Der beklaget Architekt hatte vertraglich
gegenüber dem Kläger die Pflicht zur
Erbringung der Leistungsphasen 1-8 nach § 15 HOAI a.F. übernommen. Wenige
Wochen nachdem sich der Kläger mit dem Beklagten darüber verständigte, diesem
kein weiteres Honorar zu schulden, zog er am 20.01.2006 in die dem Architektenvertrag
zugrundeliegende Doppelhaushälfte ein. Im
November 2012 kam es zu einem Wasserschaden, dessen Ursache zum einen eine durch einen Planungsfehler des Beklagten
nicht gehörige Abdichtung der Zwischenwand gegen drückendes Wasser war und im
übrigen vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte nicht mit einer
Abdichtung versehen waren. Der Beklagte
erhob die Einrede der Verjährung.
Unabhängig davon, dass vorliegend
das OLG in Ansehung anderweitiger Umstände der Ansicht ist, dass mangels
Abnahme eine Verjährung eines Anspruchs des Klägers nicht vorläge, vertrat es die
Ansicht, dass auch aus anderen Gründen sich der Beklagte nicht erfolgreich auf
Verjährung berufen könne. Im Oktober 2006 war es bereits erstmals zu einem
Wasserschaden gekommen. Im Zusammenhang damit hatte der Kläger den Beklagten vor
dem Hintergrund der damals über den Lichtschacht durch das Fenster
eingedrungenen Wasser gefragt, ob das Gebäude im übrigen dicht sei. Darin, so
das OLG, läge das Angebot auf Abschluss eines Auskunftsauftrages, § 662 BGB.
Dieses Angebot wäre durch den Beklagten konkludent durch seine Antwort
angenommen worden, indem er bejahte. Die Annahme eines Vertragsschlusses
scheitere auch nicht an einem Rechtsbindungswillen, da nach der Interessenslage
auch für den beklagten erkennbar war, dass es sich nicht nur um eine bloße
Gefälligkeit handele, sondern für den Kläger ein wesentliches Interesse wirtschaftlicher
Art bestand.
Die Pflicht aus dem Auskunftsvertrag
wurde vom beklagten schuldhaft verletzt, da er verpflichtet gewesen wäre, die
Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Sie ist, so das OLG, dann
korrekt, wenn die Antwort nach zumutbarer Ausschöpfung seiner eigenen Informationsquellen
seinem tatsächlichen Wissensstand entspricht und wiedergeben wird. Die Auskunft
war aber falsch. Diese Falschangabe war auch schuldhaft, da sich der Beklagte
durch einfache Nachschau in dne Bauunterlagen noch einmal hätte vergewissern
können.
Hätte der Beklagte bereits 2006
den Kläger korrekt informiert, hätte der Beklagte auch bereits zu diesem Zeitpunkt
die notwendige Bauwerkssicherung durchführen lassen können. Damit hätte aber
auch der Kläger seine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der nachzuholenden
Bauwerkssicherung in unverjährter Zeit gegenüber dem Beklagten geltend machen
können.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14 -
Aus den Gründen:
Tenor
- I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 2014 (4 O 143/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 1 des Urteilstenors richtig heißen muss:
- "Die Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt."
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten behält die Streithelferin auf sich.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
- I.
- Der Kläger macht gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche in Gesamthöhe von 28.368,38 Euro nebst Zinsen geltend und hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden begehrt.
- Der Beklagte wurde vom Kläger im Jahre 2005 mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 (§ 15 HOAI a.F.) für das Neubauvorhaben (Errichtung einer Doppelhaushälfte) des Klägers in B. - B. , D.-W. , beauftragt. Der Kläger zog - nachdem er sich wenige Wochen zuvor mit dem Beklagten darauf verständigt hatte, kein weiteres Architektenhonorar mehr zu schulden - am 20.01.2006 dort ein. Aufgrund fehlerhafter Planung verfügte die Trennwand zum Nachbargebäude nicht über eine gehörige Abdichtung gegen drückendes Wasser. Darüber hinaus wurden vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte des Kellers nicht mit einer Abdichtung versehen. Deshalb kam es Anfang November 2012 zu einem massiven Wasserschaden. Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger Ersatz der für die durchgeführte Mängelbeseitigung und Beseitigung der Wasserschäden entstandenen Kosten.
- Das Landgericht hat im Wege eines Teil- und Grundurteils die Feststellungsklage abgewiesen und der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von dem Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
- Der Beklagte und dessen Streithelferin bringen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor:
- Das Landgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob etwaige Mängelrechte des Klägers gegen den Beklagten verjährt seien. In der Vereinbarung vom 05.12.2005, wonach der Beklagte auf die in der Honorarschlussrechnung festgestellte Schlusszahlung in Höhe von 5.000,00 Euro netto verzichtet habe - was unstreitig ist -, sei eine konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten zu sehen. Verjährung der Mängelrechte des Klägers sei mithin spätestens am 06.12.2010 eingetreten.
- Hemmungstatbestände lägen nicht vor.
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch kein Fall der Sekundärhaftung gegeben. Zu einer Aufklärung über Mangelursachen sei der Architekt nur verpflichtet, wenn für ihn entsprechende Baumängel sichtbar geworden seien. Die Mängel in der Abdichtung seien aber erst 2012 zu Tage getreten. Die im Jahre 2006 aufgetretenen Wasserschäden hätten mit den hier in Frage stehenden Abdichtungsmängeln nichts zu tun. Der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, die Abdichtung und die Entwässerung des Kellers zu erforschen und den Kläger diesbezüglich aufzuklären. Nach der verfehlten Auffassung des Landgerichts würde jeden Architekten eine zehnjährige Auskunftshaftung treffen, wenn der Bauherr ihn nur frage, ob alles mangelfrei sei, und der Architekt diese Frage mit "ja" beantworte.
- Soweit das Landgericht die Haftung des Beklagten auch auf die Nichtaufklärung über die nicht abgedichteten Rohrdurchlässe stütze, liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vor. Bei entsprechender Hinweiserteilung hätte der Beklagte vorgetragen, dass die mangelhaften Rohrdurchlässe in keinerlei Zusammenhang mit der nicht geplanten und nicht ausgeführten Abdichtung der horizontalen Gebäudefuge zwischen den beiden Doppelhaushälften stünden. Des Weiteren hätte der Beklagte vorgetragen, dass die nicht abgedichteten Rohrdurchlässe in keinem Zusammenhang mit den Feuchtigkeitserscheinungen an der Gebäudetrennwand stünden.
- Ergänzend bringt die Streithelferin vor, "die Behauptung des Gerichts", der Kläger hätte den Feuchtigkeitsfleck im Jahre 2008 durch Beauftragung eines Sachverständigen nachhaltig verfolgt, sei unzutreffend; ein diesbezüglicher Klägervortrag sei vom Beklagten bestritten und vom Kläger nie bewiesen worden. Der vom Landgericht angenommene Aufklärungsfehler aus dem Jahre 2006 sei verjährt, weil Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme bzw. dem Bezug des Bauwerks verjährten.
- Der Beklagte und dessen Streithelferin beantragen:
- Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17.01.2014, Az.: 4 O 143/13, wird abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger beantragt:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Die Akten 2 O 62/07 des Landgerichts Baden-Baden lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- II.
- Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
- Das Landgericht hat den Klaganspruch im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zwar ergibt sich solches nicht unmittelbar aus der (insuffizienten) Formulierung des Urteilstenors Nr. 1. Aus den Gründen, die zur Auslegung der Entscheidung heranzuziehen sind, folgt jedoch, dass das Landgericht die erhobene Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt hält. Die Berufung ist daher mit dieser klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen.
- 1. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund liegen vor. Grund und Betrag des geltend gemachten Zahlungsanspruchs sind streitig. Zwar sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in ihrer Entstehung an sich unstreitig. Jedoch gehört auch die hier streitige Frage der Verjährung zum Anspruchsgrund im Sinne von § 304 ZPO, weil die begründete Einrede der Verjährung zur vollständigen Klagabweisung führte (§ 214 Abs. 1 BGB; BGH NJW 1995, 2107, juris Rn. 7). Ferner ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten und dessen Streithelferin mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. etwa BGH BauR 2007, 429). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht alle vom Kläger zur Schadens- und Mangelbeseitigung aufgewandten Kosten (als erforderlich) bestritten sind.
- 2. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzbetrag zu bezahlen.
- Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.
- Nach diesen Bestimmungen kann der Besteller von dem Architekten Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine schuldhaft mangelhafte Planung, die sich im Bauwerk verwirklicht hat, ein Schaden entstanden ist.
- a) Der Vertrag über die vom Beklagten zu erbringenden Architektenleistungen ist als Werkvertrag zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH BauR 2002, 315).
- b) Die Planung des Beklagten weist zwei erhebliche Mängel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auf.
- aa) Um das Gebäude wurde trotz der gegebenen Gebäudesituation und der vorherrschenden hydrogeologischen Verhältnisse - zur Vermeidung von Druck- bzw. Stauwasser - keine Ringdrainage verbaut. Dies erfolgte auch im Jahre 2006 nicht. In einem solchen Fall hätte die Planung (auch) der Gebäudetrennwand (zum Nachbarn hin) eine gehörige Abdichtung gegen drückendes Wasser gemäß DIN 18195, Teil 6 (Bauwerksabdichtungen), vorsehen müssen. Das bedeutet, dass eine wasserundurchlässige Trennwand zu planen gewesen wäre. Alternativ wäre zwar auch - wie geschehen - eine auf einem Betonsockel fußende Kalksandsteinwand möglich gewesen. Die Planung hätte dann aber eine allseitige Abdichtung der Gebäudefugen zum Nachbargebäude, die das Eindringen von Wasser in den Fugenraum verhindert hätte, vorsehen müssen. Die hierfür notwendige horizontale Fugenabdichtung plante der Beklagte unstreitig nicht und diese wurde (folglich) auch nicht hergestellt.
- bb) Die Ausführungsplanung des Beklagten sah ferner keine Abdichtung der Rohrdurchführungen durch die wasserdichte Bodenplatte vor, was bei einem wasserdicht auszuführenden Keller notwendig gewesen wäre. Auch dies ist unstreitig.
- c) Der Beklagte handelte schuldhaft. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat er nicht angetreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht.
- d) Da sich die Planungsmängel im Bauwerk realisiert haben (eine horizontale Abdichtung der Trennwandfugen ist nicht erfolgt und vier von fünf Rohrdurchführungen durch die Bodenplatte wurden nicht abgedichtet), sind Mangelfolgeschäden im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Denn der Schaden kann durch Nacherfüllung der geschuldeten Planung nicht mehr beseitigt werden (vgl. Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil, Rn. 672 m.w.N.; Kniffka, ibr-online Kommentar, § 636 BGB Rn. 43; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 634 Rn. 8).
- 3. Ohne Erfolg erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB).
- a) Auf die Verjährung der vorgenannten Schadensersatzansprüche findet - da nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung. Nach dieser Bestimmung verjähren Mängelansprüche (§ 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB) bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk - wie hier - besteht, in fünf Jahren.
- b) Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Im Streitfall hat der Kläger die Architektenleistungen des Beklagten nicht abgenommen, weshalb der Klaganspruch nicht verjährt sein kann. Ob in einem solchen Fall die Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB Anwendung finden, kann dahingestellt bleiben. Denn auch nach diesen Bestimmungen kann keine Verjährung eingetreten sein, weil der Schaden im November 2012 entstanden ist und die Klage im Jahre 2013 erhoben wurde.
- aa) Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Klägers liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
- bb) Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen (BGH BauR 2013, 2031, juris Rn. 18). Die konkludente Abnahme kann grundsätzlich frühestens nach der letzten Handlung des Architekten im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen geschehen (BGH BauR 2014, 1023, juris Rn. 18 m.w.N.). Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Dieser für die Prüfung notwendige Zeitraum bestimmt die in jedem Einzelfall zu bestimmende Prüfungsfrist und damit auch den Zeitpunkt, zu dem eine konkludente Abnahme in Betracht kommt (BGH BauR 2013, 2031, juris Rn. 20).
- cc) Nach diesem Maßstab kann eine konkludente Abnahme nicht festgestellt werden.
- Nach den eigenen Angaben des Beklagten hatte er seine Leistungen am 20.01.2006 vollständig erbracht (vgl. dessen Schadensanzeige gegenüber dem Haftpflichtversicherer vom 15.10.2006 zur Frage 3.7.1. "Ist ihre vertragliche Leistung beendet? - zu welchem Zeitpunkt?"). Einen späteren Zeitpunkt macht der Kläger nicht geltend; unentdeckte Mängel stehen der vorgenannten Feststellung nicht entgegen.
- Der Kläger bezog das Gebäude am selben Tag. Bereits zuvor, im Dezember 2005, hatten sich die Parteien wegen einer geltend gemachten Bausummenüberschreitung darauf geeinigt, dass der Beklagte auf die Schlusszahlung (5.000,00 Euro netto) verzichtet. Am 20.01.2006 bestanden somit keine Streitpunkte über die Qualität der erbrachten Architektenleistungen mehr und die Vergütung war vollständig bezahlt.
- Nach Auffassung des Senats erscheint im vorliegenden Einzelfall eine Prüfungsfrist von sechs Monaten hinreichend, um alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerkes festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass es vorliegend um versteckte Mängel geht, die zumeist erst nach Auftreten der Mangelsymptomatik bemerkt und nach Bauteilöffnungen konkret erkannt werden können. Im Streitfall war das Fehlen der erforderlichen Abdichtungen immerhin anhand der Ausführungspläne zu vermuten, weil sie dort nicht vorgesehen waren. Auf die Erkennbarkeit der Mängel für den Auftraggeber kommt es insoweit aber nicht entscheidend an. Maßgebend ist hier allein, wie der Architekt das Verhalten des Auftraggebers verstehen durfte. Nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerkes die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist, wenn er innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben hat (vgl. BGH BauR 2013, 2031, juris Rn. 22 zu einem ansonsten vergleichbaren Fall [Kellerabdichtung], bei dem dem Bauherrn nicht einmal die Ausführungspläne innerhalb der Prüffrist zur Verfügung standen).
- Der Kläger rügte innerhalb von sechs Monaten seit dem Bezug des Hauses einen Wasserschaden, der unstreitig am 5.7.2006 eintrat und den er dem Beklagten unmittelbar danach vorhielt. Nach den Angaben des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.1.2016 hat er den Wasserschaden, der weit unter 5000,00 € gelegen habe, selbst reguliert.
- Unter diesen Umständen scheidet eine konkludente Abnahme im Zeitraum bis Juli 2006 aus. Aus der maßgeblichen Sicht des beklagten Architekten durfte dieser das Verhalten des Klägers ab der Mängelrüge nicht mehr dahin verstehen, der Kläger billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht. Entgegen der Auffassung der Berufung (Schriftsatz vom 22.1.2016, II 199) steht die erhobene Mängelrüge einer konkludenten Abnahme des Architektengewerks des Beklagten entgegen. Die Berufung macht insoweit geltend, der Wasserschaden beruhe in Wahrheit nicht auf einem Mangel der Architektenleistungen des Beklagten. Darauf kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Beklagte das Verhalten des Klägers noch als Billigung seiner Architektenleistungen verstehen durfte. Das war hier aber nicht mehr der Fall, weil der Kläger dem Beklagten gegenüber einen (angeblich) auf einem Mangel des Architektenwerks beruhenden Wasserschaden geltend machte und Schadensersatz verlangte. Der Billigung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht steht eine erhobene Mängelrüge auch dann entgegen, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Auftragnehmer für den Mangel und dessen Folgen nicht einstehen muss.
- Es ist somit der Zeitraum nach der Regulierung des Wasserschadens vom 5.7.2006 in den Blick zu nehmen. Unstreitig trat am 30.10.2006 der nächste Wasserschaden mit Haftungsfolgen für den Beklagten ein. Nachdem in der Folgezeit keine Regulierung durch den Beklagten erfolgte, erhob der Kläger mit Klagschrift vom 26.2.2007, die am 10.3.2007 zugestellt wurde, Klage gegen den Beklagten vor dem Landgericht Baden Baden (2 O 62/07). Die Klage wurde am 30.3.2007 zurückgenommen, nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung die Klageforderung nebst Zinsen und Kosten beglichen hatte. Bis dahin lässt sich somit nach den oben dargelegten Grundsätzen eine konkludente Abnahme nicht feststellen.
- Aber auch in der Zeit nach dem 30.3.2007 kann von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistungen des Beklagten durch den Kläger nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Der Kläger trug in der Klagschrift vom 26.2.2007 (s. o.) zudem vor, durch ein Planungsverschulden des Beklagten habe dieser das Ziel, ein Niedrigenergiehaus zu erstellen, verfehlt. Dem Kläger sei hierdurch ein bislang noch nicht weiterverfolgter Zinsschaden durch den Verlust zinsgünstiger Darlehen entstanden. Dieser massive Vorwurf schließt die Annahme einer konkludenten Billigung der Architektenleistungen durch den Kläger aus Sicht des beklagten Architekten ebenfalls aus. Aus der Akte ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Vorwurf in der Folgezeit fallen gelassen hat.
- c) Selbst wenn man entgegen obigen Ausführungen davon ausginge, Verjährung sei im Laufe des Jahres 2012 eingetreten, so wäre der Kläger schadensrechtlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB so zu stellen wie er stünde, wenn er rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Denn dem Beklagten ist eine schuldhafte Auskunftspflichtverletzung gegenüber dem Kläger vorzuwerfen. Bei pflichtgemäßer Auskunft hätte der Kläger die vorgenannten Mängel früher erkannt und die hier im Streit stehenden Schadensersatzansprüche noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen (etwa durch Klageerhebung) ergriffen.
- aa) Allerdings ergibt sich dies - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 9) - nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die sog. Sekundärhaftung des Architekten (vgl. BGHZ 71, 144, 148 f.). Danach schuldet der Architekt dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung sichtbar gewordener Baumängel, wobei er insoweit auch Mängel des eigenen Architektengewerkes offenbaren muss. Unterlässt er den Hinweis auf die eigene Haftung pflichtwidrig und führt er damit die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbei, so begründet dies - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche als nicht eingetreten gilt.
- Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die Planungsfehler des Klägers, die zu Mängeln am Flachdach und am Kellerlichtschacht geführt haben, wurden im Jahr 2006 aufgrund der eingetretenen Wasserschäden entdeckt und als solche vom Kläger erkannt. Die Aufklärung über die Ursachen weiterer Mängel stand mangels sonstiger aufgetretener Baumängel im Jahre 2006 nicht an.
- bb) Zwischen den Parteien ist im Oktober 2006 aber ein (unentgeltlicher) Auftrag zustande gekommen, wonach der Beklagte dem Kläger zur Erteilung der erbetenen Auskunft verpflichtet war.
- Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 3) fragte der Kläger den Beklagten vor dem Hintergrund der über den Lichtschacht durch das Fenster in den Keller eingedrungenen Wassermassen, ob das Gebäude im Übrigen dicht sei. In dieser Anfrage ist das Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrages (§ 662 BGB) zu sehen, das der Beklagte konkludent durch Auskunftserteilung angenommen hat.
- Das Zustandekommen des Auftrages scheitert nicht am fehlenden Rechtsbindungswillen. Der Beklagte hat die erbetene Auskunft nicht aufgrund eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt. Die Frage, ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis oder ein Handeln auf vertraglicher Grundlage anzunehmen ist, beurteilt sich anhand einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles unter Beachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit, der Art, des Grundes und des Zweckes der erbetenen Auskunft sowie der beiderseitigen Interessenlagen. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Angaben des Leistenden verlässt (vgl. etwa BGH WM 2013, 886).
- Nach diesem Maßstab ist der für den Abschluss eines Vertrages auf Auskunftserteilung erforderliche Rechtsbindungswille der Parteien gegeben. Die erbetene Auskunft darüber, ob die Kelleraußenwände dicht sind, also anstehendem Stauwasser dauerhaft standhalten, diente dem Kläger erkennbar als Entscheidungsgrundlage dafür, ob Ertüchtigungsmaßnahmen zur Verhinderung von Wasserschäden zu treffen sind, und zur Prüfung, ob er sich insoweit bei den am Bau Beteiligten (Handwerker / Architekt) schadlos halten kann. Es standen also erkennbar erhebliche Werte auf dem Spiel. Die Anfrage war an den Beklagten als den planenden und bauleitenden Architekten, also an die hierfür besonders sachkundige Person gerichtet. Unter diesen Umständen erscheint das Vorliegen eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses fernliegend.
- Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 22.1.2016, die die Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht gehörig berücksichtigt, teilt der Senat nicht.
- cc) Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Auskunftsvertrag schuldhaft verletzt.
- Die übernommene Pflicht zur Auskunft geht grundsätzlich dahin, die erbetene Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Eine Auskunft ist korrekt, wenn sie dem nach zumutbarer Ausschöpfung seiner Informationsquellen tatsächlichen Informationsstand des Auskunftspflichtigen entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 74. Auflage, § 775 Rn. 39 m.w.N.).
- Dies zugrunde gelegt, war die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig. Entgegen der Aussage des Beklagten war der Keller nicht vollständig aus wasserundurchlässigem Beton hergestellt. Vielmehr bestand die Trennwand zum Nachbargebäude aus einem Betonsockel und Kalksandsteinen. Eine solche Wand ist ohne besondere Abdichtungsmaßnahmen (siehe oben) nicht dicht. Die zur Herstellung der gehörigen Dichtheit insbesondere erforderliche horizontale Abdichtung hatte der Beklagte in seiner Planung nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass sie der Bauhandwerker von sich aus eingebaut haben könnte, hatte er nicht. Er wiegte den Kläger zudem in Sicherheit mit der Aussage, es sei nichts zu befürchten, der Keller sei dicht. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er sich den richtigen Sachverhalt (etwa durch nochmalige Einsicht in die Bauunterlagen) in Erinnerung rufen können und müssen, insbesondere hätte er wissen müssen, dass die so errichtete Kellerwand in Wahrheit nicht wasserdicht sein konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die im Gesetz keinerlei Stütze findet, ist dessen Haftung insoweit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- dd) Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 4) hätte der Kläger bei zutreffender Information den Sachverständigen schon damals (2006) auch damit beauftragt, die ordnungsgemäße Bauwerksabdichtung auch im Übrigen zu überprüfen; jedenfalls im Jahre 2008 hätte er den Feuchtigkeitsfleck nachhaltig verfolgen lassen. Soweit die Streithelferin nunmehr geltend machen will, dies sei in erster Instanz streitig gewesen, kann sie damit schon im Hinblick auf § 314 ZPO keinen Erfolg haben; ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) wurde nicht gestellt. Das nunmehrige Bestreiten ist daher als neu zu qualifizieren und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen.
- ee) Im Rahmen der Überprüfung durch einen Sachverständigen schon im Jahre 2006, spätestens aber 2008, wären die vorgenannten Baumängel und die Verantwortlichkeiten aufgedeckt worden und der Kläger hätte seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in unverjährter Zeit geltend gemacht und gegebenenfalls rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.
- Dies gilt nicht nur in Ansehung der fehlenden Horizontalabdichtung an der Kellertrennwand zum Nachbargebäude, sondern auch für die nicht abgedichteten Rohrdurchführungen durch den Betonboden im Keller. Zwar hätte es für den Kläger im Jahre 2006 und auch 2008 keine Veranlassung gegeben, den Kellerboden öffnen zu lassen, um die Rohrdurchführungen zu überprüfen. Anlass für eine Gebäudeteilöffnung bestand nur, um die Dichtigkeit der Kelleraußenwand zu prüfen. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hätte jedoch - wie tatsächlich geschehen - im Zuge der Ertüchtigung der Kelleraußenwand und der dabei erforderlich gewordenen streifenförmigen Öffnung der Fließenbeläge und der Estriche festgestellt, dass vier von fünf Rohrdurchführungen nicht gehörig abgedichtet wurden und auch dort Wasser eingedrungen war. Von dem Eintritt des Wasserschadens Anfang November 2012 bis zur Feststellung der fehlenden Abdichtung an den Rohrdurchführungen im Zuge der Ertüchtigung der Kellerwand am 18.01., 06. und 14.02.2013 vergingen rund dreieinhalb Monate. Das bedeutet, dass der Kläger bei gehöriger Auskunftserteilung im Oktober 2006 die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst dann lange vor dem hier unterstellten Ablauf der Verjährungsfrist in Erfahrung gebracht hätte, wenn er erst im Jahre 2008 die Kellertrennwand zum Nachbargebäude eingehend hätte untersuchen lassen.
- III.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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