Posts mit dem Label schadensersatzpflicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label schadensersatzpflicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 15. Januar 2015

Wohnungseigentum: Stimmrecht und daraus resultierend eine Schadensersatzpflicht

Der vom BGH mit seinem Urteil vom 17.10.2014 behandelte Fall betrifft einen Vorgang, wie er in Wohnungseigentümergemeinschaften immer wieder anzutreffen ist.  Ein Eigentümer verlangte, da im konkreten Fall sein Sondereigentum durch Feuchtigkeit tangiert war, Maßnahmen  zur Sanierung. Einige Eigentümer stimmten weder Sanierung noch einer dafür erforderlichen Sonderumlage zu, weshalb der Antrag des beeinträchtigten Eigentümers nicht angenommen wurde und dieser auf Zustimmung klagte. Der BGH gab schließlich der Klage statt (wobei sich das Gericht mit der Frage der sogen. Opfergrenze auseinandersetzen musste).

Weiterhin aber hatte der beeinträchtigte Kläger auch Schadensersatzansprüche aufgrund verzögerter Sanierung nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB  iVm. 286 BGB, 21 Abs. 4 WEG geltend gemacht. Der BGH gab der Klage auch insoweit statt. Dabei musste er nunmehr klären, ob der Schadensersatzanspruch den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Wohnungseigentümer selbst trifft. Er sieht eine Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer selbst, und zwar derjenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft untätig geblieben sind bzw. gegen die erforderliche Maßnahme stimmten oder sich enthielten. Dies, so der BGH, folgt aus § 21 Abs. 4 WEG. Zwar handelt es sich hier um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht nach § 10 Abs. 6 WEG; doch behandelt diese Norm nur das Außenverhältnis und nicht die innere Willensbildung des Verbandes. Diese wiederum obliegt nach §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 WEG den einzelnen Wohnungseigentümern. Diese sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung berufen. Unterlassen sie eine notwendige Mitwirkung, richtet sich der daraus resultierende Schadensersatzanspruch gegen sie.

Wenn in der Vergangenheit häufig aus Kostengründen gegen (notwendige) Maßnahmen gestimmt wurde oder aber (eventuell aus optischen Gründen) Stimmenthaltung geübt wurde, dürfte sich dies künftighin ändern (müssen), da die latente Gefahr droht, sich mit der Gegenstimme bzw. Stimmenthaltung schadensersatzpflichtig zu machen. 

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 -