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Ist der Arbeitgeber Tarifvertragspartei und gehört der Arbeitnehmer
auch einer Tarifvertragspartei an, ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers
automatisch aus dem Tarifvertrag, § 3 TVG. Was aber, wenn der Arbeitgeber
keiner Tarifvertragspartei angehört. Für ihn gilt der Tarifvertrag nicht.
Allerdings werden die Tariferhöhungen des Tarifvertrages häufig von dem nicht
(mehr) tarifgebundenen Arbeitgeber auch an alle Arbeitnehmer weitergegeben. Das
BAG musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob der Arbeitnehmer in
einem solchen Fall, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Tarifvertrag
bei der Entlohnung auch bei Erhöhungen des Tarifvertrages auf die Arbeitnehmer
angewandt hat, einen Rechtsanspruch auf Erhöhung des Tariflohnes bei dessen
Erhöhung hat.
Das BAG führt aus, dass
grundsätzlich die regelmäßige Erhöhung des Entgelts entsprechend der Tarifentwicklung
dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Weiterzahlung des erhöhten Tariflohnes
gewährt, nicht aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründe, auch künftige
Anpassungen des Tariflohnes weiterzugeben. Der tarifgebundene Arbeitgeber, der die Tariferhöhungen
an alle Arbeitnehmer (unabhängig von seiner Mitgliedschaft bei einer Tarifvertragspartei)
weitergibt, wolle sich erkennbar im Regelfall nicht über die Zeit seiner
Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit der Kündigung des Tarifvertrages
oder seines Verbandsaustritts binden.
Etwas anderes könnte sich nur dann
angenommen werden, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gäbe. Vorliegend war im
Arbeitsvertrag zwischen dem bei Vertragsschluss noch tarifgebundenen
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer statisch auf den am 31.03.1999 geltenden BAT.
Die Bezugnahmeklausel führe nicht zur weiteren Anwendung des BAT nach dem
Verbandsaustritt. Ein Vertrauensschutz könne nur gegeben sein, wenn die Bezugnahmeklausel
nach dem Verbandsaustritt (und nach der Schulrechtsreform zum 01.01.2002
erneuert worden wäre, was im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall war. Das
BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass die geübte Praxis der Erhöhungen
entsprechend dem Tarifvertrag in den Jahren nach dem Verbandsautritt des
Arbeitgebers selbst keinen Willen des Arbeitgebers darstellen würde, eine
unbedingte dynamische Bezugnahme vertraglich zu vereinbaren.
BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 4 AZR 990/13