Der Beklagte wandte sich mit
seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen ein Urteil des OLG Frankfurt und
rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das OLG. Dem lag zugrunde, dass
der Beklagte eine
Wohnungseigentumsanlage mit Tiefgarage errichtete und die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft
von ihm einen Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels des Tiefgaragenbodens
begehrte. Die Klägerin hatte zunächst ein selbständiges Beweisverfahren
durchgeführt, in dem der vom Gericht bestellte Sachverständige ein schriftliches
Gutachten und drei schriftliche Ergänzungen vorlegte. Auf der Grundlage dieser
Gutachten im Beweisverfahren gab das Landgericht der Klage statt. Die Berufung,
in deren Rahmen die Beklagte die unterlassene, von ihm aber beantragte mündliche
Anhörung des Sachverständigen rügte, wurde vom OLG ohne Anhörung des
Sachverständigen zurückgewiesen.
Der BGH sah das rechtliche Gehör
des Beklagten (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise als verletzt an. Nicht
nur verlange Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung zu ziehen habe, sondern
auch, dass es erhebliche Beweisanträge berücksichtigt. Dieses Recht ergäbe sich
bereits aus §§ 397, 402 ZPO und sei Teil des Grundrechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs , womit eine Nichtberücksichtigung eines solchen
Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße, wenn sie im Prozessrecht
keine Stütze fände.
Im Berufungsverfahren habe der
Beklagte bereits die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gerügt,
da trotz seines Antrags der Sachverständige nicht mündlich angehört worden sei,
womit er ersichtlich an seinem entsprechenden Anhörungsantrag aus erster
Instanz festgehalten habe. Weder habe das OLG diesen Antrag erwähnt noch
ausgeführt, weshalb es den Sachverständigen nicht angehört habe. Es käme nicht
darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sähe oder zu erwarten sei,
dass der Sachverständige seine bisherige Ansicht ändere, ebensowenig darauf, ob
das Gutachten Mängel aufweise. Die Parteien hätten nach §§ 397, 402 ZPO einen
Anspruch darauf, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, die sie zur Aufklärung
des Sachverhalts für wesentlich ansehen, wobei dieses Recht unabhängig von § 411
Abs. 3 ZPO (Möglichkeit des Gerichts, von sich aus den Sachverständigen zum
Termin zu laden) bestünde. Auch sei hier kein Ausnahmefall ersichtlich, bei dem
trotz Antrag von der Anhörung abgesehen werden könne (BGH, Urteil vom
29.10.2002 - VI ZR 353/01 -: Rechtsmissbrauch und Prozessverschleppung).
Das Urteil des OLG beruhe auch
auf dem Verfahrensverstoß, da sich das OLG auf dieses Gutachten beziehe und
nicht ausgeschlossen werden könne, dass es nach Anhörung des Sachverständigen
zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Von daher wurde das Urteil
aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, welches nun den
Sachverständigen anzuhören hat. Der BGH wies zudem drauf hin, dass die
Feststellung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Gericht
regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden könne.
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16 -