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Mittwoch, 21. September 2016

Architektenhaftung und Verjährung bei falscher Beantwortung einer Frage

Der beklaget Architekt hatte vertraglich  gegenüber dem Kläger die Pflicht zur Erbringung der Leistungsphasen 1-8 nach § 15 HOAI a.F. übernommen. Wenige Wochen nachdem sich der Kläger mit dem Beklagten darüber verständigte, diesem kein weiteres Honorar zu schulden, zog er am 20.01.2006 in die dem Architektenvertrag zugrundeliegende Doppelhaushälfte ein.  Im November 2012 kam es zu einem Wasserschaden, dessen Ursache zum einen  eine durch einen Planungsfehler des Beklagten nicht gehörige Abdichtung der Zwischenwand gegen drückendes Wasser war und im übrigen vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte nicht mit einer Abdichtung versehen waren.  Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Unabhängig davon, dass vorliegend das OLG in Ansehung anderweitiger Umstände der Ansicht ist, dass mangels Abnahme eine Verjährung eines Anspruchs des Klägers nicht vorläge, vertrat es die Ansicht, dass auch aus anderen Gründen sich der Beklagte nicht erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Im Oktober 2006 war es bereits erstmals zu einem Wasserschaden gekommen. Im Zusammenhang damit hatte der Kläger den Beklagten vor dem Hintergrund der damals über den Lichtschacht durch das Fenster eingedrungenen Wasser gefragt, ob das Gebäude im übrigen dicht sei. Darin, so das OLG, läge das Angebot auf Abschluss eines Auskunftsauftrages, § 662 BGB. Dieses Angebot wäre durch den Beklagten konkludent durch seine Antwort angenommen worden, indem er bejahte. Die Annahme eines Vertragsschlusses scheitere auch nicht an einem Rechtsbindungswillen, da nach der Interessenslage auch für den beklagten erkennbar war, dass es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit handele, sondern für den Kläger ein wesentliches Interesse wirtschaftlicher Art bestand.

Die Pflicht aus dem Auskunftsvertrag wurde vom beklagten schuldhaft verletzt, da er verpflichtet gewesen wäre, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Sie ist, so das OLG, dann korrekt, wenn die Antwort nach zumutbarer Ausschöpfung seiner eigenen Informationsquellen seinem tatsächlichen Wissensstand entspricht und wiedergeben wird. Die Auskunft war aber falsch. Diese Falschangabe war auch schuldhaft, da sich der Beklagte durch einfache Nachschau in dne Bauunterlagen noch einmal hätte vergewissern können.

Hätte der Beklagte bereits 2006 den Kläger korrekt informiert, hätte der Beklagte auch bereits zu diesem Zeitpunkt die notwendige Bauwerkssicherung durchführen lassen können. Damit hätte aber auch der Kläger seine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der nachzuholenden Bauwerkssicherung in unverjährter Zeit gegenüber dem Beklagten geltend machen können.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14 -