Die Klägerin betrieb ein Power
Plate Studio. Die Beklagte war Nutzerin
mit einem mit einem Vertrag über eine Festlaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien
stritten um die Pflicht zur Weiterzahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts,
da die Beklagte eine gesundheitliche Sportuntauglichkeit behauptete.
Das Amtsgericht gab der Klage
(mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung) statt.
Ob hier die Beklagte, wie von ihr
behauptet, gekündigt habe, hielt das Amtsgericht für unwahrscheinlich. Ohne
Kündigung wäre aber jedenfalls das Entgelt zu zahlen. Aber auch für den Fall
einer (fristlosen) Kündigung durch die Beklagte wäre der Klage nach Annahme des
Amtsgerichts stattzugeben gewesen.
Eine vorzeitige Kündigung sei der
Beklagten nur aus wichtigem Grund möglich, was voraussetze, dass dem
Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Vertragsende unter Berücksichtigung
der Interessen der Klägerin nicht zumutbar sei(arg § 314 BGB). Grundsätzlich
läge die persönliche Nutzbarkeit der Einrichtung im Risikobereich des Nutzers.
Vorliegend habe die Beklagte ohnehin
nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht
nutzen könnte. Nach dem Attest sei sie lediglich „nicht mehr in der Lage an
jeglichen Sportarten teilzunehmen“. Die Nutzung von Power Plate stelle aber
weder Sport noch die Teilnahme an einer Sportart dar. Es handele sich um eine
Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport
erbringen soll. Da diese auch nach dem Attest nicht ausgeschlossen war, nahm
das Amtsgericht auch unter diesem Hintergrund keinen Kündigungsgrund an.
AG Brühl, Urteil
vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 359,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszins aus jeweils 89,90 €seitdem 17.06.2019, 17.07.2019,
17.08.2019 und 17.09.2019 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist
bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.
Die Klägerin
hat gegen die Beklagte aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag einen
Anspruch in Höhe der Klageforderung. Nach dem Vertrag der Parteien hatte die
Beklagte monatlich 89,90 € zu zahlen. Aufgrund der festen jeweils
zwölfmonatigen Laufzeit des Vertragsverhältnisses war dieses von der Beklagten
nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar, das heißt, dann, wenn ihr das
Festhalten an dem Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bzw. eine
vertragsgemäße Kündigung mit Frist von zwei Monaten vor Ende der Laufzeit auch
unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zuzumuten war. Das hat
die Beklagte nicht dargelegt. Grundsätzlich lag es aufgrund der Vereinbarung
der festen Laufzeit in ihrem Risikobereich , wenn sie das Leistungsangebot der
Klägerin nicht nutzen konnte. Wenn es der Beklagten darauf ankam, ohne längere
Vertragsbindung entgeltliche Leistungen nur gemäß ihres Bedarfes und ihrer
Möglichkeiten in Anspruch.zu nehmen, hätte sie sich ein Angebot ohne feste
Laufzeit suchen müssen, also etwa ein solches, bei dem die Nutzung der Power
Plate einzeln bezahlt wird.
Wenn sie den
Vorteil des im Durchschnitt regelmäßig günstigeren Preises für die einzelne
Nutzung bei einem Vertrag mit Laufzeit gegenüber einer jeweils einzeln zu
bezahlenden Nutzung erhalten wollte, muss sie auch den Nachteil hinnehmen ,
dies bei Veränderungen in ihrem Bereich nicht vollständig über den gesamten
Zeitraum nutzen zu können.
überdies hat
die Beklagte aber auch nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen
die Leistungen der Klägerin nicht mehr nutzen konnte. Nach dem vorgelegten
Attest war sie allenfalls „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten
teilzunehmen". Die Nutzung einer so genannten Power Plate ist jedoch weder
Sport noch Teilnahme an einer Sportart. Vielmehr handelt es sich um eine
Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von
Sport erbringen soll.
Es kann zudem
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis
kündigte, denn die Klägerin hat unwidersprochen mit Beleg durch eine von der
Beklagten unterschriebene Notiz vorgetragen , dass die Parteien sich darauf
einigten, dass das Vertragsverhältnis nicht beendet werden sollte, sondern nur
für Februar, März und April 2019 ruhend gestellt werden sollte.
Der Anspruch
auf Verzinsung ergibt sich aus§§ 286, 288 BGB. Weitere Nebenforderungen sind
nicht schlüssig dargelegt , denn die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen,
mithin keine Tatsachen, die einen weiteren Verzugsschaden in geltend gemachter
Höhe ergeben.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Absatz 2, 708 ff. ZPO.
Streitwert:
359,60 €
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