Der Kläger wollte im Juni 2000
ein Grundstück nebst Villa erwerben. Der Beurkundungstermin platzte, nachdem
die Verkäuferin kurzfristig einen höheren Kaufpreis haben wollte. Es erbot sich
nunmehr ein Makler, für ihn tätig zu werden, doch dürfe der Kläger nicht in
Erscheinung treten. Der Kläger gab letztlich dem Makler DM 3.5 Mio. als Kaufpreis,
DM 400.000,00 als Provision und ein Handgeld von US-$ 100.000,00. Doch der
Erwerb wurde nicht durchgeführt. Der Makler wurde in der Folge wegen Betrug
strafrechtlich verurteilt und im Adhäsionsverfahren wurden dem Kläger DM 3.9
Mio. und US-$ 100.000,00 zugesprochen. Im Oktober 2000 erwarb der Kläger
schließlich die Immobilie für DM 3,9 Mio. und vermietete sie ab 2003 unter
Selbstnutzung des Dachgeschosses als Wohnung an diverse gewerbliche Mieter.
Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für 2000 machte er den Betrugsschaden, anteilig
umgelegt auf die vermietete Fläche, mit
DM 3.555,150,00 als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung (VuV) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und wies einen
gegen den Bescheid vom Kläger eingelegten Einspruch zurück. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wurde
der Anspruch des Klägers wegen des Betrugsschadens zurückgewiesen. Die Klage
hatte dort nur insoweit Erfolg, als der Kläger auch ab dem Kalenderjahr 2000
Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für die erworbene Immobilie in Ansatz brachte.
Insoweit vertrat das FG die Auffassung, dass der Kläger seit Erwerb bis zur
Vermietung zu der Vermietung fest entschlossen gewesen sei, und von daher auch
für das Streitjahr 2000 bereits (und folgend) AfA ansetzen dürfe.
Auf die Revision des Klägers
wurde das Urteil des FG aufgehoben und der Rechtsstreit, soweit zuungunsten des
Klägers entschieden wurde, an das FG zurückverwiesen.
Vom Grundsatz her formulierte der
BFH den bekannten Grundsatz, dass Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
Aufwendungen seien, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
dienen würden. Diese sind bei der Einkunftsart VuV abzuziehen, wenn sie bei dieser
auch entstanden sind.
Entsprechende Aufwendungen
könnten auch anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden. Sie können dann als
vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein ausreichend
bestimmter Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der in Betracht kommenden Einkunftsart bestehen würde. Dieser Abzug sei
bereits ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sich feststellen lasse, dass ein endgültiger
Entschluss zur Erzielung von Einkünften aus der entsprechenden Einkunftsart gefasst
worden sei. Im Hinblick darauf bliebe dieser Werbungskostenabzug auch dann
bestehen, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen doch nicht zur
Erzielung von den beabsichtigten Einkünften käme.
Danach wäre für die Einkunftsart
VuV entscheidend der Zeitpunkt, zu dem sich der Steuerpflichtige entschieden
hat, durch Vermietung Einkünfte zu erzielen, wobei sich dieser Entschluss noch
nicht einmal auf ein bestimmtes Grundstück beziehen müsse. Fehle es an einem
Objekt, müsse aber die Absicht bestehen, ein solches jedenfalls in absehbarer
Zukunft zu erwerben. Indiziell ist die innere Tatsache der Absicht durch äußere
Umstände festzustellen.
Aufwendungen für die Anschaffung
oder Herstellung von Gebäuden gehören bei VuV zu den Werbungskosten. Sie können
in der Regel nicht sofort sondern nur über Jahre als sogenannten AfA steuerlich
abgezogen werden. Allerdings sind Kosten für Grund und Boden deshalb keine
Werbungskosten, die steuerlich berücksichtigt werden könnten, da es sich um ein
nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Herstellungskosten sollen nur dann zu den bei
Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören, wenn dem
tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstehen, weshalb Vorauszahlungen für
ein Bauvorhaben, bei dem es infolge Konkurses zu keinen Herstellungsleistungen
kam, zu sofort abziehbaren Werbungskosten kommt. Insgesamt würde gelten, dass
Anschaffungskosten, die letztlich nicht zur geplanten Anschaffung führen
würden, zu dem Zeitpunkt voll abzugsfähig würden, zu dem feststünde, dass es zu
keiner AfA mehr kommen kann.
Anders als vom FG angenommen,
würde das Fehlen einer verbindlichen Rechtsgrundlage gegenüber dem Verkäufer
für die Hingabe des Geldes den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigen Vermietungsaufnahme
nicht ausschließen. Denn entscheidend sei nur, dass sich der Steuerpflichtige
zum Erwerb und zur Vermietung entschlossen habe. Auch scheitere der vorweggenommene
Werbungskostenabzug nicht daran, dass der Kläger später das Objekt doch
erworben habe, , da diese Kosten zu einem zuvor gescheiterten Kaufversuch
gehören würden und nicht mehr über die AfA geltend gemacht werden könnten.
BFH, Urteil vom 09.05.2017 – IX R 24/16