Der beklaget Architekt hatte vertraglich
gegenüber dem Kläger die Pflicht zur
Erbringung der Leistungsphasen 1-8 nach § 15 HOAI a.F. übernommen. Wenige
Wochen nachdem sich der Kläger mit dem Beklagten darüber verständigte, diesem
kein weiteres Honorar zu schulden, zog er am 20.01.2006 in die dem Architektenvertrag
zugrundeliegende Doppelhaushälfte ein. Im
November 2012 kam es zu einem Wasserschaden, dessen Ursache zum einen eine durch einen Planungsfehler des Beklagten
nicht gehörige Abdichtung der Zwischenwand gegen drückendes Wasser war und im
übrigen vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte nicht mit einer
Abdichtung versehen waren. Der Beklagte
erhob die Einrede der Verjährung.
Unabhängig davon, dass vorliegend
das OLG in Ansehung anderweitiger Umstände der Ansicht ist, dass mangels
Abnahme eine Verjährung eines Anspruchs des Klägers nicht vorläge, vertrat es die
Ansicht, dass auch aus anderen Gründen sich der Beklagte nicht erfolgreich auf
Verjährung berufen könne. Im Oktober 2006 war es bereits erstmals zu einem
Wasserschaden gekommen. Im Zusammenhang damit hatte der Kläger den Beklagten vor
dem Hintergrund der damals über den Lichtschacht durch das Fenster
eingedrungenen Wasser gefragt, ob das Gebäude im übrigen dicht sei. Darin, so
das OLG, läge das Angebot auf Abschluss eines Auskunftsauftrages, § 662 BGB.
Dieses Angebot wäre durch den Beklagten konkludent durch seine Antwort
angenommen worden, indem er bejahte. Die Annahme eines Vertragsschlusses
scheitere auch nicht an einem Rechtsbindungswillen, da nach der Interessenslage
auch für den beklagten erkennbar war, dass es sich nicht nur um eine bloße
Gefälligkeit handele, sondern für den Kläger ein wesentliches Interesse wirtschaftlicher
Art bestand.
Die Pflicht aus dem Auskunftsvertrag
wurde vom beklagten schuldhaft verletzt, da er verpflichtet gewesen wäre, die
Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Sie ist, so das OLG, dann
korrekt, wenn die Antwort nach zumutbarer Ausschöpfung seiner eigenen Informationsquellen
seinem tatsächlichen Wissensstand entspricht und wiedergeben wird. Die Auskunft
war aber falsch. Diese Falschangabe war auch schuldhaft, da sich der Beklagte
durch einfache Nachschau in dne Bauunterlagen noch einmal hätte vergewissern
können.
Hätte der Beklagte bereits 2006
den Kläger korrekt informiert, hätte der Beklagte auch bereits zu diesem Zeitpunkt
die notwendige Bauwerkssicherung durchführen lassen können. Damit hätte aber
auch der Kläger seine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der nachzuholenden
Bauwerkssicherung in unverjährter Zeit gegenüber dem Beklagten geltend machen
können.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14 -