Der Kläger machte nach einem
Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend. Sein Fahrzeug erlitt nach den
Berechnungen des von ihm beauftragten Sachverständigen einen wirtschaftlichen
Totalschaden, da sich die Reparaturkosten auf € 10.129,43, der
Wiederbeschaffungswert auf € 7.436,97 beliefen. Der Kläger ließ gleichwohl das
Fahrzeug reparieren, Danach hätten die Reparaturkosten nur knapp 30% über dem
Wiederbeschaffungswert gelegen. Die Beklagten bestritten allerdings u.a. die sach-
und fachgerechte Reparatur. Das Landgericht hatte Beweis erhoben und nach Einvernahme
von Zeugen und Einholung eines Gutachtens festgestellt, dass die Reparatur zu
einem kleinen Teil nicht gemäß dem Gutachten durchgeführt wurden (nach Angaben
des Sachverständigen mit weiteren Kosten von € 148,40 verbunden), und im
Übrigen statt eines im, Gutachten vorgesehenen Türaustauschs Spachtel- und
Lackierarbeiten an der Tür berechnet wurden. Es hielt daher eine Abrechnung auf
Totalschadensbasis für ausgeschlossen und nahm die Abrechnung auf der Basis des
Wiederbeschaffungswertes vor.
Das OLG Koblenz wies mit Beschluss
vom 25.06.2018 darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung des Klägers beabsichtige, mit der dieser weiterhin seinen
Anspruch auf Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versuchte durchzusetzen. Es
verwies darauf, dass nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten die Reparatur
nicht fachgerecht und auch nicht vollständig durchgeführt worden sei. So seien
im Bereich der Schadenszone Radhauses vorne links und im Bereich des Frontblechs
links Arbeiten (Lackierarbeiten) weder sachgerecht noch vollständig vorgenommen
worden. Die noch erforderlichen Lackierarbeiten seien mit Kosten in Höhe von €
148,40 verbunden. Auch wenn der Rest-Reparaturaufwand relativ gering sei, würde
dies einer für eine Abrechnung auf Basis eines den Wiederbeschaffungswert bis
maximal 30% übersteigender Reparaturkosten nicht rechtfertigen können, da im
Falle des Verbleibens auch geringer Restarbeiten das Integritätsinteresse des Geschädigten
nicht ausreichend dokumentiert würde. Dies alleine würde schon der Forderung
des Klägers entgegenstehen.
Hinzu käme der Umstand, dass in
der der Klage zugrunde liegenden Reparaturrechnung Arbeiten enthalten seien,
die ebenfalls nicht zu einem sach- und fachgerechten Ergebnis geführt hätten.
Die Spachtel und Lackierarbeiten an der linken Außentür hätten nicht zu einem
vollständig fachgerechten Ergebnis (Mangelfreiheit) geführt. Der Geschädigte könne aber bei
Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens nur die bis max. 30% über den
Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen, wenn es sich um die
Kosten für eine (hier auch insoweit nicht vorliegende) sach- und fachgerechte Reparatur
handele.
Nachdem der Kläger die Berufung
nicht zurückgenommen hatte, wies das OLG diese mit Beschluss vom 14.08.2018 unter
Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss zurück.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.06.2018 - 12 U 3/18 -
Aus den Gründen:
Hinweis:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,
weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine
Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beru fungsgerichts
erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung
nicht geboten ist.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung lediglich in Höhe von 942,99 € stattgegeben.
Mit dem Landgericht ist der Senat der
Überzeugung, dass der Kläger den streitgegenständ lichen Verkehrsunfall auf
„Totalschadensbasis" abrechnen muss.
Gemäß dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen A. vom 08.01.2015 betrugen
die voraussichtlichen Reparaturkosten 10.129,43 € (netto).
Den Wiederbe schaffungswert hat der Sachverständige
A. auf 7.436,97 € (netto)
beziffert. Danach betru gen die voraussichtlichen Reparaturkosten 136% des Wiederbeschaffungswertes.
Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten
mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungs wert, ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Gesc_hädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und in einen von dem Geschädigten selbst zu tragen den wirtschaftlich unvernünftigen
Teil aufgeteilt werden. In einem solchen Fall kann der Geschädigte vielmehr grundsätzlich nur Ersatz des
Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen (BGHZ 115, 375; BGH in zfs 2007, 686; BGH in NJW 2012, 52).
Eine
Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht,
wenn es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen
Sachverständigen gelungen ist, eine
fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Repara tur durchzuführen, deren Kosten die 130%-Grenze
nicht übersteigt. Dem Geschädigten ist es in
diesem Fall nicht verwehrt, die konkret
angefallenen Reparaturkosten abzurechnen (BGH in
NJW 2011, 669).
Nach der Überzeugung des Senats kann vorliegend bereits
nicht von der Durchführung einer voll
ständigen und fachgerechte·n Reparatur gemäß den Vorgaben
des Sachverständigen A. . ausgegangen werden.
Aus den überzeugenden und
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in dessen
Gutachten vom 14.09.2016 ergibt sich, dass
die Reparatur nicht fachgerecht und auch nicht vollständig durchgeführt worden ist. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass im Bereich der
Schadenszone Radhaus vorne links und im Bereich des Frontblechs links
Arbeiten (Lackierarbeiten) weder sachgemäß noch vollständig ausgeführt worden
seien. Die erforderlichen Lackierarbeiten könnten nach entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer Arbeitssstunde
ausgeführt werden, was einschließlich erforderlicher Lack- materialien einen
Aufwand von 148,40 € (brutto) erfordern würde.
Der Annahme einer nicht fach-und
sachgerechten „Gesamtreparatur'' steht nicht entgegen, dass der verbleibende
Reparaturaufwand als verhältnismäßig gering angesehen werden kann (148,40 €).
Im Falle des Verbleibens auch geringer Restarbeiten ist das Integritätsinteresse von dem
Geschädigten nicht ausreichend dokumentiert worden. Bereits aus diesem
Gesichtspunkt ist dem Kläger eine Abrechnung der Reparaturkosten verwehrt.
Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass in der der Klage zugrunde
liegenden Rech nung der Firma Kfz-XXX Arbeiten enthalten sind, die ebenfalls nicht zu einem sach- und
fachgerechten Ergebnis geführt haben. So steht zwischen
den Parteien außer Streit, dass die von dem Zeugen D. vogenommenen Spachtel- und Lackierarbeiten bezüglich der linken Tür
nicht zu einem vollständig fachgerechten Ergebnis (Mangelfreiheit) geführt
haben.
Wie
be reits oben festgestellt, ist der Geschädigte in der hier vorliegenden
Ausnahmekonstellation aber nur berechtigt, die Kosten der sach- und
fachgerechten Reparatur in Rechnung zu stellen. Die linke Tür ist nicht
fachgerecht repariert worden. An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nichts dadurch, dass der dann von dem Zeugen D. zusätzlich vorgenommene Türaustausch schließlich zu einem
fachgerechten Ergebnis geführt hat. Die Kosten des Türaustauschs werden von dem
Kläger gerade nicht geltend gemacht.
Weiter war zu
beachten, dass es dem Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017
nicht möglich war anzugeben,
welchen Preis er für
die nach seinen Angaben aus dem Internet
bezogene Tür bezahlt hat. Es könnte sich somit durchaus so verhalten, dass die Austauschkosten die
geltend gemachten Reparaturkosten erheblich unterschritten haben. Auch dies steht wiederum einer
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entgegen.
Der
ersatzfähige Schaden des Klägers stellt sich damit wie folgt dar: Der
Wiederbeschaffungs aufwand beträgt 4.915,96 € (netto). Die Wiederbeschaffungsdauer
hat der Sachverstsändige H. in seinem Gutachten mit 10 bis 12 Tagen angenommen.
Bei einem Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 58,00 € ergibt sich ein weiterer
Schaden des Klägers in Höhe von 696,00 €. Das ergibt einen ersatzfähigen
Gesamtschaden in Höhe von 5.611,96 €. Abzüglich der von der Beklagten bereits
geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 4.668,97 € verblieb somit
ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 942,99 €. Dieser Betrag ist dem
Kläger von dem Landgericht zuerkannt worden.
Da die Berufung
keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gedcht aus Kostengründen die Rücknah
me der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgL Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 27.07.2018.
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