Der Kläger hatte außergerichtlich
bei der beklagten Deckungsschutz für eine Klage gegen einen Unfallversicherer
begehrt. Nachdem dies nicht erfolgte, erhob er, nach Versagung mit Schreiben
vom 01.10.2014, mit Klageschrift vom 08.12.2016 gegen die Beklagte Feststellungsklage auf Rechtsschutz
für die 1. Instanz zu gewähren habe. Mit Schreiben vom 19.12.2016 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, sie gewähre den Rechtsschutz. Die Klage wurde der
Beklagten am 03.02.2017 zugestellt. Beide Parteien hatten sodann den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss gem. § 91a Abs.
1 ZPO erlegte das Landgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Die
dagegen von der Beklagten erhobene sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Das OLG verwies darauf, dass bei
einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kostenentscheidung gem. § 91a
Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigen Ermessen erfolge. Entscheidend für eine Entscheidung
nach § 91a Abs. 1 ZPO sei nur, dass die Parteien übereinstimmend die Hauptsache
für erledigt erklären. Es käme nicht darauf an, ob und wann das erledigende
Ereignis eingetreten sei; dies sei nur bei der einseitigen Erledigungserklärung
(der Klägerseite) zu prüfen.
Nur um Hinblick auf den Feststellungsantrag im
Schriftsatz vom 08.12.2016 sei mit der Zustellung der Klage Rechtshängigkeit eingetreten
und insoweit ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Damit sei im Rahmen der
nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch nur zu
prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Anspruch bestand, bzw. inwieweit Ermessensausübungen
in Bezug auf den Feststellungsantrag zugunsten der einen oder anderen Seite sprächen.
Soweit zwischen den Parteien auch andere Fragen streitig gewesen wären, würden
diese weder für den Streitgegenstand noch den Streitwert relevant sein. Von
daher käme es auch nicht darauf an, ob der Kläger über den Feststellungsantrag
hinausgehenden Deckungsschutz verlangen könne. Auch sei eine der Beklagten
nicht zugestellte Klageerweiterung (die Zustellung unterblieb mangels Zahlung
des Kostenvorschusses) nicht Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses geworden
und von daher nicht zu beachten (Anm.: In Ansehung der Entscheidung des OLG
Oldenburg vom 13.07.2018 - 3 W 52/18 -, wonach auch die Anhängigkeit bereits
streitwerterhöhend wirkt, könnte diese Einschätzung jedenfalls als fraglich
angesehen werden).
Auch wenn bei § 91a Abs. 1 S. 1
ZPO in der Regel die Frage im Vordergrund stünde, wie der Rechtsstreit ohne
Erledigung ausgegangen wäre, schließe dies nicht die Berücksichtigung
materiell-rechtlicher Gesichtspunkte aus. Wenn feststünde, dass - unabhängig von
prozessualen Fragen - eine Kostenerstattungspflicht nach materiellem Recht aus
Schadensersatzgesichtspunkten bestünde, erscheine es billig, diese materielle
Rechtslage der Kostenentscheidung zugrunde zu legen.
Diese Schadensersatzpflicht
ergäbe sich hier aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei zur Gewährung von
Rechtsschutz verpflichtet gewesen und hatte auch zuletzt im Prozess keine
Einwendungen dagegen erhoben. Damit war das Ablehnungsschreiben vom 01.10.2014
rechtlich fehlerhaft gewesen und stelle sich als eine Verletzung von Vertragspflichten
dar. Dies sei ursächlich für die Prozesskosten für die die Klage vom 08.12.2016
gewesen. Damit seien die Prozesskosten Gegenstand eines materiellen
Schadensersatzanspruchs, der für die Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
ausschlaggebend sei.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2017 - 9 W 36/17 -