierten Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO geltend
zu machen, ohne eine Berichtigung nach 3 16 DSGVO zu verlangen.
Die Entscheidung weist auf, dass
derjenige, der datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, diese Verpflichtung
nicht auf die leichte Schulteer nehmen sollte. Immerhin sind in dem Fall, dass
der Berechtigte wegen unvollständiger oder falscher Angaben im Rahmen der nach
§ 15 DSGVO titulierten Auskunft nach § 888 ZPO vorgeht, die Verhängung eines Zwangsgeld
von bis € 25.000,00, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft bis 6 Monaten,
möglich.
LG Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 T 4/20 -