Lange Zeit wurde in Rechtsprechung und Literatur darum gestritten, ob
der Umzug eines Nutzers in Ansehung der Entfernung des neuen Wohnortes zum
Fitnessstudio eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages rechtfertigt.
Immer mehr Gerichte haben sich der von uns vertretenen Auffassung
angeschlossen, ein Umzug, egal ob privat oder berufliche veranlasst,
rechtfertige nicht die fristlose Kündigung. Dies hat nun der BGH bestätigt.
Maßgebliches Kriterium der
Betrachtung eines möglichen Kündigungsrechts des Nutzers ist, in wessen Sphäre
der Kündigungsgrund liegt. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung nach §§
314, 626 BGB nur möglich, wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre des
Kündigungsgegners liegt. Dies sei bei einem Wohnortwechsel nicht der Fall.
Der BGH verweist auf seine
DSL-Entscheidung vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -, die auch bisher schon häufig
in den untergerichtlichen Entscheidungen zur Negation des Kündigungsrechts
benannt wurde. Dort hatte der DSL-Anschlussteilnehmer sein Kündigungsbegehren
mit der Begründung verfolgt, an seinem neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss zu
haben. In der Kritik dieser Entscheidungen wurde darauf verwiesen, der BGH habe
einen Sonderfall aus dem Telekommunikationsbereich geregelt. Vorliegend stellt
der BGH klar, dass er dort allgemein auf die zu beachtenden Sphären verwiesen
habe. Soweit der Gesetzgeber in Ansehung seiner damaligen Entscheidung eines
Änderung des Telekommunikationsrechts (Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8
S. 3 TKG) vorgenommen habe, sei diese Norm nicht analog heranzuziehen. Für eine
Analogie bedürfte es einer planwidrigen Regelungslücke. Diese sei nicht
ersichtlich. Der Gesetzgeber habe durch § 46 Abs. 8 S. 3 TKG lediglich den
Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden
Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen wollen (so BT-Drucks.
17/5707, S. 70).
BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -