Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau des Verstorbenen, die Beteiligten zu 3. und 4. seine Kinder. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2. war der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1. und 4. schlugen in der Annahme, der Beteiligte zu 3. sei dann alleiniger Erbe, die Erbschaft aus und der Beteiligte zu 3. Stellte einen Erbscheinsantrag. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. in der Erbfolge nach der Ausschlagung des Beteiligten zu 4. einrücke. Daraufhin änderte die Beteiligte zu 3. ihren Antrag und beantragte einen Teilerbschein, der sie als Erbin zu ½ ausweise. Einen gleichen Antrag stellte der beteiligte zu 2. Am 26.06.2020 erklärte die Beteiligte zu 1. die Anfechtung ihrer Ausschlagung und die Einziehung der zwischenzeitlich erteilten Erbscheine. Sie kündigte die Stellung eines Erbscheinsantrages auf sich als Alleinerbin an und führte aus, der Grundbesitz seit erheblich belastet gewesen und nur die Beteiligte zu 3. und deren Ehemann seien in der Lagegewesen, diese Verbindlichkeiten abzutragen. Mit ihrer Ausschlagung habe sie erreichen wollen, dass die Beteiligte zu 3. Alleinerbin werde, nachdem auch der Beteiligte zu 4. die Erbschaft ausgeschlagen habe. Der Beteiligte zu 2. trat dem Antrag der Beteiligten zu 1. entgegen. Derr Antrag der Beteiligten zu 1. Wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein, die, nachdem ihr das Nachlassgericht nicht abhalf, vom OLG zurückgewiesen wurde.
Das OLG negierte einen Anfechtungsgrund.
Zwar könne grundsätzlich ein Anfechtungsgrund vorliegen, wenn sich der Ausschlagende über die Person, bei der die Erbschaft aufgrund der Anfechtung anfalle, irre. Es würde sich dann im einen beachtlichen Rechtsfolgeirrtum handeln, der als Inhaltsirrtum grundsätzlich die Anfechtung rechtfertige. § 119 BGB. Ein Rechtsfolgenirrtum würde im Rahmen des § 119 BGB grundsätzlich einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, da die Erklärung nicht die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeuge, sondern eine solche bewirke, die sich davon unterscheide. Dies sei aber nur der Fall, wenn die vorgenommene Erklärung (das vorgenommene Rechtsgeschäft) eine wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeuge. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und auch eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten würden, würden sich nicht als Irrtum über den Inhalt darstellen, sondern als nach § 119 BGB unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 -; BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05 -).
Vorliegend würde es sich um eine „lenkende Ausschlagung“ handeln. Auch dabei sei der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben eine beachtlicher Rechtsfolgenirrtum iSv. § 119 BGB. Mit der Ausschlagung würde nicht nur der Ausschlagende gem. § 1953 als Erbe wegfallen. Sondern zugleich die Erbschaft dem Nächstberufenen anfallen. Dieser Anfall sei die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung. Mithin könne grundsätzlich der Ausschlagende dann anfechten, wenn das Lenkungsziel der Ausschlagung verfehlt würde (in Rechtsprechung und Literatur strittig; teilweise wird auch hier ein unbeachtlicher Motivirrtum angenommen). Nach Ansicht des OLG käme es vorliegend auf den Meinungsstreit dazu aber nicht an. Sie habe gewusst, dass mit ihrer Ausschlagung die Beteiligten zu 3. und 4. Erben würden, wie sie es auch in ihrer Ausschlagungserklärung angegeben habe. Damit sei dies so von ihr gewollt worden. Sie habe sich lediglich darüber geirrt, dass mit der weiteren, danach vom Beteiligten zu 4. abgegebenen Ausschlagungserklärung der zunächst auf den Beteiligten zu 4. fallende Erbanteil dann nicht auf die Beteiligte zu 3. übergeht, sondern auf den Sohn des Beteiligten zu 4., den Beteiligten zu 2. Einem entsprechenden Irrtum könnte zwar auch der Beteiligte zu 4. Unterlegen sein, der dann seine Ausschlagung hätte anfechten können, was er aber nicht tat. Für die Beteiligte zu 1. Habe es sich jedenfalls nicht um eine unmittelbare Rechtsfolge ihrer Ausschlagungserklärung gehandelt, dass der Beteiligte zu 2. Miterbe wurde, sondern lediglich um eine mittelbare Rechtsfolge. Dies stelle aber keinen beachtlichen Rechtsfolgeirrtum nach § 119 BGB dar, sondern nur einen unbeachtlichen Motivirrtum.
OLG Frankfurt, Beschluss
vom 06.02.2021 - 21 W 167/20 -