Die Kläger (zwei Söhne des
Erblassers) machten Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte (Enkelin des
Erblassers) als Alleinerbin geltend. Wesentlicher Vermögensgegenstand des
Nachlasses war ein bebautes Grundstück, welches von der Beklagten mit ihrer
Familie zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Beklagte hatte Klageabweisung und
hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt. Das Landgericht hatte die
Beklagte unter Zurückweisung des Stundungsantrages zur Zahlung verurteilt. Die
dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Hilfsantrag (Stundung) legte die Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH hob insoweit das Urteil des OLG
auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Das OLG wies die Berufung erneut nach Vernehmung eines
Zeugen zurück.
Der Erbe könne nach § 2331a Abs.
1 BGB die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des
gesamten Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige
Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur
Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, welches für ihn und seine
Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bilde. Dabei seien die Interessen
der Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend würden
die Interessen der Pflichtteilsberechtigten das Interesse am Erhalt des
Familienheims deutlich übersteigen.
Alleine der Umstand, dass das
Haus zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht die Lebensgrundlage der Beklagten
und ihrer Familie gebildet habe, würde noch nicht einen Grund darstellen, die
Stundung zu versagen.
Bei den Interessen der
Pflichtteilsberechtigten sei aber zu berücksichtigen, dass der Erbe durch einen
mit allen Mitteln geführten Rechtsstreit
bereits eine lange Verzögerung erreicht habe, weshalb hier zu Gunsten der Kläger
zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte bereits 2014 einen unbefristeten
Stundungsantrag gestellt hat und damit die Ausgleichung um ca. fünf Jahre
hinausgezögert habe.
Eine Stundung käme auch dann
nicht in Betracht, wenn der Erbe absehbar auch durch die Stundung nicht in die
Lage versetzt würde, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des
Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Dafür spräche vorliegend bereits der
Umstand, dass die Beklagte nach fünf Jahren noch immer nicht über Mittel zur
Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verfüge, da sie nur über Elterngeld bzw.
nunmehr (wohl) eine Vergütung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und Kindergeld
verfüge, ihr Ehemann arbeitslos sei und ein Bauspardarlehen zu bedienen sei. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2019 habe die Beklagte zudem
erklärt, keinen Zeitpunkt benennen zu können, zu dem sie den Pflichtteilsanspruch
befriedigen könne; soweit sie im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte, die
Kinder seien bis zum 30.06.2024 aus dem Gröbsten heraus und sie dann eine
Leistung für möglich halte, und dieses Datum als Termin benannte, sei nicht
ersichtlich, dass dies auf realistischen Tatsachen und Erwägungen beruhe.
Im Rahmen der Interessensabwägung
sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2014 zum Zeitpunkt des Anfalls
der Erbschaft über ein anderes Familienheim verfügt habe. Es habe daher keine
Notwendigkeit bestanden, ein nach ihren Angabe unbewohnbares Haus mit einen
nach ihren Angaben erforderlichen Aufwand von € 120.000,00 wieder bewohnbar zu
machen, da ihr auch zum damaligen Zeitpunkt bereits aufgrund ihrer begrenzten
finanziellen Mittel hätte klar sein müssen, dass sie Fremdmittel in diesem
Umfang nicht kurzfristig mobilisieren könne. Sie habe einen Bausparkredit von €
46.000,00 aufgenommen und für die Arbeiten an dem jetzigen Familienheim aufgewandt,
ohne in Betracht zu ziehen, zunächst die berechtigten Ansprüche der klagenden
Pflichtteilsberechtigten (€ 59.000,00) zu befriedigen. Das Haus sei erst durch
diese weiteren Aufwendungen der Beklagten zu dem von § 2331a BGB besonderen
Schutz genießenden Gegenstand geworden.
Zu berücksichtigen sei weiter,
dass die Beklagte statt der Investitionen das bebaute Grundstück zu einem
Betrag von € 150.000,00 an den Zeugen S. hätte veräußern können mit der Folge,
dass sie den Pflichtteil hätte bedienen können und selbst noch einen Überschuss
behalten hätte.
Ferner sei auch das Alter der
klagenden Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, die am 30.06.2024 59
bzw. 62 Jahre alt wären. Es sei ihnen nicht zuzumuten, bis zu einem solchen
Alter ihre Ansprüche gegen ein Wohnbedürfnis der Beklagten in einem „durchaus
übergroßen Haus“ zurückzustellen.