Der Antragsteller (AS) hatte Tätowierungen
in der Darstellung eines roten Sterns auf dem Hinterkopf, Totenköpfen auf einem
Handrücken und äußeren Unterarm, einem Revolver auf dem inneren Oberarm, Revolverpatronen
auf dem inneren Ober- und Unterarm sowie unter dem Revolver den Schriftzug „Romeo
und Julia“ und auf dem inneren Unterarm „omerta“. Unter Hinweis auf diese Tätowierungen
wurde seine Bewerbung zum Zentralen Objektschutz bei der Berliner Polizei vom
Antragsgegner (AG) abgelehnt. Der AS beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit
dem Ziel, dem AG (eine staatliche Einrichtung) aufzugeben, bis einen Monat ab neuerlicher Entscheidung über die Stellenbewerbung
die beworbene Stelle freizuhalten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der
Begründung zurück, im Rahmen des Beurteilungsermessens des AG habe dieser von
einer fehlenden Eignung für die ausgeschriebene Stelle in Ansehung der zur
Schau getragenen gewaltverherrlichenden Tätowierungen ausgehen dürfen. Der AS
legte dagegen Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem LAG verwies
er darauf, dass der AG zwischenzeitlich die Stelle besetzt habe und die
Parteien erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das LAG erlegte
dem AS die Kosten des Verfahrens auf, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Geleitet wurde die Entscheidung
vor der Erwägung, dass Tätowierungen dann einen Eignungsmangel begründen
könnten, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergäbe oder ihr Inhalt Zweifel
an einer geforderten Gewähr des Bewerbers begründen würden, jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Dies sei eine Ordnung, die „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und
Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage
der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der
Freiheit und Gleichheit“ darstelle. In allen anderen Fällen würde die
Reglementierung zulässiger Tätowierungen in einem Dienstverhältnis mit einer staatlichen
Einrichtung einer hinreichend bestimmten
gesetzlichen Regelung bedürfen, die auch im Falle einer Verordnungsermächtigung
erkennbar und vorhersehbar sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - OVG 4 S 52.18 -).
Die jedenfalls bei Tragen sommerlicher
Kleidung sichtbaren Tätowierungen auf inneren und äußeren Unterarm sowie
Handrücken ließen objektive Zweifel zu, dass der AS für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im benannten Sinne eintreten würde. Revolverpatronen, Totenköpfe
und das Wort „omerta“ (im Zusammenhang mit Aktivitäten der Mafia als „Gesetz
des Schweigens“ und als Androhung tödlicher Gewalt gebraucht) würde bei dem
Bürger (dem der AS als Beschäftigter der B.P. in Ausübung seiner Tätigkeit bei
der Tätigkeit im Zentralen Objektschutz gegenübertrete, den Eindruck erwecken,
er idealisiere ein gewaltbewehrtes Schweigegelübde an Stelle eine auf Recht und
Gesetz basierenden Handelns staatlicher
Gewalt. Es sei dies eine direkte Folge und nicht eine vom AS angenommenen Folge
einer vom Gesetzesvorbehalt verursachten Wirkung in der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg
aaO.). Dass sich die Aussage im Zusammenhang mit der Tätowierung „Romeo und
Julie“ auf das (Ver-) Schweigen einer Liebesbeziehung beziehe, ließe sich bei
unbefangener Betrachtung nicht im Ansatz feststellen, zumal diese Tätowierung
auch bei Tragen sommerlicher Dienstkleidung verborgen bliebe.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 5 Ta 730/19 -