Dienstag, 12. Mai 2020

Power Plate: Medizinische Sportuntauglichkeit begründet keinen Kündigungsgrund


Die Klägerin betrieb ein Power Plate Studio.  Die Beklagte war Nutzerin mit einem mit einem Vertrag über eine Festlaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien stritten um die Pflicht zur Weiterzahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts, da die Beklagte eine gesundheitliche Sportuntauglichkeit behauptete.

Das Amtsgericht gab der Klage (mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung) statt.

Ob hier die Beklagte, wie von ihr behauptet, gekündigt habe, hielt das Amtsgericht für unwahrscheinlich. Ohne Kündigung wäre aber jedenfalls das Entgelt zu zahlen. Aber auch für den Fall einer (fristlosen) Kündigung durch die Beklagte wäre der Klage nach Annahme des Amtsgerichts stattzugeben gewesen.  

Eine vorzeitige Kündigung sei der Beklagten nur aus wichtigem Grund möglich, was voraussetze, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Vertragsende unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar sei(arg § 314 BGB). Grundsätzlich läge die persönliche Nutzbarkeit der Einrichtung im Risikobereich des Nutzers.

Vorliegend habe die Beklagte ohnehin nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht nutzen könnte. Nach dem Attest sei sie lediglich „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten teilzunehmen“. Die Nutzung von Power Plate stelle aber weder Sport noch die Teilnahme an einer Sportart dar. Es handele sich um eine Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport erbringen soll. Da diese auch nach dem Attest nicht ausgeschlossen war, nahm das Amtsgericht auch unter diesem Hintergrund keinen Kündigungsgrund an.

AG Brühl, Urteil vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -


Aus den Gründen:


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 89,90 €seitdem 17.06.2019, 17.07.2019,
17.08.2019 und 17.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag einen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Nach dem Vertrag der Parteien hatte die Beklagte monatlich 89,90 € zu zahlen. Aufgrund der festen jeweils zwölfmonatigen Laufzeit des Vertragsverhältnisses war dieses von der Beklagten nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar, das heißt, dann, wenn ihr das Festhalten an dem Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bzw. eine vertragsgemäße Kündigung mit Frist von zwei Monaten vor Ende der Laufzeit auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zuzumuten war. Das hat die Beklagte nicht dargelegt. Grundsätzlich lag es aufgrund der Vereinbarung der festen Laufzeit in ihrem Risikobereich , wenn sie das Leistungsangebot der Klägerin nicht nutzen konnte. Wenn es der Beklagten darauf ankam, ohne längere Vertragsbindung entgeltliche Leistungen nur gemäß ihres Bedarfes und ihrer Möglichkeiten in Anspruch.zu nehmen, hätte sie sich ein Angebot ohne feste Laufzeit suchen müssen, also etwa ein solches, bei dem die Nutzung der Power Plate einzeln bezahlt wird.

Wenn sie den Vorteil des im Durchschnitt regelmäßig günstigeren Preises für die einzelne Nutzung bei einem Vertrag mit Laufzeit gegenüber einer jeweils einzeln zu bezahlenden Nutzung erhalten wollte, muss sie auch den Nachteil hinnehmen , dies bei Veränderungen in ihrem Bereich nicht vollständig über den gesamten Zeitraum nutzen zu können.

überdies hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Leistungen der Klägerin nicht mehr nutzen konnte. Nach dem vorgelegten Attest war sie allenfalls „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten teilzunehmen". Die Nutzung einer so genannten Power Plate ist jedoch weder Sport noch Teilnahme an einer Sportart. Vielmehr handelt es sich um eine Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport erbringen soll.

Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis kündigte, denn die Klägerin hat unwidersprochen mit Beleg durch eine von der Beklagten unterschriebene Notiz vorgetragen , dass die Parteien sich darauf einigten, dass das Vertragsverhältnis nicht beendet werden sollte, sondern nur für Februar, März und April 2019 ruhend gestellt werden sollte.

Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus§§ 286, 288 BGB. Weitere Nebenforderungen sind nicht schlüssig dargelegt , denn die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen, mithin keine Tatsachen, die einen weiteren Verzugsschaden in geltend gemachter Höhe ergeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Absatz 2, 708 ff. ZPO.

Streitwert: 359,60 €

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