Die GmbH, über deren Vermögen im September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war bei der Beklagten im Rahmen einer Verkehrshaftungsversicherung im Risikobereich des Unternehmensgegenstandes der GmbH (Umzug und Lagerhalten) haftpflichtversichert. Der Kläger hatte die GmbH im Juni 2010 mit Umzugsleistungen einschl. Ein- und Auslagerung von Gegenständen beauftragt, bei denen es nach seinen Angaben zu Schäden gekommen sein soll. Seine Forderung meldete der Kläger am 18.10.2012 mit € 33.530,15 nebst Zinsen zur Tabelle an, die der Insolvenzverwalter in voller Höhe feststellte. Mit Schreiben vom 11.12.2012 und 05.07.2013 überließ der Insolvenzverwalter dem Kläger die Geltendmachung des Deckungsprozesses der GmbH als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung. Die Beklagte verwies darauf, den Anspruch bereits mit einer (auch unstreitigen) Zahlung abgegolten zu haben und lehnte eine weitere Regulierung ab. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben hatte, erfolgte in 2018 eine Schlussverteilung, aus der der Kläger € 14.307,07 erhielt und das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben. Das Landgericht gab der Klage in Höhe der Klage auf Zahlung von € 30.608,80 statt. Das OLG wie die Klage, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von € 14.307,07 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Revision, die vom BGH zurückgewiesen wurde.
Vorliegend sei (von der Revision nicht angegriffen) vom Berufungsgericht festgestellt worden, dass der maximale Schaden des Klägers € 11.750,00 betrug und der Kläger insgesamt (einschl. der Schlussverteilung) € 20.307,07 erhalten habe. Der Kläger könne nicht unter Berufung auf den zur Tabelle festgestellten Betrag eine weitergehende Forderung geltend machen.
Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers könne der Geschädigte gem. § 110 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung am Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Haftpflichtversicherer geltend machen, mit der Folge, dass er diesen direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen könne. Voraussetzung sei aber (wie im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer), dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 106 S. 1 VVG festgestellt worden sei.
Eine solche Feststellung könne auch durch ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs (durch den nicht insolventen Versicherungsnehmer oder den Insolvenzverwalter) erfolgen. Eine widerspruchslose Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Tabelle würde ein derartiges Anerkenntnis darstellen.
Allerdings sei die Bindungswirkung für den Versicherer an ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters) im Deckungsverhältnis nicht gegeben. Zwar sei gemäß § 105 VVG der Versicherungsnehmer frei ein Anerkenntnis zu erklären, doch bliebe dies ohne Einfluss auf das Deckungsverhältnis. Verspreche der Versicherungsnehmer dem Geschädigten mehr als diesem zustünde, habe der Versicherer das Recht, die Berechtigung des vom Geschädigten geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Ein Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers komme deshalb nach § 106 S. 1 VVG nur insoweit Bindungswirkung zu, als eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage bestünde, was ggf. inzident im Deckungsprozess gegen den Versicherer zu klären sei.
Dies gelte auch dann, wenn wie hier das Anerkenntnis durch widerspruchslose Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle erfolgt sei. Der Geschädigte würde im Insolvenzfall nicht benachteiligt, wenn die auch sonst für die Bindungswirkung von Anerkenntnissen nach § 106 S. 1 VVG geltenden Grundsätze herangezogen würden. Im Gegenteil würde es ansonsten zu einer Privilegierung des Geschädigten im Insolvenzfall kommen, wollte man dem Insolvenzverwalter die Befugnis einräumen, den Versicherer zu Gunsten des Geschädigten zu belasten.
Auch der Umstand, dass die in der Tabelle festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirke (§ 178 Abs. 3 InsO) ändere daran nichts. § 201 Abs. 2 2 S. 1 InsO sähe nur vor, dass aus der nicht bestrittenen Eintragung in der Tabelle, gegen den Schuldner vollstrecken könnten. Die Vorschrift wirkt allerdings nicht gegen Dritte und bewirkt daher auch keine Bindungswirkung nach § 106 S. 1 VVG. Eine analoge Anwendung scheide auch aus.
Vorliegend hatte zwar die Beklaget auch eine Prämienforderung zur Tabelle angemeldet. Dass sie Kenntnis von der Anmeldung der Haftpflichtforderung hatte sei eben so wenig dargelegt wie eine Zustimmung der Beklagten zur Feststellung einer solchen zur Tabelle.
BGH, Urteil vom 10.03.2021
- IV ZR 309/19 -