In dem Rechtstreit ging um betriebliche Altersversorgung hatte die Klage der Klägerin auf Zahlung rückständiger Versorgungsdifferenzen teilweise abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab mit dem den Parteien zugestellten Urteil der Klage unter Abweisung der Berufung der Beklagten vollumfänglich statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt ein. Der Senat des BAG ließ die Berufung zu. Danach stellte er fest, dass das in der noch als Papierakte (nicht elektronisch) geführten Gerichtsakte befindliche unterschriebene Urteil nicht identisch mit dem den Parteien zugestellten Urteil war.
Anmerkung: Es ist hier keine einmalige Ausnahme, dass ein den Parteien zugestelltes Urteil inhaltlich - teilweise sogar in der Tenorierung - von dem in der Gerichtsakte befindlichen Original abweicht. Während die Abweichung in der Tenorierung meist bei einem Rechtsmittel durch die Antragstellung offenbar wird, fällt dies in Fällen inhaltlicher Differenzen nur auf, wenn die Gerichtsakte zur Einsichtnahme von dem Prozessbevollmächtigten angefordert wird und er dabei die fehlende Übereinstimmung der Urschrift in der Gerichtsakte zum zugestellten Urteil feststellt (manchmal auch die fehlende Weiterleitung von Schriftstücken, was die Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs eröffnen könnte, Art. 103 GG), oder infolge von Hinweisen des Gerichts wird die unterschiedliche Fassung aufgedeckt; möglich wäre auch eine eigene Feststellung des Gerichts, wenn dem Rechtsmittel das vollständige Urteil beigefügt war.
Nach der Feststellung der Unstimmigkeit zwischen zugestellter Urteilsfassung und dem in der Gerichtsakte befindlichen Urteil war vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, wie damit prozessual umzugehen ist. Das BAG hatte hier die zugestellte Urteilsfassung aufgehoben und lediglich zum Zwecke der Zustellung der Originalfassung des Urteils an die Parteien den Rechtstreit an das LAG zurückverwiesen.
Zunächst war zu klären, ob überhaupt eine zulässige Revision vorliegen konnte. Allgemein gilt, dass ein Rechtsmittel gegen ein Scheinurteil (nicht zu verwechseln mit einem Nichturteil, z.B. wenn bei Ablauf der absoluten Berufungs- oder Revisionsfrist Rechtsmittel eingelegt wird, da bisher eine Zustellung nicht erfolgte und sich dann herausstellt, dass im Verkündungstermin kein Urteil verkündet wurde) möglich ist (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2002 - 9 UF 222/00 -; Hunke in Anders/Gehle, ZPO 81. Aufl., vor § 300 Rn. 35). Vorliegend stellte der BGH darauf ab, dass die zugestellte Urteilsfassung den Eindruck eines Urteils vermittelt habe, welches mit Rechtmitteln angefochten werden könne. Seine Existenz sei geeignet, schutzwürdige Interessen der beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Diese mit der Scheinwirkung des Urteils zu beseitigen führe dazu, dass es mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden könne wie ein wirksam erlassenes Urteil. Neben dem Anwendungsbereich des § 72b ArbGG (sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils) bestünde ein Anwendungsbereich für die Revision, wenn das Urteil zwar innerhalb von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelange, aber nicht als solches zugestellt worden sei.
War damit die Revision gegen das zugestellte Urteil statthaft, stellte sich die Frage, auf welcher Basis nun die Revisionsentscheidung ergehen sollte. Konnte die zugestellte Urteilsausfertigung zugrunde gelegt werden (also ein so von dem erkennenden Gericht nicht gewolltes Urteil), oder das (allerdings nicht zugestellte) Urteil in der Gerichtsakte ? Das BAG entschied dahingehend, dass beide Fassungen nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können; die zugestellte Urteilsfassung sei ein Entwurf und leide daher an einem wesentlichen Mangel, der zu einer Aufhebung von Amts wegen führe.
Ein Urteil sei von Amts wegen aufzuheben, wenn es an schweren, nicht korrigierbaren Mängeln leide, wobei maßgeblich die den Parteien zugeleitete Abschrift des Urteils sei. Dies begründet das BAG unter Verweis auf den Beschluss des BGH vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 - zutreffend damit, dass nur diese Urteilsfassung für die Parteien zur Beurteilung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, geeignet sei. Das zugestellte Urteil leide an einem schwerwiegenden Mangel, wenn es in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil entspräche oder einen Entwurf darstelle, der in wesentlichen Punkten nicht dem unterschriebenen Urteil entspräche (BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94 -). Das Urteil müsse aber, damit die unterliegende Partei prozessordnungsgemäß über das weitere Vorgehen entscheiden zu können, in einer Abschrift der in der Gerichtsakte verbleibenden Originalfassung zugestellt werden. Die versehentliche Zustellung einer früheren Arbeitsgrundlage als Urteilsausfertigung sei damit ein Schein- bzw. Nichturteil, welches trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfalten könne (BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - AnwZ (Brfg) 18/19 -; BVerfG, Beschluss vom 17.01.1985 - 2 BvR 498/84 -).
Vorliegend würden der Tenor und der erste Teil des Tatbestandes sowie die Unterschriftenzeilen des zugestellten Urteils mit dem Original übereinstimmen, wie z.B.: Die Anträge und das Vorbringen der Parteien seien aber nicht zutreffend wiedergegeben worden, sondern würden aus einem anderen Rechtsstreit stammen. Die im Originalurteil enthaltenen rechtlichen Ausführungen des Gerichts würden in den zugestellten Abschriften gänzlich fehlen. Auch die Berechnung des Anspruchs des Klägers würden nicht mit dem Original übereinstimmen und würden aus einem Parallelrechtstreit stammen.
Zum weiteren Prozedere nach der Zurückverweisung gab der BGH vor, dass nunmehr den Parteien das von der Berufungskammer des LAG unterschriebene Urteil den Parteien zuzustellen sei. Es sei nicht erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da es dieser nicht bedürfe, da bereits ein unterschriebenes Urteil vorläge und die mündliche Verhandlung gem. § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO geschlossen sei.
BAG, Urteil vom 09.05.2023 - 3 AZR 280/22 -