
Geleitet wurde die Entscheidung
vor der Erwägung, dass Tätowierungen dann einen Eignungsmangel begründen
könnten, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergäbe oder ihr Inhalt Zweifel
an einer geforderten Gewähr des Bewerbers begründen würden, jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Dies sei eine Ordnung, die „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und
Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage
der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der
Freiheit und Gleichheit“ darstelle. In allen anderen Fällen würde die
Reglementierung zulässiger Tätowierungen in einem Dienstverhältnis mit einer staatlichen
Einrichtung einer hinreichend bestimmten
gesetzlichen Regelung bedürfen, die auch im Falle einer Verordnungsermächtigung
erkennbar und vorhersehbar sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - OVG 4 S 52.18 -).
Die jedenfalls bei Tragen sommerlicher
Kleidung sichtbaren Tätowierungen auf inneren und äußeren Unterarm sowie
Handrücken ließen objektive Zweifel zu, dass der AS für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im benannten Sinne eintreten würde. Revolverpatronen, Totenköpfe
und das Wort „omerta“ (im Zusammenhang mit Aktivitäten der Mafia als „Gesetz
des Schweigens“ und als Androhung tödlicher Gewalt gebraucht) würde bei dem
Bürger (dem der AS als Beschäftigter der B.P. in Ausübung seiner Tätigkeit bei
der Tätigkeit im Zentralen Objektschutz gegenübertrete, den Eindruck erwecken,
er idealisiere ein gewaltbewehrtes Schweigegelübde an Stelle eine auf Recht und
Gesetz basierenden Handelns staatlicher
Gewalt. Es sei dies eine direkte Folge und nicht eine vom AS angenommenen Folge
einer vom Gesetzesvorbehalt verursachten Wirkung in der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg
aaO.). Dass sich die Aussage im Zusammenhang mit der Tätowierung „Romeo und
Julie“ auf das (Ver-) Schweigen einer Liebesbeziehung beziehe, ließe sich bei
unbefangener Betrachtung nicht im Ansatz feststellen, zumal diese Tätowierung
auch bei Tragen sommerlicher Dienstkleidung verborgen bliebe.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 5 Ta 730/19 -