Der Erblasser war der Ehemann der
Beteiligten zu 1. (seiner 2. Ehefrau) und der Beteiligten zu 2. und 3. (seiner
Töchter aus 1. Ehe). In gemeinsamer notarieller Urkunde beantragten die Beteiligten
einen gemeinschaftlichen Erbschein als gesetzliche Erben und verzichteten
ausdrücklich auf die Aufführung der Erbteile im Testament gem. „§ 325a Abs. 2
S. 2 FamFG“. Am 29.09.2016 wurde der Erbschein erlassen. Gegen diesen wandte
sich die Beteiligte zu 1. Mit Schreiben vom 21.11.2016 und erklärte den Erbschein
„zurückzurufen“. Das Nachlassgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Einer
eingelegten Beschwerde half es nicht ab; das Beschwerdegericht wies die
Beschwerde zurück.
Wenn die Erklärung, den „Erbschein
zurückzurufen“ als Rücknahme des Antrags zu verstehen sei, könne dem nicht
gefolgt werden. Der Antrag sei sowohl von der Beschwerdeführerin als auch den
Beteiligten zu 2. und 3. am 09.09.2016 wirksam beantragt worden. Die Beteiligte
zu 1. könne diesen nicht wirksam zurücknehmen.
Auch könne die Beteiligte zu 1. nicht
eine Unrichtigkeit des Erbscheins deshalb geltend machen, da in ihm keine
Erbquoten angegeben wurden. Dies sei gem. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG nicht erforderlich,
wenn - wie hier - alle Antragsteller in dem Antrag darauf
verzichten würden. Auch soweit in der Urkunde auf eine nicht existente Norm des
§ 325a Abs. 2 S. 2 FamFG verwiesen worden sei, sei dies unschädlich; das
Notariat habe hier glaubhaft ein Schreibversehen dargelegt.
Wollte man überhaupt von der
Möglichkeit eines Widerrufs des Verzichts auf Aufnahme einer Erbquote ausgehen,
so sei dies im Übrigen allenfalls bis zum Erlass des Erbscheins möglich.
OLG München, Beschluss vom 10.04.2020 - 321 Wx 354/17 -