Die Klägerin betrieb ein Power
Plate Studio. Die Beklagte war Nutzerin
mit einem mit einem Vertrag über eine Festlaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien
stritten um die Pflicht zur Weiterzahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts,
da die Beklagte eine gesundheitliche Sportuntauglichkeit behauptete.
Das Amtsgericht gab der Klage
(mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung) statt.
Ob hier die Beklagte, wie von ihr
behauptet, gekündigt habe, hielt das Amtsgericht für unwahrscheinlich. Ohne
Kündigung wäre aber jedenfalls das Entgelt zu zahlen. Aber auch für den Fall
einer (fristlosen) Kündigung durch die Beklagte wäre der Klage nach Annahme des
Amtsgerichts stattzugeben gewesen.
Eine vorzeitige Kündigung sei der
Beklagten nur aus wichtigem Grund möglich, was voraussetze, dass dem
Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Vertragsende unter Berücksichtigung
der Interessen der Klägerin nicht zumutbar sei(arg § 314 BGB). Grundsätzlich
läge die persönliche Nutzbarkeit der Einrichtung im Risikobereich des Nutzers.
Vorliegend habe die Beklagte ohnehin
nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht
nutzen könnte. Nach dem Attest sei sie lediglich „nicht mehr in der Lage an
jeglichen Sportarten teilzunehmen“. Die Nutzung von Power Plate stelle aber
weder Sport noch die Teilnahme an einer Sportart dar. Es handele sich um eine
Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport
erbringen soll. Da diese auch nach dem Attest nicht ausgeschlossen war, nahm
das Amtsgericht auch unter diesem Hintergrund keinen Kündigungsgrund an.
AG Brühl, Urteil
vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -