Der Kläger hatte bei der
Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Im Streit war zwischen den
Parteien, ob der Kläger im Zusammenhang mit einem Wasserschaden Anspruch auf
Versicherungsschutz hat.
Nach den der Versicherung Wohngebäudeversicherung
zugrundeliegenden VGB 2011 sei die Beklagte zur Entschädigung für außerhalb von
Gebäuden eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden nur im Hinblick
auf Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Rohre der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen verpflichtet (§ 3
Nr. 2 VGB 2011). Bei einem Abwasserrohr wie hier wäre dieses nur dann von der
Versicherung umfasst, wenn es sich innerhalb des Gebäudes befände (§ 3 Nr. 1
VGB 2011). Nach Ansicht des OLG würde sich das Rohr aber, zu dem der Kläger
mehrere Rohrbrüche behaupte, außerhalb des Gebäudes befinden. Ausdrücklich
würde es in § 3 Nr. 1 VGB 2011 heißen: „Soweit
nicht etwas vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
Bodenplatte nicht versichert.“ Die differenzierende Rechtsprechung des BGH zu
den vorangegangenen VGB 62 sei durch die VGB 2011 überholt. Die Beschränkung
des Versicherungsschutzes sei auch wirksam. Der Versicherer habe ein legitimes
Interesse an der Beschränkung und die Regelung sei auch nicht überraschend iSv.
§ 305c Abs. 1 BGB und stelle sich auch nicht als eine unangemessene Benachteiligung
des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 1 BGB) dar. Dies verdeutliche sich schon
daraus, dass der Ausschluss nicht nur einseitig der Beklagten als Versicherer diene,
sondern auch die Versichertengemeinschaft schütze, da die Feststellung genauer
Schadensursachen an solchen Rohren mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei
(dazu auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2000 - 5 U 345/00 -).
Auch die Formulierung im
Versicherungsschein „Ihr Wohngebäude ist
gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, .., Leitungswasser,
Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Nässeschäden….“. Auch
wenn unter gewissen Umständen bei Abweichungen von Antrag und
Versicherungsschein nach § 5 Abs. 1 VVG Vertragsbestandteil würden und der Versicherungsvertrag
auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande
kommen könne, würde jedenfalls eine „Abweichung“ hier nicht vorliegen. Der Versicherungsschein
müsse nicht das genaue Spiegelbild des Antrages und der zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen sein. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob
tatsächlich inhaltliche Abweichungen vorlägen.
Die im Versicherungsschein
pauschale Formulierung „Bruchschäden
innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ ergäbe keine Abweichung, da zum Einen
auf die VGB 2011 ausdrücklich verwiesen würde, zum Anderen ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne, dass im Versicherungsschein die
versicherten Gefahren nur schlagwortartig erfasst würden und sich die
Einzelheiten aus den in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen ergäben.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.02.2019 - I-20 U 2/19 -