Gerne wird aus formalen Gründen ein Schriftsatz (hier eine Revisionsbegründung
in einer Strafsache) als unzulässig angesehen. Entscheidend ist, dass der Unterzeichner des
Schriftsatzes sich den Inhalt zu eigen macht und für diesen nach eigener
Prüfung die Verantwortung übernimmt.
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In dem dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte ein Anwalt, der mit dem
Sachbearbeiter in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeitete, dessen
Revisionsbegründung mit den Zusätzen „i.V.“ (in Vertretung) und „ „für den nach
Diktat verreisten Rechtsanwalt …“ unterzeichnet. Die Revision wurde verworfen.
Mit den Zusätzen habe der Unterzeichner deutlich gemacht, dass er die Revisionsschrift
nicht geprüft und nicht die Verantwortung übernommen habe.
Das sah das BVerfG anders.
Alleine der Umstand, der der Unterzeichner vorher nicht tätig wurde,
rechtfertige nicht die Annahme, dass er sich nicht mit der Angelegenheit
auseinandergesetzt habe. Die Verantwortungsübernahme hänge nicht damit
zusammen, wer den Schriftsatz entworfen hat. Mit der Unterzeichnung sei
vielmehr davon auszugehen, dass sich der Unterzeichner den Inhalt zu eigen
gemacht habe und damit auch die Verantwortung für dessen Inhalt übernehme.
Anderes könne nur gelten, wenn in dem Schriftsatz selbst Distanzierungen enthalten wären.
Der Zusatz „i.V.“ stünde dem
nicht im Wege, wie dies eventuell der Zusatz „im Auftrag“ nahelegen könne.
Ebenso sei der Zusatz, dass der Sachbearbeiter „nach Diktat verreist“ ist,
nicht der Eigenübernahme entgegen. Dies
würde letztlich nur dafür sprechen, dass der Verfasser bei Unterzeichnung nicht
anwesend war, nicht aber, dass der Unterzeichner nicht selbst geprüft und den
Inhalt als eigenen übernommen hat.
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 BvR 767/15 -