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Der BGH musste sich im Rahmen
eines Rechtsbeschwerdeverfahrens mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die
Zahlung an einen zur Trittschallmessung beauftragten Sachverständigen aus der Instandhaltungsrücklage
bezahlt werden darf. Der Kläger hatte einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft
angefochten, mit dem die Beauftragung eines Sachverständigen zur
Trittschallmessung zwischen der Wohnung des Klägers und einer darunter
liegenden Wohnung zu einem Betrag von bis zu € 1.500,00 zu Lasten der Instandhaltungsrücklage
beschlossen wurde.
Die Klage wurde abgewiesen. Die
Berufung und die Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.
Der BGH sah keine Veranlassung
zur Annahme, da es sich hier nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
handeln würde. Es wäre in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der
Verwalter seine Vergütung nicht aus der Instandhaltungsrücklage entnehmen dürfe
(OLG Düsseldorf NZM 2006, 628). Damit sei der vorliegende Sachverhalt nicht
vergleichbar; vorliegend ginge es um die Kosten für eine Trittschalldämmung um
daran festzustellen, ob und in welchem, Umstand das Gemeinschaftseigentum instand
gesetzt werden müsse. Der Sachverhalt würde auch nicht die grundsätzliche Frage
aufwerfen, ob (und unter welchen Voraussetzungen) Sachverständigenkosten stets aus
der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden könnten (dies negierend OLG
Frankfurt MDR 1974, 848). Vielmehr behandle der vorliegende Sachverhalt
lediglich die in Rechtsprechung und Literatur bisher bejahte Frage, ob die
Kosten für die Feststellung des
Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden
dürfen (z.B. OLG München ZMR 2006, 311).
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – V ZB 78/14 -