Die wechselseitigen Ansprüche
eines Werkvertrages unterliegen keiner einheitlichen Verjährung. Was also ist,
wenn die Mängelansprüche des Bestellers verjährt sind, der Werklohnanspruch des
Unternehmers aber noch nicht ?
Das Oberlandesgericht war der
Annahme gewesen, der Besteller habe wegen bestimmter Mängel kein Leistungsverweigerungsrecht, da bereits Verjährung der Ansprüche eingetreten
sei. Dem folgt der BGH nicht. Er weist darauf hin, dass der Besteller wegen
eines Mangels der Werkleistung auch nach Eintritt der Verjährung der
Mängelansprüche gem. § 215 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen
kann, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährung in Erscheinung
getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in
nicht verjährter Zeit hätte gestützt werden können. Nicht erforderlich sei,
dass noch in nicht verjährter Zeit das Leistungsverweigerungsrecht auch
tatsächlich ausgeübt worden wäre.
BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 144/14 -