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Freitag, 5. Juni 2020

Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch unterhalb der Bodenplatte


Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Im Streit war zwischen den Parteien, ob der Kläger im Zusammenhang mit einem Wasserschaden Anspruch auf Versicherungsschutz hat.

Nach den der Versicherung Wohngebäudeversicherung zugrundeliegenden VGB 2011 sei die Beklagte zur Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden nur im Hinblick auf Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Rohre der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen verpflichtet (§ 3 Nr. 2 VGB 2011). Bei einem Abwasserrohr wie hier wäre dieses nur dann von der Versicherung umfasst, wenn es sich innerhalb des Gebäudes befände (§ 3 Nr. 1 VGB 2011). Nach Ansicht des OLG würde sich das Rohr aber, zu dem der Kläger mehrere Rohrbrüche behaupte, außerhalb des Gebäudes befinden. Ausdrücklich würde es in § 3 Nr. 1 VGB 2011 heißen: „Soweit nicht etwas vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.“ Die differenzierende Rechtsprechung des BGH zu den vorangegangenen VGB 62 sei durch die VGB 2011 überholt. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes sei auch wirksam. Der Versicherer habe ein legitimes Interesse an der Beschränkung und die Regelung sei auch nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und stelle sich auch nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 1 BGB) dar. Dies verdeutliche sich schon daraus, dass der Ausschluss nicht nur einseitig der Beklagten als Versicherer diene, sondern auch die Versichertengemeinschaft schütze, da die Feststellung genauer Schadensursachen an solchen Rohren mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei (dazu auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2000 - 5 U 345/00 -).

Auch die Formulierung im Versicherungsschein „Ihr Wohngebäude ist gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, .., Leitungswasser, Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Nässeschäden….“. Auch wenn unter gewissen Umständen bei Abweichungen von Antrag und Versicherungsschein nach § 5 Abs. 1 VVG Vertragsbestandteil würden und der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG  mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande kommen könne, würde jedenfalls eine „Abweichung“ hier nicht vorliegen. Der Versicherungsschein müsse nicht das genaue Spiegelbild des Antrages und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sein. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich inhaltliche Abweichungen vorlägen.

Die im Versicherungsschein pauschale Formulierung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ ergäbe keine Abweichung, da zum Einen auf die VGB 2011 ausdrücklich verwiesen würde, zum Anderen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne, dass im Versicherungsschein die versicherten Gefahren nur schlagwortartig erfasst würden und sich die Einzelheiten aus den in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen ergäben.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.02.2019 - I-20 U 2/19 -