Der Beklagte betrieb auf dem
Parkplatz eines Einkaufsmarktes einen Spargelstand. Dieser stand auf einer der
Parkbuchten, die seitlich mit Randsteinen zu einem dem Fußverkehr (einschl.
Einkaufswagen) auf dem Parkplatz vorbehalten Weg versehen waren. Die Klägerin,
die am Spargelstand einkaufte, verließ diesen seitlich und stolperte dabei über
den Randstein. Mit ihrer bei dem Landgericht erhobenen Klage machte sie
Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld gegen den Beklagten geltend. Die Klage wurde vom LG Darmstadt mit Urteil vom 08.05.2019 abgewiesen.
Auf die Berufung wies das OLG die Klägerin
darauf hin, dass die Zurückweisung derselben beabsichtigt sei.
Das OLG wies darauf hin, dass eine
haftungsrelevante Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nur angenommen
werden könne, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage
überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkenn- und beherrschbar sei. Im
Übrigen seien sowohl öffentliche Wege und Plätze wie auch privat betriebene
Parkplätze in den für den Benutzer erkennbaren Zustand hinzunehmen, da eine
absolute Gefahrlosigkeit unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht erreichbar sei
(BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 122/88 -). Könne ein Verkehrsteilnehmer
bei zweckgerichteter Nutzung und gebotener Sorgfalt selbst etwaige Schäden
abwenden, bestehen keine weitergehende Pflicht des an sich Verkehrssicherungspflichtigen.
Vorsorgemaßnahmen durch diesen seien nur geboten, wenn sich für ein
sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung
ergäbe, was dann der Fall sei, wenn der Verkehrsteilnehmer die zu erwartende Gefahr
nicht rechtzeitig erkennen und sich nicht rechtzeitig auf diese einstellen
könne (OLG Hamm, Urteil vom 01.01.2012 – 9 U 143/11 -).
Bei einem Verkaufsstand auf dem
Parkplatz eines Supermarktes wie hier würden die Sicherheitserwartungen nicht
dahin gehen, dass die Fläche überall stets flach und ohne jegliche Absätze sei.
Der Fußgänger müsse sogar mit Randsteinen und Abgrenzungen rechnen. Entsprechende
Einfassungen seien sinnvoll und auch üblich und ließen sich vom Fußgänger bei
gebotener Sorgfalt leicht bewältigen. Deshalb bedürfe es keines besonderen
Hinweises, wenn sie wie hier durch ihre markante Höhe (15 – 17 cm gemäß dem Urteil
des Landgerichts) und einer unterschiedlichen Pflasterung beidseits der
Abgrenzung klar erkennbar sei.
Auch könne sich der Besucher des
Spargelstandes nicht darauf berufen, dass sich die Einfassung unmittelbar neben
dem Spargelstand befinde und der Kunde sein Augenmerk auf den Stand und nicht
den Boden richte. Denn auch in diesem Fall liege es im Verantwortungsbereich
des Fußgängers, bei Annäherung an bzw. Entfernung vom Stand den Boden mit im
Blick zu haben. Dass sich der Stand auch in einer tieferliegenden Parktasche
befände sei ausweislich der Lichtbilder bei Anwendung gebotener Sorgfalt klar
erkennbar, weshalb es dem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer auch bei Verlassen
des Standes trotz eines geringen Abstandes der Einfassung zum Stand zumutbar
sei, sich vor einem seitlichen Weggehen über die Bodenverhältnisse zu
vergewissern.
Hinzu käme, dass es sich bei dem
Spargelstand ersichtlich nur um einen vorrübergehenden bzw. provisorischen
Verkaufsstand handele, weshalb erst recht kein Vertrauensschutz auf eine ebene
Fläche angenommen werden könne.
Aus dem Verhalten des Beklagten nach
dem Vorfall (zusätzliche Absicherung zum Randstein durch Spargelkisten und
Aufstellen eines Schildes, rechtfertige auch nicht die Annahme einer vorherigen
Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Die Berufung der Klägerin wurde
schließlich durch das OLG mit Beschluss vom 21.10.2019 zurückgewiesen.
OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 03.09.2019 - 12 U 117/19 -