Vereinfacht ging es in dem
Verfahren vor dem BAG um einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB: Die Klägerin
war bei der übernommenen Gesellschaft (S-Klinikum) tätig und dort war der
TVöD-K anwendbar. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin hieß es in § 3 u.a.: „Für das Arbeitsverhältnis finden die
Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge in der z.
Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen
Anwendung.“. Nachdem der Betrieb der Klägerin von der Beklagten übernommen
wurde, wandte diese den bei ihr geltenden Haustarifvertrag an. Die Klägerin
vertrat die Auffassung, ihr Arbeitsverhältnis richte sich aufgrund von § 613a
Abs. 1 S. 2 BGB weiterhin nach den bei der S-Klinikum geltenden tarifvertraglichen Regelungen und
sie erhob eine Auskunftsklage zur Berechnung einer Jahressonderzahlung nach §
20 TVöD-K für das Jahr 2014 und begehrte darüber hinaus Zahlung zusätzlichen
Gehalts und Überstundenvergütung.
Das Arbeitsgericht hatte der
Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Jahressonderzahlung
stattgegeben. Die Berufungen der Parteien wurden vom Landesarbeitsgericht,
welches die Revision zuließ, zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wurde
vom BAG zurückgewiesen und auf die Revision der Beklagten die Klage insgesamt
abgewiesen.
Streitentscheidend war, welcher
tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung kommen, ob also gemäß § 613a Abs. 1
S. 2 BGB auch die tarifvertraglichen Regelungen des S-Klinikums weiterhin zu
beachten sind (transformierender Normbestand der Tarifverträge s-Klinikums).
Die von der Klägerin in Bezug
genommenen Tarifverträge galten nach Feststellung des BAG zum Zeitpunkt des
Betriebsübergags auf die Beklagte kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Klägerin und des S-Klinikums, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Allerdings gelte hier
nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB die Regelung des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB (transformierender
Normtatbestand) nicht, wenn die vormals durch den normativ geltenden
Tarifvertrag bestimmten Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrages mit demselben Regelungstatbestand, an den der Betriebserwerber
und der Arbeitgeber gebunden seien (kongruenten Tarifgebundenheit) geregelt
werden (BAG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 -). Dies sei der Fall, wenn
entweder der Tarifvertrag des Erwerbers eine eigene Regelung dazu enthalte oder
aber wenn diesem Tarifvertrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass
dieser die im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen
solle.
Danach habe der unmittelbar und
zwingend geltende Haustarifvertrag der Beklagten den Tarifvertrag des
S-Klinikums insgesamt abgelöst. Er
erfasse nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch die übernommene
S-Klinik. Haustarifverträge würden, soweit nichts anderes bestimmt sei, in der
Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unternehmens
vereinbart, weshalb sie auch für später hinzukommende Arbeitnehmer dieses
Arbeitgebers gelten würden, auch bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 ABR 53/16 -).
Er sei darauf gerichtet, die
Arbeitsbedingungen der vom Geltungsbereich umfassten Arbeitsverhältnisse vollständig
und umfassend zu regeln (wird näher ausgeführt).
Eine etwaige Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen aufgrund der Anwendung des Haustarifvertrages habe danach
seinen Grund nicht „allein“ in dem Betriebsübergang, sondern in der normativen
Geltung des bei der Beklagten ohnehin geltenden Tarifvertrages. Der
Haustarifvertrag habe damit weder zum Ziel noch zur Folge, dass sich die
Arbeitsbedingungen alleine aufgrund des Betriebsübergangs verschlechtern
würden. Die Ablösung der Tarifverträge beinhalte die Möglichkeit, dass sich die
Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu ihrem Vorteil als auch zu ihrem Nachteil
verändern könnten.
BAG, Urteil vom 23.01.2019
- 4 AZR 445/17 -