Streitig war u.a., ob sich die
Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers salbst als Mangel
darstelle. Dies verneint der BGH ausdrücklich und verweist darauf, dass im Gegenteil
die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmer von einer Mängelhaftung befreien
könne.
Das Berufungsgericht hatte
demgegenüber angenommen, der beklagte Werkunternehmer habe die Pflicht gehabt einen
Hinweis zu geben, welches Reinigungsmittel bei den von ihm verlegten Fliesen zu
verwenden sei. Vor diesem Hintergrund hat es offen gelassen, ob die Fugen
ordnungsgemäß hergestellt wurden. Dies war verfehlt. Die (zudem
verschuldensunabhängige) Mängelhaftung wird durch einen Sach- oder Rechtsmangel
des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet. Die Verletzung einer Prüf-
oder Hinweispflicht gehörte nicht zum Tatbestand, der eine Mängelhaftung
begründen könne. Es ginge nur darum festzustellen, ob der Unternehmer so wie
beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mängelfreies Werk
herstellen kann; nur in und für diesen Fall kommt der Hinweispflicht eine
eigenständige Bedeutung zu, ohne dass allerdings das Unterlassen selbst ein
Mangel ist.
BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13 -