Der vom BGH mit seinem Urteil vom
17.10.2014 behandelte Fall betrifft einen Vorgang, wie er in Wohnungseigentümergemeinschaften
immer wieder anzutreffen ist. Ein
Eigentümer verlangte, da im konkreten Fall sein Sondereigentum durch
Feuchtigkeit tangiert war, Maßnahmen zur
Sanierung. Einige Eigentümer stimmten weder Sanierung noch einer dafür
erforderlichen Sonderumlage zu, weshalb der Antrag des beeinträchtigten
Eigentümers nicht angenommen wurde und dieser auf Zustimmung klagte. Der BGH
gab schließlich der Klage statt (wobei sich das Gericht mit der Frage der
sogen. Opfergrenze auseinandersetzen musste).
Weiterhin aber hatte der
beeinträchtigte Kläger auch Schadensersatzansprüche aufgrund verzögerter
Sanierung nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. 286 BGB, 21 Abs. 4 WEG geltend gemacht.
Der BGH gab der Klage auch insoweit statt. Dabei musste er nunmehr klären, ob
der Schadensersatzanspruch den rechtsfähigen Verband der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Wohnungseigentümer selbst trifft. Er
sieht eine Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer selbst, und zwar
derjenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft untätig geblieben sind bzw. gegen
die erforderliche Maßnahme stimmten oder sich enthielten. Dies, so der BGH,
folgt aus § 21 Abs. 4 WEG. Zwar handelt es sich hier um eine
gemeinschaftsbezogene Pflicht nach § 10 Abs. 6 WEG; doch behandelt diese Norm
nur das Außenverhältnis und nicht die innere Willensbildung des Verbandes.
Diese wiederum obliegt nach §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 WEG den einzelnen
Wohnungseigentümern. Diese sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung berufen.
Unterlassen sie eine notwendige Mitwirkung, richtet sich der daraus
resultierende Schadensersatzanspruch gegen sie.
Wenn in der Vergangenheit häufig
aus Kostengründen gegen (notwendige) Maßnahmen gestimmt wurde oder aber (eventuell
aus optischen Gründen) Stimmenthaltung geübt wurde, dürfte sich dies künftighin
ändern (müssen), da die latente Gefahr droht, sich mit der Gegenstimme bzw.
Stimmenthaltung schadensersatzpflichtig zu machen.
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 -